LGBL_OB_20020123_3•Verordnung der Oö. Landesregierung über die Bildung eines Gemeindeverbandes zur Sicherung der regionalen Wirtschaftsstruktur
LGBL_OB_20020123_3Verordnung der Oö. Landesregierung über die Bildung eines Gemeindeverbandes zur Sicherung der regionalen WirtschaftsstrukturGazette23.01.2002
Nr. 3 Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden St. Pankraz, Roßleithen, Hinterstoder, Vorderstoder, Windischgarsten, Rosenau am Hengstpaß, Edlbach, Klaus an der Pyhrnbahn und Spital am Pyhrn über die Bildung eines Gemeind
everbandes zur Sicherung der regionalen Wirtschaftsstruktur genehmigt wird
Auf Grund des § 2 Z. 3, des § 4 und des § 5 Abs. 1
und 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Vereinbarung der Gemeinden St. Pankraz, Roßleithen, Hinterstoder, Vorderstoder, Windischgarsten, Rosenau am Hengstpaß, Edlbach, Klaus an der Pyhrnbahn und Spital am Pyhrn zur Sicherung der regionalen Wirtschaftsstruktur wird genehmigt.
(2) Der Wortlaut der im Abs. 1 genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Ackerl
Landesrat
Anlage
Satzung des Verbandes
"Interkommunales Gewerbegebiet Pyhrn-Priel"
Die Gemeinden St. Pankraz, Roßleithen, Hinterstoder, Vorderstoder, Windischgarsten, Rosenau am Hengstpaß, Edlbach, Klaus und Spital/Pyhrn bilden zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes von Betriebsansiedlungsgebieten einen Gemeindeverband i. S. d. Oö.
Gemeindeverbändegesetzes, der im Folgenden "Verband" genannt wird. Der Verband wird durch freie Vereinbarung der beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebildet.
I. Allgemeines:
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsstelle
Gesamt(10.792 Einwohner)100,00
Soweit keine abweichenden Vereinbarungen durch die Verbandsversammlung getroffen werden, sind alle Aufwendungen und Einnahmen des Verbandes nach Maßgabe der obigen Aufteilungsschlüssel auf die Mitglieder zu verteilen.
II. Aufgaben des Verbandes:
§ 4
Verbandszweck
Der Zweck des Verbandes ist die Sicherung der regionalen Wirtschaftsstruktur. Dieser Zweck wird durch folgende Aufgaben gewährleistet:
+die Planung gemeinsamer Betriebsansiedlungsgebiete;
+die Teilung von Kosten und Erträgen;
+die Gestaltung gemeinsamer Marketingmaßnahmen;
+die gemeinsame Entscheidung über die jeweilige Ansiedlung eines Unternehmens.
§ 5
Erschließung des Betriebsansiedlungsgebietes
fen, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen, wenn Verbandsvorstandsmitglieder, die zusammen wenigstens ein Drittel der Stimmen vertreten, es verlangen.
ng hat den ausdrücklichen Hinweis zu enthalten, dass die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder gegeben sein wird.
Schon die erste Einberufung kann eine solche Alternativeinberufung enthalten.
erschrift ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Sitzung nachweislich zuzustellen. Die Mitglieder können bis zur nächsten Sitzung Einwendungen erheben, worüber die Verbandsversammlung Beschluss zu fassen hat.
, soweit nicht die Zuständigkeit des Obmannes oder Vorstandes gegeben ist.
Verhinderung bei Sitzungen namhaft zu machen.
er legt ein Vorstandsmitglied seine Funktion zurück, ist eine Nachwahl für die restliche Funktionsdauer des Vorstandes vorzunehmen.
es Jahresvoranschlages nicht überschreiten und höchstens aber S 100.000,- betragen.
§ 11
Entscheidung in Streitfällen
Auf Antrag des Verbandes oder einer verbandsangehörigen Gemeinde entscheidet die Oö. Landesregierung über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis.
§ 12
Bedienstete des Verbandes
Der Verband kann die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Bediensteten einstellen.
IV. Finanzen und Wirtschaftsförderung:
§ 13
Geschäftsgebarung, Jahresvoranschlag, Jahresrechnungsabschluss und Rechnungsprüfung
Für die Vermögensgebarung und die Haushaltsführung des Verbandes gelten die Bestimmungen des vierten und fünften Hauptstückes der Oö. GemO. 1979 mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 70 bis 72, des § 82, des § 88 und des § 91 Abs. 1 und 3 sinngemäß.
§ 76 Abs. 2 der Oö. GemO. 1979 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Voranschlagsentwurf nur auszugsweise unter Angabe der wesentlichen Daten einem jeden Mitglied der Verbandsversammlung zu übermitteln ist.
§ 14
Finanzbedarf
Der Finanzbedarf des Verbandes wird durch Erträge aus dem Vermögen, durch öffentliche Zuschüsse von Bund, EU sowie Land OÖ. oder sonstige Zuschüsse Dritter, durch Beiträge der Verbandsmitglieder und durch Aufnahme von Krediten getilgt.
§ 15
Aufteilung und Abführung von Erträgen
eise zu fassen.
V. Austritt von Mitgliedern und Auflösung des Verbandes:
§ 16
Austritt von Mitgliedern
Ein Austritt eines Mitgliedes kann nur aus wichtigen, insbesondere wirtschaftlichen Gründen erfolgen, aus denen die Mitgliedschaft einem Mitglied nicht mehr weiter zugemutet werden kann. Ein ausgetretenes Mitglied haftet dem Verband für die bis zu seinem
Austritt entstan-denen Verbindlichkeiten des Verbandes weiter. Das ausgetretene Mitglied hat keinen Anspruch auf eine Vermögensauseinandersetzung. Die Verbandsversammlung setzt die näheren Regelungen für das Austreten fest.
§ 17
Auflösung
Die Auflösung des Verbandes ist nur durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden möglich und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Im Fall der Auflösung wird das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen des Verbandes veräußert und unter den Mitgliedern gemäß dem Schlüssel im § 3 aufgeteilt. Verbleibende Schulden gehen auf die Verbandsmitglieder gemäß dem Schlüssel im § 3 über.
VI. Sonstige Bestimmungen:
§ 18
Aufsicht über den Verband
Mit der Aufsicht über den Verband ist das Land OÖ. nach den Bestimmungen des VII. Hauptstückes der Oö. Gemeindeordnung 1990 befasst.
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