LGBL_OB_20020201_7•Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Einsammlung, Abfuhr, Verwertung und Beseitigung von Gegenständen tierischer Herkunft (Oö. Tierkörperverwertungsverordnung 2002 - TKV-VO 2002)
LGBL_OB_20020201_7Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Einsammlung, Abfuhr, Verwertung und Beseitigung von Gegenständen tierischer Herkunft (Oö. Tierkörperverwertungsverordnung 2002 - TKV-VO 2002)Gazette01.02.2002
Nr. 7
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Einsammlung, Abfuhr, Verwertung und Beseitigung von Gegenständen tierischer Herkunft
(Oö. Tierkörperverwertungsverordnung 2002 - TKV-VO 2002)
Auf Grund der §§ 3 bis 6 und 8 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Volksernährung vom 19. April 1919, betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2001 (im Folgenden: Vollzugsanweisung - TKV), und der §§ 14 Abs. 3 und 61 des Tierseuchengesetzes - TSG, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die in Oberösterreich anfallenden, ablieferungspflichtigen Gegenstände gemäß § 2 sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung an die Oö. Tierkörperverwertungs-Gesellschaft m.b.H. in Regau (im Folgenden: Oö. TKV), die Tierkörpersammelstellen in Neustift im Mühlkreis und Schenkenfelden oder Tierkörpersammelstelle in Linz abzuliefern.
(2) Die Oö. TKV ist verpflichtet, die einlaufenden Gegenstände zu verarbeiten oder auf andere Weise gemäß § 14 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, unschädlich zu beseitigen. Sie hat die Verarbeitung oder Beseitigung in rationellster Weise unter Einhaltung der veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernisse durchzuführen.
(3) Spezifiziertes Risikomaterial (im Folgenden: SRM) gemäß Abs. 4 muss sofort bei der Entfernung vom Tierkörper eingefärbt und gemäß § 4 Abs. 1 der TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung, BGBl. II Nr. 330/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 322/2001, unschädlich beseitigt werden. Wird SRM von Tieren, die nicht zum menschlichen Genuss geschlachtet werden, nicht entfernt, so sind die Körperteile, die das SRM enthalten oder der gesamte Tierkörper als SRM zu behandeln.
(4) Als SRM gilt:
(1) Folgende Gegenstände sind von der Ablieferungspflicht gemäß § 2 ausgenommen:
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in einzelnen Fällen aus triftigen Gründen nach eingeholtem amtsärztlichen und amtstierärztlichen Gutachten Ausnahmen von der Ablieferungspflicht bewilligen. Dies gilt nicht für SRM.
§ 4
Anzeigepflicht
(1) Der Besitzer von Gegenständen, die der Ablieferungspflicht gemäß § 2 unterliegen, oder derjenige, der solche Gegenstände in Verwahrung hat (Verfügungsberechtigter), ist verpflichtet, den Anfall dem Bürgermeister der Gemeinde, in der sich die Gegenstände befinden, oder der Oö. TKV oder der zuständigen Tierkörpersammelstelle unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Besitzers oder Verfügungsberechtigten sowie die Menge und die Art der Gegenstände zu enthalten. Der Bürgermeister hat die bei ihm eingelangten Anzeigen unverzüglich an die Oö. TKV oder die zuständige Tierkörpersammelstelle weiterzuleiten. Die Oö. TKV oder die zuständige Tierkörpersammelstelle hat über direkt bei ihr eingelangten Anzeigen unverzüglich den zuständigen Bürgermeister zu verständigen.
(2) Amtstierärzte, freiberuflich tätige Tierärzte sowie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei eigener Wahrnehmung zur Anzeigeerstattung oder zur Entgegennahme der Anzeige und zur Weiterleitung an den zuständigen Bürgermeister verpflichtet.
(3) Die Anzeigepflicht entfällt, wenn die ablieferungspflichtigen Gegenstände vom Besitzer oder Verfügungsberechtigten gemäß § 8 Abs. 7 direkt bei der Oö. TKV oder der nächstgelegenen Tierkörpersammelstelle abgeliefert werden sowie für Betriebe gemäß § 8 Abs. 2.
(4) Bei herrenlosen ablieferungspflichtigen Gegenständen treffen die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 den über den Fundort Verfügungsberechtigten.
§ 5
Aufzeichnungen
(1) Aufzeichnungen haben zu führen:
(2) Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren. Die Oö. TKV hat dem Landeshauptmann die Aufzeichnungen gesammelt jeweils nach Abschluss des Kalenderjahres bis zum 1. März des Folgejahres vorzulegen.
