LGBL_OB_20011031_113•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Vertragsschablonen gemäß dem Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000 für Landesunternehmungen
LGBL_OB_20011031_113Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Vertragsschablonen gemäß dem Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000 für LandesunternehmungenGazette31.10.2001
Nr. 113
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Vertragsschablonen gemäß dem Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000 für Landesunternehmungen
Gemäß § 3 des Oö. Stellenbesetzungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 46/2000, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen und bei denen die finanzielle Beteiligung des Bundes weniger als die Summe der Beteiligungen anderer Gebietskörperschaften beträgt und die Beteiligung des Landes Ober-österreich gleich oder größer ist als die größte Beteiligung einer Gemeinde oder eines anderen Bundeslandes (Landesunternehmungen gemäß § 2 Z. 2 Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000), haben beim Abschluss von Anstellungsverträgen im Zusammenhang mit der Bestellung oder Wiederbestellung von Mitgliedern eines Leitungsorganes entsprechend dieser Verordnung vorzugehen. Dies gilt auch für Tochterunternehmungen dieser Unternehmungen, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen.
§ 2
Vertragsschablonen
(1) Beim Abschluss von Anstellungsverträgen gemäß § 1 durch die Organe der Unternehmungen (z.B. gemäß § 75 AktG durch den Aufsichtsrat) dürfen Regelungen nur über Vertragselemente vereinbart werden, die im Abs. 3 sowie im § 3 vorgesehen sind. Außerdem ist auf die wirtschaftliche Lage und die Art des Unternehmens Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen,
(2) Über den abgeschlossenen Anstellungsvertrag ist eine schriftliche Ausfertigung zu erstellen. Weiters ist zu vereinbaren, dass zu der schriftlichen Ausfertigung weder mündliche noch schriftliche Nebenabreden bestehen und jede Änderung des Anstellungsvertrages der Schriftform bedarf.
(3) In Anstellungsverträgen gemäß § 1 sind ausschließlich Vertragselemente nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vereinbaren:
Das Anstellungsverhältnis ist zu befristen. Dabei ist entweder
die in Gesetzen für die Betrauung mit der Leitungsfunktion vorgesehene Frist oder eine Frist von längstens fünf Jahren zu vereinbaren. Weiters ist zu vereinbaren, dass im Fall der Abberufung von der Leitungsfunktion
Im Anstellungsvertrag ist der Inhalt der Tätigkeit (z.B. Vorstandsmitglied/Geschäftsführer, zuständig für die Bereiche .............) unter Anführung der rechtlichen Grundlagen (Gesetz, Satzung, Geschäftsordnung, Anstellungsvertrag) möglichst genau zu umschreiben.
Es ist zu vereinbaren, dass das Leitungsorgan verpflichtet ist,
Mehrarbeit und Überstunden im erforderlichen Ausmaß zu leisten.
4.1.Es ist ein Gesamtjahresbezug zu vereinbaren; mit dem
vereinbarten Entgelt sind sämtliche Tätigkeiten einschließlich Mehrarbeit und Überstunden abgegolten. Die Auszahlung des Gesamtjahresbezuges erfolgt in 14 gleichen Teilbeträgen, wobei jeweils ein Teilbetrag am Monatsersten im Voraus und zusätzlich je ein Teilbetrag für das erste Kalenderhalbjahr des Anstellungsverhältnisses am 1. Juni und ein Teilbetrag am 1. Dezember für das zweite Kalenderhalbjahr ausbezahlt wird. Bestand das Anstellungsverhältnis nicht über das gesamte Kalenderhalbjahr, ist der betreffende 13. oder 14. Teilbetrag entsprechend zu aliquotieren.
4.2.Bei der Festlegung des Gesamtjahresbezuges ist auf
4.3.Dabei dürfen die Jahreshöchstbezüge die Höhe der nach den
bezügerechtlichen Regelungen des Landes dem Landeshauptmann zustehenden Bezüge nicht überschreiten. Diese Bestimmung ist jedoch nicht anzuwenden, wenn bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestellte Leitungsorgane wiederbestellt werden.
4.4.Variable Bezugsbestandteile dürfen nur leistungs- und erfolgsorientiert festgelegt werden und sind mit einem Prozentsatz des Gesamtjahresbezuges zu begrenzen; die entsprechenden Kriterien sind durch die Organe gemäß Abs. 1 festzulegen und zu begründen. Sonstige geldwerte Sachzuwendungen sind taxativ anzuführen.
Dienstkraftwagen dürfen nur nach Betriebsnotwendigkeiten
beigestellt werden.
Es darf eine Unfallversicherung für das Leitungsorgan für den Versicherungsfall des Todes in der Höhe maximal eines Jahresbruttogehaltes (ohne allfällige erfolgsabhängige Prämien und geldwerte Sachzuwendungen) und für den Versicherungsfall der dauernden Invalidität in der Höhe maximal zweier Jahresbruttogehälter (ohne allfällige erfolgsabhängige Prämien und geldwerte Sachzuwendungen) vereinbart werden.
