mit dem das Oö. Krankenanstaltenfonds-Gesetz geändert wird
Nr. 163
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Krankenanstaltenfonds-Gesetz geändert wird
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Krankenanstaltenfonds-Gesetz, LGBl. Nr. 42/1997, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997 wird wie folgt geändert:
1.§ 1 lautet:
"§ 1
Errichtung des Fonds
(1) Zur Wahrnehmung der in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004 und der in diesem Landesgesetz umschriebenen Aufgaben im Bereich der Krankenanstaltenfinanzierung wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet. Der Fonds trägt die Bezeichnung "Oö.
Krankenanstaltenfonds
(Oö. KRAF)".
(2) Die Aufgaben des Fonds beziehen sich auf folgende Krankenanstalten:
"Für das Mitglied gemäß Abs. 1 Z. 8 sind drei Ersatzmitglieder auf Vorschlag der Bundesregierung zu bestellen."
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt – mit Ausnahme von
Art. I Z. 8 – mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Art. I Z. 8 (§ 6 Abs. 1 Z. 2) tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Die Erste PräsidentinDer Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Angela OrthnerDr. Pühringer