§ 6
Aufbewahrung
(1) Ablieferungspflichtige Gegenstände sind von den Besitzern oder Verfügungsberechtigten bis zur Abholung durch die Oö. TKV oder die zuständige Tierkörpersammelstelle getrennt von Gegenständen gemäß § 3 und frei von Fremdkörpern (wie Frittierölen, Schwermetallen, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln), Pansen- und Mageninhalten von Wiederkäuern und Wasser in unvermeidbarer Menge in besonders gekennzeichneten und geeigneten Sammelbehältern unter Verschluss und gekühlt (maximal 7 °C Raumtemperatur) so aufzubewahren, dass die Entwendung, die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Entnahme von Gegenständen, die Berührung durch unbefugte Personen und Tiere, der sonstige Kontakt mit Lebens- und Futtermitteln sowie eine unzumutbare Geruchsbelästigung oder andere Unweltbeeinträchtigungen verhindert wird. Die Sammelbehälter müssen wasserdicht und mit einem gut schließenden Deckel versehen sein.
(2) Ganze als untauglich gekennzeichnete Tierkörper dürfen auch auf andere Weise, jedoch abgesondert von Lebensmitteln und unter Verschluss, aufbewahrt werden.
(3) SRM gemäß § 1 Abs. 4 sowie Blut, Federn oder Borsten sind jeweils in getrennten und besonders gekennzeichneten Sammelbehältern aufzubewahren.
(4) Die Sammelbehälter sind nach jedem Entleeren innen und außen zu reinigen und zu desinfizieren.
(5) Inhaber von Betrieben gemäß § 8 Abs. 2 haben zur Aufbewahrung der ablieferungspflichtigen Gegenstände bis zur Abholung Sammelbehälter in ausreichender Anzahl auf einem zur Abfuhr geeigneten und durch ein entsprechendes Hinweisschild gekennzeichneten Platz aufzustellen.
(6) Als Sammelbehälter sind entweder solche, die von der Oö. TKV gegen Entgelt, dessen Höhe in der Anlage zu dieser Verordnung (Entgelttarif) festgelegt ist, zur Verfügung gestellt werden oder diesen gleichzuhaltende Sammelbehälter zu verwenden.
(7) Ablieferungspflichtige Gegenstände sind vom Besitzer oder Verfügungsberechtigten, ausgenommen Betriebe gemäß § 8 Abs. 2, soweit sie dem Umfang und der Menge nach geeignet sind, unverzüglich in eine Gemeindesammelstelle gemäß § 7 zu verbringen.
(8) Ablieferungspflichtige Gegenstände, die wegen ihres Umfanges oder ihrer Menge nicht in die Gemeindesammelstelle eingebracht werden können, sind von den Besitzern oder Verfügungsberechtigten bis zur Abholung durch die Oö. TKV oder die zuständige Tierkörpersammelstelle so zu verwahren, dass die Entwendung, die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Entnahme von Gegenständen, die Berührung durch unbefugte Personen und Tiere, der sonstige Kontakt mit Lebens- und Futtermitteln sowie eine unzumutbare Geruchsbelästigung oder andere Unweltbeeinträchtigungen verhindert wird. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Gemeindesammelstelle vorhanden ist.
§ 7
Gemeindesammelstelle
(1) Die Gemeinden können im Zusammenwirken mit anderen Gemeinden sowie im Einvernehmen mit der Oö. TKV zur vorübergehenden Aufbewahrung ablieferungspflichtiger Gegenstände Gemeindesammelstellen errichten.
(2) Die Gemeindesammelstellen müssen deutlich gekennzeichnet sein, über eine befestigte Lagerfläche für die Sammelbehälter verfügen, mit einem Wasseranschluss (Kalt- und Warmwasser), einem Fettabscheider und Reinigungsgeräten ausgestattet sein. § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Das Verbringen der ablieferungspflichtigen Gegenstände zur Gemeindesammelstelle hat in einem wasserdichten Behältnis zu erfolgen. § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(4) Die ablieferungspflichtigen Gegenstände sind in besonders gekennzeichnete Sammelbehälter einzubringen und bis zur Abholung durch die Oö. TKV oder die zuständige Tierkörpersammelstelle bei einer Raumtemperatur von maximal 7 °C gekühlt zu lagern.
(5) Bei der Gemeindesammelstelle ist ein Abfallbehälter für andere Abfälle anzubringen.
