LGBL_OB_20011228_153•Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für das Bestattergewerbe festgelegt werden (Oö. Bestatter-Höchsttarifeverordnung 2002)
LGBL_OB_20011228_153Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für das Bestattergewerbe festgelegt werden (Oö. Bestatter-Höchsttarifeverordnung 2002)Gazette28.12.2001
Nr. 153
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich,
mit der Höchsttarife für das Bestattergewerbe festgelegt werden
(Oö. Bestatter-Höchsttarifeverordnung 2002)
Auf Grund des § 132 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung der Kundmachungen BGBl. I Nr. 53/2001 und BGBl. I Nr. 124/2001 wird verordnet:
§ 1
(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen des Bestattergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife).
(2) Die Höchsttarife (Abs. 1) werden an den Verbraucherpreisindex (1986 = 100) gebunden. Die Neufestlegung der Tarife erfolgt durch Verordnung des Landeshauptmanns, wenn sich die Indexzahl erstmals gegen-über der Ausgangsbasis, Verbraucherpreisindex (1986 = 100) vom 1.8.1996 (132,5), und in weiterer Folge gegen-über jener Indexzahl, die die vorhergehende Änderung bewirkt hat, um mehr als 10 % nach oben oder unten verändert, im Ausmaß der tatsächlich eingetretenen Veränderung; ausgenommen hievon wird TP I Z. 3 der Anlage, die nur im Ausmaß von 80 % der Veränderung der Indexzahl erhöht oder gesenkt wird.
(3) In den mit dieser Verordnung festgelegten Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2001, inbegriffen.
(4) Die Art und der Umfang der vom Bestatter zu
erbringenden Leistungen werden durch die zwischen ihm und dem Auftraggeber abzuschließende Vereinbarung bestimmt. Werden Leistungen vereinbart, die in der Anlage zu dieser Verordnung nicht angeführt sind, so darf der Bestatter ein Entgelt hiefür verlangen, das dem für die Leistung jeweils erforderlichen Aufwand entspricht.
§ 2
Die im Zusammenhang mit der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen zur Durchführung des Bestattungsauftrages sowie im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestattungsfeier entstehenden Barauslagen (wie Gebühren oder Verwaltungsabgaben) dürfen vom Bestatter gesondert verrechnet werden.
§ 3
Zu den Ansätzen der TP I Z. 1, 2 und 4 sowie TP II
Z. 5 und 6 der Anlage zu dieser Verordnung darf
(1) Den unter den TP I Z. 1 und 4, TP II Z. 5 und 6 sowie TP III Z. 7 lit. a der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Höchsttarifen ist ein Höchststundenlohn von
30,52 Euro zugrunde gelegt. Dieser Höchststundenlohn darf vom Bestatter nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn die den angeführten Tarifposten zugrunde gelegten Leistungen nachweislich durch den Bestatter selbst oder von Personen erbracht worden sind, die in einem den einschlägigen arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Bestimmungen unterliegenden Beschäftigungsverhältnis zum Bestattungsunternehmen stehen, ausgenommen von Personen, deren Beschäftigung als bloß geringfügig im Sinn des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2001, anzusehen ist und für die kein pauschalierter Dienstgeberbeitrag gemäß § 53a ASVG zu entrichten ist.
(2) Werden die den TP I Z. 1 und 4, TP II Z. 5 und 6 sowie TP III Z. 7 lit. a zugrunde gelegten Leistungen von anderen als den im Abs. 1 zweiter Satz bezeichneten Personen erbracht, so darf vom Bestatter nur ein Höchststundenlohn von 22,53 Euro in Rechnung gestellt werden.
§ 7
Nur erbrachte Leistungen dürfen in Rechnung gestellt werden. Der Bestatter hat dem Auftraggeber über diese Leistungen eine nach den Tarifposten in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeschlüsselte Rechnung auszustellen.
§ 8
Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 bestraft.
§ 9
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 14. Jänner 1997, mit der Höchsttarife für das Bestattergewerbe festgelegt werden, LGBl. Nr. 7, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 40/1998 außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Fill
Landesrat
Anlage
Höchsttarife
für das Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich
Tarifpost
Leistung
Höchstbetrag
I.Abholen und Versargen
Abholen des Verstorbenen innerhalb der Gemeinde (vom Sterbeort zur Aufbahrungs-
halle), Einsargen, Schließen und Verladen des Sarges
sowie Reinigung und
Desinfektion des Fahrzeuges (Totenwagen)
je angefangene halbe Arbeitsstunde (höchstens aber 6 Arbeitsstunden) . 15,26 Euro (11,26 Euro)
Zuschlag für Überführungen von/nach außerhalb der Gemeinde gemäß TP IV. Z. 8
II. Aufbahrung
Anzünden und Löschen der Kerzen, Blumenbetreuung und dgl.
je angefangene halbe Arbeitsstunde (höchstens aber 2 Arbeitsstunden) 15,26 Euro (11,26 Euro)
III. Kondukt und Bestattung
IV. Überführung
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