Nr. 1 Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung von Z. 2 der Anlage zur Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend die Erlassung eines Raumordnungsprogrammes, mit dem das Höchstausmaß der Gesamtverkaufsflächen von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf in der Planungsregion Linz-Umland festgelegt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 2. November 2001 zugestellten Erkenntnis vom 28. September 2001, V 44/01-6, gemäß Art. 139 B-VG zu Recht erkannt:
"Z 2 der Anlage zur Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend die Erlassung eines Raumordnungsprogrammes, mit dem das Höchstausmaß der Gesamtverkaufsflächen von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf in der Planungsregion Linz-U
mland festgelegt wird, LGBl. für Oberösterreich Nr. 68/1998, wird als gesetzwidrig aufgehoben."
Die Aufhebung tritt am Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.