§ 8
Einsammlung und Abfuhr
(1) Ablieferungspflichtige Gegenstände sind vom jeweiligen Aufbewahrungsort innerhalb von 36 Stunden (Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet) nach erfolgter Anzeige, sofern nicht ihre turnusmäßige Abfuhr vereinbart wurde oder die Aufbewahrung in Gemeindesammelstellen erfolgt, von der Oö. TKV oder der zuständigen Tierkörpersammelstelle abzuholen und getrennt von SRM zu sammeln und zu befördern. Im Fall einer turnusmäßigen Abholung darf das Abholintervall bis zu einer Woche betragen, wenn der Betrieb für die Aufbewahrung der ablieferungspflichtigen Gegenstände über Kühleinrichtungen mit einer dauernden Raumtemperatur von maximal 7 °C verfügt. Das Abholintervall von einer Woche gilt auch im Fall der Aufbewahrung in der Gemeindesammelstelle.
(2) Betriebe, in denen ablieferungspflichtige Gegenstände gemäß § 2 regelmäßig anfallen, insbesondere gewerbliche und industrielle Schlachtbetriebe sowie fleischbe- und verarbeitende Betriebe, dürfen diese nicht in eine Gemeindesammelstelle einbringen, sondern haben mit der Oö. TKV oder der zuständigen Tierkörpersammelstelle eine turnusmäßige Abfuhr dieser Gegenstände zu vereinbaren und diese dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Sammelfahrzeuge müssen den Anforderungen für Sammelbehälter gemäß § 6 Abs. 1 sinngemäß entsprechen und sind nach jedem Entleeren innen und außen zu reinigen und zu desinfizieren.
(4) Ablieferungspflichtige Gegenstände gemäß § 6 Abs. 8 sind vom Besitzer oder Verfügungsberechtigten zu einem für die Sammelfahrzeuge erreichbaren Ort zu bringen. Hierbei findet § 7 Abs. 3 sinngemäß Anwendung. Die Besitzer oder Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, bei der Verladung unentgeltlich Hilfe zu leisten.
(5) Die Oö. TKV oder die zuständige Tierkörpersammelstelle hat den Besitzern oder Verfügungsberechtigten die Übernahme der abgelieferten Gegenstände schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung hat Datum, Ort und Zeit sowie Name und Adresse des Besitzers oder Verfügungsberechtigten der ablieferungspflichtigen Gegenstände sowie Art und Menge zu enthalten. Die Bestätigung ist vom Besitzer oder Verfügungsberechtigten zu unterfertigen und diesem eine Gleichschrift auszuhändigen.
(6) Für den Fall, dass die ablieferungspflichtigen Gegenstände Tierseuchenerreger oder auf den Menschen übertragbare Seuchenerreger enthalten, hat das Fleischuntersuchungsorgan gemäß § 34 Abs. 2 Fleischuntersuchungsverordnung oder der Amtstierarzt den Sammelbehälter entsprechend zu kennzeichnen. Der Amtstierarzt hat weiters bei Auftreten einer anzeigepflichtigen Tierseuche die unverzügliche Abfuhr der Tierseuchenkadaver anzuordnen.
(7) Die Besitzer und Verfügungsberechtigten von ablieferungspflichtigen Gegenständen können diese auch selbst bei der Oö. TKV oder nächstgelegenen Tierkörpersammelstelle abliefern. § 4 Abs. 1 letzter Satz und § 7 Abs. 3 gelten sinngemäß.
§ 9
Sonstige Anordnungen
(1) Das Zerlegen von ablieferungspflichtigen Tierkörpern ist verboten. Davon ausgenommen ist die Durchführung behördlich angeordneter oder bewilligter Sektionen von angelieferten Tierkörpern in der Oö. TKV, die diese zu dulden und hiefür die notwendige Hilfe zu leisten hat.
(2) Das Halten von Tieren, ausgenommen Wachhunden, auf dem Gelände der Oö. TKV, der Tierkörpersammelstellen oder Gemeindesammelstellen sowie im unmittelbaren Umkreis der Aufstellungsplätze der Sammelbehälter ist verboten. Davon ausgenommen sind die über behördlichen Auftrag eingestellten Kontumaztiere auf dem Gelände der Oö. TKV.
(3) Im Bereich von Gemeindesammelstellen sowie am Aufstellungsplatz von Sammelbehältern ist der Verkauf oder die sonstige Abgabe von Produkten insbesondere Futtermitteln verboten.
§ 10
Entgelt für die Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und schadlose
Entsorgung
(1) Für die Einsammlung, die Abfuhr, die Beseitigung und die schadlose Entsorgung der ablieferungspflichtigen Gegenstände gemäß § 2 sind von den Besitzern oder Verfügungsberechtigten und für die Abfuhr dieser Gegenstände von den Gemeinden Entgelte an die Oö. TKV zu entrichten, deren Höhe sich nach der Anlage zu dieser Verordnung (Entgelttarif) berechnet. Die Umsatzsteuer ist in diesen Tarifen nicht enthalten.
(2) Die Aufteilung des auf die Gemeinden entfallenden Entgeltanteils gemäß Z. 5 des Entgelttarifes erfolgt zu
50 % nach der Anzahl der Einwohner nach dem Ergebnis der jeweils letzten amtlichen Volkszählung und zu 50 % nach der Gesamtzahl der in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Tiere umgerechnet in Großvieheinheiten laut ÖPUL (entsprechend der aktuellen amtlichen Viehzählung, beginnend mit dem dem Stichtag der Zählung nächstfolgenden Kalenderjahr). Für die Stadt Linz kommt jeweils nur die halbe Anzahl zur Anrechnung. Das Ergebnis der letzten amtlichen Volkszählung wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Bis zum Vorliegen des endgültigen Ergebnisses der Volkszählung 2001 sind die gemäß Z. 5 der Anlage vorzuschreibenden Entgelte auf der Grundlage des vorläufigen Ergebnisses der Volkzählung 2001 zu berechnen. Nach Vorliegen des endgültigen Ergebnisses der Volkszählung 2001 sind die Entgelte gemäß Z. 5 des Entgelttarifes auf Basis des endgültigen Ergebnisses der Volkszählung 2001 abzurechnen.
(3) Die Entgelte nach Z. 1 bis Z. 4 und Z. 6 der Anlage sind vierteljährlich gegen Verrechnung im Nachhinein von der Oö. TKV vorzuschreiben und sind binnen zwei Monaten von den Besitzern oder Verfügungsberechtigten (Abs.1) zu entrichten.
(4) Die Entgelte nach Z. 5 der Anlage sind von der Oö. TKV jeweils für das abgelaufene Jahr vorzuschreiben und von den Gemeinden binnen zwei Monaten zu entrichten. Die Berechnung des auf die jeweilige Gemeinde entfallenden Entgeltes hat gemäß Abs. 2 zu erfolgen.
(5) Sonder- und Zusatzleistungen gemäß Z. 4 der Anlage sind nicht vorzuschreiben, wenn ablieferungspflichtige Gegenstände gemäß § 2 auf Grund des Bestehens einer Tierseuche einzusammeln, abzuführen, zu beseitigen und schadlos zu entsorgen sind.
(6) Die jährliche Gesamtabrechnung der den Gemeinden und den Verursachern von der Oö. TKV vorgeschriebenen Entgelte ist dem Landeshauptmann zur Kenntnis zu bringen.
§ 11
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 8 der Vollzugsanweisung - TKV bestraft.
§ 12
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Z. 2 lit. b der Anlage mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
(2) Z. 2 lit. b der Anlage tritt am 1. Mai 2002 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt für ungekühltes Blut Z. 2 lit. a der Anlage.
(3) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 10. Dezember 1964 über die Beseitigung und Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertungsverordnung 1965), LGBl. Nr. 68/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 26/1972 und BGBl. Nr. 660/1977 außer Kraft, ist jedoch unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, ABl. Nr. L 162 vom 19.6.1997, weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem Tag des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung ereignet haben.
Für den Landeshauptmann:
Dr. Achatz
Landesrat
Anlage
Entgelttarif
Für die Einsammlung, die Abfuhr, die Beseitigung und die schadlose Entsorgung der abzuliefernden Gegenstände sind folgende Entgelte zu entrichten:
h außerhalb der vereinbarten Abholzeiten auf individuellen Wunsch durchgeführt werden, sowie zusätzliche Arbeitsschritte, die im normalen Einsammlungsablauf (z. B. Umladen, Auspacken von Lebensmitteln, Sortieren, Abtrennen von Ohrenmarken, Aussondern von Fremdstoffen) nicht vorkommen:
pro Mitarbeiter der Oö. TKV je angefan-
gene 1/2 Stunde19,08 Euro
Kostensatz für Transportfahrzeuge:
Meldungswagenpro km0,99 Euro
Schlachtmüllwagenpro km1,11 Euro
Containerzugpro km1,72 Euro
Bluttankzugpro km1,31 Euro
Kranwagenpro km8,36 Euro
Von den Gemeinden sind für die Abholung insgesamt Kosten in Höhe von 5,813.826,73 Euro pro Jahr zu
tragen.
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