der Oö. Landesregierung betreffend die Mindestversicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung
Nr. 15
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Mindestversicherungssummen
für die Jagdhaftpflichtversicherung
Auf Grund des § 41 Abs. 2 des Oö. Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird verordnet:
§ 1
Als Mindestversicherungssummen pro Schadensereignis für die im § 38 Abs. 1 lit. c des Oö. Jagdgesetzes vorgeschriebene Jagdhaftpflichtversicherung gelten:
2,000.000 Euroals Pauschaldeckung für Schäden an einer Person oder an mehreren Personen oder für einen Sachschaden oder mehrere Sachschäden;
treten jedoch sowohl Personen- als auch Sachschäden ein 1,500.000 Eurofür Schäden an einer Person oder an mehreren Personen und
500.000 Eurofür einen Sachschaden oder mehrere Sachschäden.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 22. Februar 1993, LGBl. Nr. 16, betreffend die Jagdhaftpflichtversicherung außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Pühringer
Landeshauptmann