Nr. 159
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Entschädigung für die Mitglieder
des Bewertungsbeirates
Auf Grund des § 36 Abs. 5 Oö. Tourismus-Gesetz 1990, LGBl. Nr. 81/1989, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird verordnet:
§ 1
Die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bewertungsbeirates wird mit 77,60 Euro für jede angefangene
Sitzungsstunde festgesetzt.
§ 2
Die Entschädigung gemäß § 1 ändert sich jeweils entsprechend dem von der Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindex 2000 oder einem an seine Stelle tretenden Index, sofern die Änderung, jeweils bezogen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des nach § 1 festgesetzten Betrages, 5 v.H. übersteigt.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 16. Juli 1990 über die Entschädigung für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bewertungsbeirates, LGBl. Nr. 51/1990, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
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Landesrat