der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
Nr. 104
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 71/1998, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 7,513 (neu) von der bestehenden Trasse nach Südwesten abzweigende, sodann in einem Bogen nach Norden verlaufende und bei km 7,682 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Lasberger Straße (Landesstraße Nr. 1471 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde Lasberg wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
(2) Der zwischen km 7,513 (alt) und km 7,667 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Lasberger Straße wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (Abs. 1) wirksam.
§ 2
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Lasberger Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Lasberg aufliegt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter