LGBL_OB_20011122_116•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung sowie Umbenennung von Landesstraßen
LGBL_OB_20011122_116Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung sowie Umbenennung von LandesstraßenGazette22.11.2001
Nr. 116
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung sowie Umbenennung
von Landesstraßen
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 71/1998, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999, wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 0,000 (neu; das ist km 15,373 der B 139 Kremstal Straße) mit einem Kreisverkehr beginnende, nach Süden verlaufende, dabei bei km 0,300 (neu) den "Gamsbach" und bei km 0,620 (neu) den "Krems-Fluss" querende, sodann einen Bogen nach Südosten beschreibende, dabei bei km 1,300 (neu) in einem Kreisverkehr führende, hierauf bei km 1,707 (neu) den "Aubach" querende und bei km 1,997 (neu) die Selzthalstrecke der ÖBB überführende und bei km 2,118 (neu) unmittelbar vor der Ortschaft "Kebeldorf" wieder in die bestehende
Trasse einmündende, neu herzustellende Abschnitt der Nettingsdorfer Straße (Landesstraße Nr. 1375 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Stadtgemeinde Ansfelden und der Gemeinde St. Marien wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
(2) Die Einreihung des Abschnitts der Nettingsdorfer Straße von km 0,000 (alt) bis km 1,461 (alt) als Landesstraße im Gebiet der Stadtgemeinde Ansfelden wird aufgehoben. Die Aufhebung der Einreihung dieses Straßenabschnitts als solche wird mit dem mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ansfelden eingereihten Abschnitt dieser Straße als Gemeindestraße bzw. mit Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Abschnitts der Nettingsdorfer Straße (Abs. 1) wirksam.
§ 2
(1) Der Abschnitt der Nettingsdorfer Straße von km 1,461 (alt) bis km 2,609 (alt) wird in Niederneukirchener Straße (Landesstraße Nr. 1399 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs; von neu-km 10,465 bis neu-km 11,613) umbenannt.
(2) Die Umbenennung (Abs. 1) wird wirksam, wenn der neu herzustellende Abschnitt der Nettingsdorfer Straße
(§ 1 Abs. 1) dem Verkehr übergeben wird.
§ 3
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Nettingsdorfer Straße und der neuen Trasse der Niederneukirchener Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung, beim Stadtamt Ansfelden und beim Gemeindeamt St. Marien aufliegt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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