LGBL_OB_20020328_17•Landesgesetz, mit dem die Oö. Landarbeitsordnung 1989 geändert wird (Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle 2002)
LGBL_OB_20020328_17Landesgesetz, mit dem die Oö. Landarbeitsordnung 1989 geändert wird (Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle 2002)Gazette28.03.2002
Nr. 17
Landesgesetz,
mit dem die Oö. Landarbeitsordnung 1989 geändert wird
(Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle 2002)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 101/1999, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 wird wie folgt geändert:
1.Das Inhaltsverzeichnis lautet:
"INHALTSVERZEICHNIS
1.GELTUNGSBEREICH
§ 1Anwendungsbereich; Land- und forstwirtschaft-
liche Arbeiter und Angestellte
§ 2Ausgenommene Betriebe
§ 3Familieneigene Dienstnehmer
§ 4Anwendung auf die Angestellten in der Land-
und Forstwirtschaft; sonstige Ausnahmen
§ 5Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
2.DIENSTVERTRAG
§ 6Abschluss des Dienstvertrages
§ 7Dienstschein
§ 8Inhalt des Dienstvertrages
§ 9Dauer des Dienstvertrages
§ 10Probedienstverhältnis
§ 10a Teilzeitarbeit
§ 11 Dienstantritt
§ 12 Allgemeine Pflichten des Dienstnehmers und
des Dienstgebers
§ 13 Gemeinsame Pflichten
Entgelt
§ 14Allgemeine Vorschriften
§ 14aAnsprüche gegen ausländische Dienstgeber
ohne Sitz in Österreich
§ 15Barlohn
§ 16Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld
§ 17Deputate
§ 18Wohnung
§ 19Räumung der Wohnung bei Beendigung des
Dienstverhältnisses
§ 20Landnutzung und Viehhaltung
§ 21Anspruch auf Entgeltfortzahlung
§ 22Höhe des fortzuzahlenden Entgeltes
§ 23Mitteilungs- und Nachweispflicht
§ 24Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 25Günstigere Regelungen
§ 26Wichtige Gründe der Dienstverhinderung
Karenzurlaub für Väter
§ 26aAnspruch auf Karenz
§ 26bTeilung der Karenz zwischen Vater und Mutter
§ 26cAufgeschobene Karenz
§ 26dKarenz des Adoptiv- oder Pflegevaters
§ 26eKarenz bei Verhinderung der Mutter
§ 26fKündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenz
§ 26gRecht auf Information
§ 26hBeschäftigung während der Karenz
§ 26iSonstige gemeinsame Vorschriften zur Karenz
§ 26jTeilzeitbeschäftigung
§ 26kTeilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflege-
vaters
§ 26lSpätere Geltendmachung der Karenz
§ 26mDienst(Werks)wohnung
§ 27Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 28Kündigungsfristen
§ 29Kündigungsbeschränkung für den Dienstgeber
§ 30Kündigungsbeschränkung für den Dienst-
nehmer
§ 31Abfertigung
§ 32Freizeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 33Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses
von Seiten des Dienstnehmers
§ 34Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses
von Seiten des Dienstgebers
§ 35Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des
Dienstverhältnisses
§ 36Ersatzansprüche
§ 37Verschulden beider Teile
§ 38Geltendmachung von Ersatzansprüchen
§ 38aVerhalten bei Gefahr
§ 38bSchutzmaßnahmen für Sicherheitsvertrauens-
personen, Sicherheitsfachkräfte und Arbeits-
mediziner
§ 38cKontrollmaßnahmen
§ 39Dienstzeugnis
§ 39aÜbergang von Unternehmen, Betrieben oder
Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber
§ 39bBetriebsübergang und Kollektivvertrags-
angehörigkeit
§ 39cBetriebsübergang und betriebliche Pensions-
zusage
§ 39dHaftung bei Betriebsübergang
Flexible Gestaltung des Arbeitslebens
§ 39eBildungskarenz
§ 39fFreistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
§ 39gSolidaritätsprämienmodell
§ 39hHerabsetzung der Normalarbeitszeit
§ 39iKündigung
3.KOLLEKTIVE RECHTSGESTALTUNG
§ 40Kollektivvertrag
§ 41Kollektivvertragsfähigkeit
§ 42Ruhen der Kollektivvertragsfähigkeit
§ 43Kollektivvertragsfähigkeit öffentlich rechtlicher
Körperschaften
§ 44Kollektivvertragsangehörigkeit
§ 45Hinterlegung und Kundmachung
§ 46Auflage des Kollektivvertrages im Betrieb