Derartige Regelungen haben sich an den branchenüblichen zu
orientieren.
Es ist die Zulässigkeit der Änderung des Dienstortes auf Grund
unternehmerischer Erfordernisse zu vereinbaren.
Es ist zu vereinbaren, dass das Leitungsorgan verpflichtet ist,
Organfunktionen in Konzern- und Beteiligungsgesellschaften auszuüben; mit derartigen Tätigkeiten verbundene geldwerte Vorteile (Jahresvergütungen, Sitzungsgelder u.a.) sind an das Unternehmen abzuführen.
Es ist zu vereinbaren, dass Beteiligungen an anderen
Unternehmungen und Nebenbeschäftigungen der Zustimmung des Unternehmens bedürfen.
Es ist vorzusehen, dass Diensterfindungen des Leitungsorgans
ohne Anspruch auf gesondertes Entgelt dem Unternehmen gehören.
Es darf ein Urlaub bis zu 36 Werktagen im Jahr und eine Abgeltung des Urlaubsanspruches bei Ende des Anstellungsvertrages vereinbart werden. Weiters ist eine Verjährung des Urlaubsanspruches nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem er entstanden ist, zu vereinbaren.
Für den Fall der Arbeitsverhinderung durch Krankheit,
Arbeitsunfall oder Berufskrankheit kann eine Fortzahlung der laufenden Bezüge bis zum maximalen Ausmaß von sechs Monaten vorgesehen werden.
Es ist zu vereinbaren, dass das Leitungsorgan verpflichtet ist,
dem Unternehmen alle Umstände bekanntzugeben, die für das Entstehen, die Änderung oder das Erlöschen von Ansprüchen gegenüber dem Unternehmen von Bedeutung sind.
Es ist eine zeitlich unbegrenzte und über die Dauer des Anstellungsverhältnisses bestehende Verschwiegenheitsverpflichtung vorzusehen.
Es ist eine Konkurrenzklausel zu vereinbaren, die sich an den
branchenüblichen Konkurrenzklauseln oder, wenn derartige nicht bestehen, an den Bestimmungen des Angestelltengesetzes orientiert.
Soweit es branchenüblich ist, kann vereinbart werden, dass
subsidiär die Bestimmungen des ABGB und des Angestelltengesetzes gelten.
Neben den Vertragselementen gemäß Z. 1 bis 18 dürfen im Anstellungsvertrag nur Regelungen getroffen werden, soweit dies auf Grund der Besonderheit des betreffenden Unternehmens und in dessen ausschließlichem Interesse erforderlich ist.
§ 3
Pensionsregelung
(1) In Anstellungsverträgen gemäß § 1 sind in Bezug auf Pensionsregelungen ausschließlich Vertragselemente nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vereinbaren:
Regelungen über die freiwillige Pensionsvorsorge
(Pensionsregelungen) dürfen nur die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung in Ergänzung zur gesetzlichen Pensionsversicherung enthalten. Ein Leistungsanfall ist an den Anfall der jeweiligen gesetzlichen Pension zu knüpfen.
Die freiwillige Pensionsvorsorge darf als Pensionskassenzusage
oder als Zusage, Prämien zugunsten des Leitungsorgans oder seiner Hinterbliebenen in eine Versicherung ohne Rückkaufsrecht zu zahlen, erfolgen. Dem Leitungsorgan kann die Wahl der Pensionskasse oder des Versicherungsunternehmens freigestellt werden.
Bei erstmaliger Bestellung ist zu vereinbaren, dass die Unverfallbarkeit der Anwartschaft erst nach Ablauf von fünf Jahren eintritt.
Der zur freiwilligen Pensionsvorsorge zu leistende Beitrag des Unternehmens in die Pensionskasse und eine zur freiwilligen Pensionsvorsorge zu leistende Versicherungsprämie dürfen zusammen 10 % des Jahresbruttogehalts ohne allfällige erfolgsabhängige Prämien und geldwerte Sachzuwendungen nicht überschrei-ten.
Auf Leistungen aus anderen Pensionszusagen gemäß § 2 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, sind Leistungen aus Pensionsregelungen im Sinn dieses Absatzes und bis zum Erreichen des jeweiligen gesetzlichen Regelpensionsalters sind Erwerbseinkünfte, auch wenn sie erst nach Erreichen des jeweiligen gesetzlichen Regelpensionsalters ausgezahlt werden, anzurechnen.
(2) Besteht bei der Bestellung eines Mitglieds eines Leitungsorganes mit dem Unternehmen bereits eine Vereinbarung, aus der es gegenüber dem Unternehmen einen Anspruch auf Abschluss oder Weiterführung einer bestimmten Pensionsregelung hat, haben die für den Vertragsabschluss zuständigen Organe des Unternehmens unter Berücksichtigung des Wohls des Unternehmens darauf hinzuwirken, eine Änderung dieser Vereinbarung dahingehend zu erreichen, dass
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Pühringer
Landeshauptmann
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