LGBL_OB_20011214_134•Verordnung der Oö. Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß der Oö. Landarbeitsordnung 1989 (Oö. DOK-V – Land- und Forstwirtschaft)
LGBL_OB_20011214_134Verordnung der Oö. Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß der Oö. Landarbeitsordnung 1989 (Oö. DOK-V – Land- und Forstwirtschaft)Gazette14.12.2001
Nr. 134
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß der Oö. Landarbeitsordnung 1989
(Oö. DOK-V – Land- und Forstwirtschaft)
Auf Grund der §§ 78 und 94e Abs. 2 Z. 2 der Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 101/1999, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 wird verordnet:
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinn des § 78 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 ist übersichtlich zu gestalten. Gleichartige Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefasst dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind möglichst einheitlich zu gestalten.
(2) Die Dokumentation kann auch in graphischer Form erfolgen, soweit dies zweckmäßig ist, insbesondere durch Verwendung von Symbolen, Plänen, Layouts und Skizzen.
(3) Die Dokumentation kann auch automationsunterstützt erfolgen. Es muss gewährleistet sein, dass alle Berechtigten Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben. Ist der ausreichende Zugang nicht auf andere Weise gewährleistet, muss ein Ausdruck der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zur Einsichtnahme aufliegen.
§ 2
Inhalt
(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss jedenfalls enthalten:
(2) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:
(3) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:
(4) Die im Abs. 3 angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt werden. In diesem Fall muss das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument einen Verweis auf diese Unterlagen enthalten.
(5) Werden in dem Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, für die Grenzwerte im Sinn des § 90d der Oö. Landarbeitsordnung 1989 gelten, sind im Dokument auch die zur Anwendung kommenden MAK-Werte (Maximale Arbeitsplatz-Konzentrationen) oder TRK-Werte (Technische Richtkonzentrationen) anzuführen.
(6) Werden bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ÖNORMEN, harmonisierte europäische Normen (EN oder ÖNORM EN), ÖVE-Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Technische Richtlinien oder sonstige anerkannte Regeln der Technik zugrunde gelegt, sind diese im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuführen.
(7) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Arbeitsstätten, in denen nicht mehr als zehn Dienstnehmer regelmäßig beschäftigt werden und in denen keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind, können entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung gestaltet werden.
§ 3
Überprüfung und Anpassung
(1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinn des § 77 Abs. 6 und 7 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 muss auch eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes erfolgen.
(2) Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt ist und auf welchen Bereich sie sich bezieht.
§ 4
Zuständige Personen
Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, welche Personen innerbetrieblich für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zuständig sind, oder welche innerbetriebliche Stelle nähere Auskünfte über Personen und Dienste mit besonderen Aufgaben auf diesem Gebiet erteilt.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Pühringer
Landeshauptmann
Anlage
Anlage
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
für Arbeitsstätten mit bis zu zehn Dienstnehmern, in denen bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung keine Gefährdungen von Dienstnehmern festgestellt wurden, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind
Bezeichnung der Arbeitsstätte:
Adresse:
Zahl der im Zeitpunkt der Gefahrenermittlung
und -beurteilung beschäftigten Dienstnehmer:
Bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung (§ 77 der Oö. Landarbeitsordnung 1989) wurden keine Gefährdungen von Dienstnehmern festgestellt, für die Schutzmaßnahmen festzulegen wären.
Ermittlung durchgeführt von:
Datum, Unterschrift:
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