§ 47Rechtswirkungen
§ 48Verlängerung und Abänderung
§ 49Geltungsdauer
§ 50Satzung
§ 51Rechtswirkung der Satzung
Betriebsvereinbarung
§ 52Begriff
§ 53Wirksamkeitsbeginn
§ 54Rechtswirkungen
§ 55Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen
4.ARBEITSSCHUTZ
§ 56Arbeitszeit
§ 56aDurchrechnung der Arbeitszeit
§ 57Arbeitsspitzen
§ 58Gleitende Arbeitszeit
§ 59Betriebsbedingte Mehrarbeiten
§ 60Arbeitszeit bei Schichtarbeit
§ 61Überstundenarbeit
§ 61aHöchstgrenze der Wochenarbeitszeit
§ 62Mindestruhezeit
§ 63Arbeitspausen
§ 64Sonn- und Feiertagsruhe
§ 65Entlohnung der Überstunden und der Sonn- und
Feiertagsarbeit
§ 66Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft
§ 67Urlaub
§ 68Anrechnungsbestimmungen
§ 69Verbrauch des Urlaubs
§ 70Erkrankung während des Urlaubs
§ 71Urlaubsentgelt
§ 72Ablöseverbot
§ 73Aufzeichnungen
§ 74Urlaubsentschädigung
§ 75Urlaubsabfindung
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 76Begriffsbestimmung
§ 76aAllgemeine Pflichten der Dienstgeber
§ 77Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Fest-
legung von Maßnahmen
§ 78Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 79Einsatz der Dienstnehmer
§ 80Grundsätze der Gefahrenverhütung
§ 81Koordination
§ 82Überlassung
§ 83Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 83aAufgaben und Beteiligung der Sicherheits-
vertrauenspersonen
§ 84Information
§ 84aAnhörung und Beteiligung
§ 84bUnterweisung
§ 85Pflichten der Dienstnehmer
§ 86Aufzeichnung und Berichte über Arbeitsunfälle
§ 87Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
Arbeitsstätten
§ 88Allgemeine Bestimmungen
Besondere Bestimmungen
§ 88aAusgänge und Verkehrswege
§ 88bVerkehr in den Betrieben
§ 88cBrandschutz- und Explosionsschutzmaß-
nahmen
§ 88dVorsorge für Erste-Hilfe-Leistung
§ 88eSanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten
§ 88fSozialeinrichtungen in Arbeitsstätten
§ 88gWohnräume und Unterkünfte
§ 88hNichtraucherschutz
§ 89Arbeitsmittel
§ 90Arbeitsstoffe
§ 90aErmittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen
§ 90bErsatz und Verbot von gefährlichen Arbeits-
stoffen
§ 90cMaßnahmen zur Gefahrenverhütung
§ 90dGrenzwerte
§ 90eMessungen
§ 90fVerzeichnis der Dienstnehmer
§ 90gKennzeichnung, Verpackung und Lagerung
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
§ 91Allgemeine Bestimmungen
§ 91aHandhabung von Lasten
§ 91bLärm
§ 91cSonstige Einwirkungen und Belastungen
§ 91dBildschirmarbeitsplätze
§ 91eBesondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit
§ 91fPersönliche Schutzausrüstung
§ 91gAuswahl der persönlichen Schutzausrüstung
§ 91hArbeitskleidung
Gesundheitsüberwachung
§ 92Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie
sonstige Untersuchungen
Präventivdienste
§ 93Bestellung von Sicherheitsfachkräften
§ 93aAufgaben, Information und Beiziehung der
Sicherheitsfachkräfte
§ 93bSicherheitstechnische und arbeitsmedizinische
Betreuung durch Inanspruchnahme eines
Präventionszentrums der Unfallversicherungs-
träger
§ 94Bestellung von Arbeitsmedizinern
§ 94aAufgaben, Information und Beiziehung der
Arbeitsmediziner
§ 94bZusammenarbeit
§ 94cMeldung von Missständen
§ 94dAbberufung
§ 94eVerordnungen zum Schutz der Dienstnehmer
§ 95Schutz der Frauen
§ 96Weibliche Dienstnehmer mit eigenem Haushalt
§ 96aMutterschutz
§ 97Schutz der werdenden Mütter
§ 98Verbotene Arbeiten für werdende Mütter
§ 98aSchutz der stillenden Mütter
§ 99Schutz nach der Entbindung
§ 100Beschäftigungsverbote
§ 100aRuhemöglichkeit
§ 101Stillzeiten
§ 102Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 102aBefristete Dienstverhältnisse
§ 103Entlassung während der Schwangerschaft und
nach der Entbindung
§ 104Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes
§ 105Karenz
§ 105aTeilung der Karenz zwischen Mutter und Vater
§ 105bAufgeschobene Karenz
