der Oö. Landesregierung, mit welcher die "Traunauen bei St. Martin" in der Gemeinde Traun als Naturschutzgebiet festgestellt werden
Nr. 123
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit welcher die "Traunauen bei St. Martin" in der Gemeinde Traun als Naturschutzgebiet festgestellt werden
Auf Grund des § 21 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (Oö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird verordnet:
§ 1
(1) Die "Traunauen bei St. Martin" in der Gemeinde Traun, politischer Bezirk Linz-Land, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt.
§ 2
Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Traun, bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 1995 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Stöger
Landesrätin