§ 105cKarenz der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 105dKarenz bei Verhinderung des Vaters
§ 105eInformation und gemeinsame Vorschriften
§ 105fTeilzeitbeschäftigung
§ 106Dienst(Werks)wohnung
§ 107Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forst-
wirtschaftsinspektion
§ 108Besserstellung durch Kollektivvertrag oder
Betriebsvereinbarung
§ 109Ausländische Dienstnehmerinnen
§ 110Schutz der Jugendlichen
§ 110aVerbotene Arbeiten
§ 110bVerbotene Züchtigungen und Strafen
§ 111Kinderarbeit
5.GLEICHBEHANDLUNG
§ 112Gleichbehandlungsgebot
§ 113Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehand-
lungsgebots
§ 113aGebot der geschlechtsneutralen Stellenaus-
schreibung
6.ARBEITSAUFSICHT
§ 114Allgemeines
§ 115Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forst-
wirtschaftsinspektion
§ 116Besondere Befugnisse
§ 117Unterstützungspflicht
§ 118Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
§ 119Fachorgan
§ 120Berufungsrecht
§ 121Verschwiegenheitspflicht
§ 122Jährlicher Tätigkeitsbericht
§ 123Rechtshilfe
§ 124Zusammenarbeit mit den Trägern der Sozialver-
sicherung
§ 125Verschwiegenheitspflicht der Organe von
Trägern der Sozialversicherung
§ 126Organisation
7.BERUFLICHE AUSBILDUNG; LEHRLINGSWESEN
§ 127Allgemeine Vorschriften
§ 128Lehrvertrag
§ 129Musterlehrvertrag
§ 130Lehrzeit
§ 131Pflichten des Lehrberechtigten
§ 131aPflichten des Lehrlings
§ 132Lehrlingsentschädigung
§ 133Ende des Lehrverhältnisses
§ 134Auflösung des Lehrverhältnisses
§ 134aEinvernehmliche Auflösung des Lehrverhält-
nisses
§ 135Kündigung
§ 136Behaltepflicht
§ 137entfallen
§ 138entfallen
§ 139entfallen
8.BETRIEBSVERFASSUNG
§ 140Betriebsbegriff
§ 141Gleichstellung
§ 142Dienstnehmerbegriff
§ 143Rechte des einzelnen Dienstnehmers
§ 144Aufgabe
§ 145Grundsätze der Interessenvertretung
Organisationsrecht
§ 146Organe der Dienstnehmerschaft
Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
§ 147Zusammensetzung und Gruppenzugehörigkeit
§ 148Aufgaben der Betriebs(Gruppen-, Betriebs-
haupt)versammlung
§ 149Ordentliche und außerordentliche Versamm-
lungen
§ 150Teilversammlungen
§ 151Einberufung
§ 152Vorsitz
§ 153Zeitpunkt und Ort der Versammlungen
§ 154Teilnahme des Betriebsinhabers und der über-
betrieblichen Interessenvertretungen
§ 155Stimmberechtigung und Beschlussfassung
Betriebsrat
§ 156Zahl der Betriebsratsmitglieder
§ 157Wahlgrundsätze
§ 158Aktives Wahlrecht
§ 159Passives Wahlrecht
§ 160Berufung des Wahlvorstands
§ 161Vorbereitung der Wahl
§ 162Durchführung der Wahl
§ 163Mitteilung des Wahlergebnisses
§ 164Vereinfachtes Wahlverfahren
§ 165Anfechtung
§ 166Nichtigkeit
§ 167Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
§ 168Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 169Verlängerung der Partei- und Prozessfähigkeit
§ 170Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches
§ 170aZusammenschluss
§ 171Fortsetzung der Tätigkeitsdauer
§ 172Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 173Ersatzmitglieder
§ 174Konstituierung des Betriebsrates
§ 175Sitzungen des Betriebsrates
§ 176Beschlussfassung
§ 177Übertragung von Aufgaben
§ 178Autonome Geschäftsordnung
§ 179Vertretung nach außen
§ 180Beistellung von Sacherfordernissen
Betriebsratsumlage und Betriebsratsfonds
§ 181Betriebsratsumlage
§ 182Betriebsratsfonds
§ 183Rechnungsprüfer
Betriebsausschuss
§ 184Voraussetzung und Errichtung
§ 185Geschäftsführung
Betriebsräteversammlung
§ 186Zusammensetzung und Geschäftsführung
§ 187Aufgaben
Zentralbetriebsrat
§ 188Zusammensetzung
§ 189Berufung
§ 190Tätigkeitsdauer
§ 191Geschäftsführung
§ 192Aufwand
§ 193Zentralbetriebsratsumlage
§ 194Zentralbetriebsratsfonds
§ 195Verwaltung und Auflösung des Zentralbetriebs-
ratsfonds
§ 196Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsrats-
fonds
BEFUGNISSE DER DIENSTNEHMERSCHAFT
Allgemeine Befugnisse
§ 197Überwachung
§ 198Intervention
§ 199Allgemeine Information
§ 200Beratung
§ 200aSicherheit und Gesundheitsschutz bei der
Arbeit
§ 200bBetriebliche Frauenförderung sowie Maß-
nahmen zur besseren Vereinbarkeit von
Betreuungspflichten und Beruf
§ 201Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrts-
einrichtungen der Dienstnehmer
Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten
§ 202Mitwirkungen in Angelegenheiten der
betrieblichen Berufsausbildung und Schulung
§ 203Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrts-
einrichtungen
§ 204Zustimmungspflichtige Maßnahmen
§ 205Ersetzbare Zustimmung
§ 206Betriebsvereinbarungen
Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
§ 207Personelles Informationsrecht
§ 208Mitwirkung bei der Einstellung von Dienst-
nehmern
§ 209Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungs-
entgelten im Einzelfall
§ 210Mitwirkung bei Versetzungen
§ 211Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinar-
maßnahmen
§ 212Mitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oder
Werkswohnungen
§ 213Mitwirkung bei Beförderungen
§ 214Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen
§ 215Anfechtung von Kündigungen
§ 216Anfechtung von Entlassungen
§ 217Anfechtung durch den Dienstnehmer
§ 218Verfahren
Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
§ 219Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und
Beratungsrechte
§ 220Mitwirkung bei Betriebsänderungen
§ 221Mitwirkung im Aufsichtsrat
Organzuständigkeit
§ 222Kompetenzabgrenzung
§ 223Kompetenzübertragung
RECHTSSTELLUNG DER MITGLIEDER DES BETRIEBSRATES
§ 224Grundsätze der Mandatsausübung,
Verschwiegenheitspflicht
§ 225Freizeitgewährung
§ 226Freistellung
§ 227Bildungsfreistellung
§ 228Erweiterte Bildungsfreistellung
§ 229Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 230Kündigungsschutz
§ 231Entlassungsschutz
9.BEHÖRDEN UND VERFAHREN
§ 232Einigungskommission
§ 233Zuständigkeit
§ 234Besondere Zuständigkeiten
§ 235Obereinigungskommission
§ 236Aufgaben und Geschäftsführung
§ 237Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle
§ 238Beisitzer
§ 239Aufgaben der Land- und forstwirtschaftlichen
Schlichtungsstelle bei Anrufung
§ 240Verfahren, Beschlussfassung
§ 241Gleichbehandlungskommission
§ 242Aufgaben der Gleichbehandlungskommission
§ 243Gutachten
§ 244Weitere Zuständigkeiten
§ 245Geschäftsführung der Kommission
§ 246Ausschüsse der Kommission
§ 247Rechtsstellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder)
der Kommission
§ 250Übertretungen und Strafen
§ 251Besondere Bestimmung
13.VORSCHRIFTEN ZWINGENDEN RECHTS-
CHARAKTERS
§ 252Zwingende Vorschriften
14.HINWEISE AUF BUNDESRECHTLICHE REGELUNGEN, STEMPEL- UND
GEBÜHREN-BEFREIUNG
§ 253Gebühren- und Abgabenbefreiung
§ 254entfallen
§ 255entfallen
15.BEZEICHNUNG WEIBLICHER FUNKTIONEN
§ 256Vorsitzende
"(4) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst sind, sowie aus solchen Betrieben hervorgegangene Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird. Ferner gelten die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinn des Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1997, LGBl. Nr. 73, als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft."
(1) Dem männlichen Dienstnehmer ist auf sein Verlangen Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, und
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 1 beginnt die Karenz frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt eines Kindes (§ 99 Abs. 1, gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes).
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 beginnt die Karenz frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 102a Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 98 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem in den §§ 102a Abs. 1 vierter Satz GSVG und 98 Abs. 1 vierter Satz BSVG genannten Zeitpunkt.
(4) Die Karenz muss mindestens drei Monate betragen.
(5) Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Abs. 2 oder 3) in Anspruch, hat er seinem Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Der Dienstnehmer kann seinem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.
§ 26b
Teilung der Karenz zwischen Vater und Mutter
(1) Die Karenz nach § 26a kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Ein Karenzteil muss mindestens drei Monate betragen und beginnt zu dem im § 26a Abs. 2 oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz der Mutter.
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Dienstnehmer gleichzeitig mit der Mutter Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz einen Monat vor dem im § 26a Abs. 1 oder § 26c Abs. 1 dritter Satz vorgesehenen Zeitpunkt endet.
(3) Nimmt der Dienstnehmer Karenz im Anschluss an eine Karenz der Mutter in Anspruch, hat er spätes-tens drei Monate vor Ende der Karenz der Mutter seinem Dienstgeber Beginn und Dauer seiner Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.
§ 26c
Aufgeschobene Karenz
(1) Der Dienstnehmer kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass er drei Monate seiner Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Dabei sind die Erfordernisse des Betriebes und des Anlasses der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn die Karenz nach den §§ 26a oder 26b spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes, wenn auch die Mutter aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes geendet hat. § 26a Abs. 1 Z. 1 ist anzuwenden.
(2) Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem Schul-eintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann aus Anlass des Schuleintritts der Verbrauch der aufgeschobenen Karenz vereinbart werden. Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht die Vereinbarung über den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.
(3) Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in §§ 26a Abs. 5 oder 26b Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann der Dienstgeber binnen weiterer zwei Wochen wegen der Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz Klage beim zuständigen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Der Dienstnehmer kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt geben, dass er anstelle der aufgeschobenen Karenz Karenz bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Dienstgebers stattgegeben wird.
(4) Der Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann der Dienstnehmer die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des Antritts der aufgeschobenen Karenz die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.
(5) Gemäß § 26c Abs. 5 Landarbeitsgesetz 1984 steht in Rechtsstreitigkeiten nach Abs. 3 und 4 keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind - unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes - Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des § 517 ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.
(6) Wird die aufgeschobene Karenz im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses als jenem, das zur Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen, bedarf es vor Antritt der aufgeschobenen Karenz jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Dienstgeber.
§ 26d
Karenz des Adoptiv- oder Pflegevaters
(1) Anspruch auf Karenz unter den in §§ 26a bis 26c genannten Voraussetzungen und Bedingungen hat, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch ein Dienstnehmer, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
(2) Bei Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege beginnt die Karenz mit dem Tag der Annahme, der Übernahme oder im Anschluss an eine Karenz der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter.
(3) Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Anspruch, hat er seinem Dienstgeber unverzüglich Beginn und Dauer der Karenz nach §§ 26a oder 26b bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach den §§ 26a oder 26b vereinbart werden.
(4) Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes statt an oder nimmt er es in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, kann er Karenz im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr hinaus des Kindes in Anspruch nehmen, sofern nicht die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenz in Anspruch nimmt.
(5) Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten, sofern nicht die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenz in Anspruch nimmt. Im Übrigen gelten die §§ 26a und 26b.
§ 26e
Karenz bei Verhinderung der Mutter
(1) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater im Sinn des § 26d Abs. 1) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, jedenfalls Karenz zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei Verhinderung einer Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter, die zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei
(3) Der Dienstnehmer hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz seinem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(4) Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn der Dienstnehmer bereits Karenz verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat. Die §§ 26f bis 26i sind anzuwenden.
§ 26f
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenz
(1) Der Dienstnehmer, der Karenz nach den §§ 26a, 26b oder 26d im ersten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt, kann nicht gekündigt und nur aus den im § 34 ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt einer Karenz, nicht jedoch vor Geburt des Kindes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen
(2) Bei Inanspruchnahme einer Karenz durch den männlichen Dienstnehmer im zweiten Lebensjahr des Kindes kann eine Kündigung bis vier Wochen nach Ende der Karenz nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden, wenn die Klage auf Zustimmung zur Kündigung nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eingebracht wurde und der Dienstgeber den Nachweis erbringt, dass die Kündigung durch Umstände, die in der Person des Dienstnehmers gelegen sind und die betriebliche Interessen nachteilig berühren oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers entgegenstehen, begründet ist und die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber unzumutbar ist. Der Dienstnehmer kann im zweiten Lebensjahr des Kindes bis vier Wochen nach Ende der Karenz nur aus den im § 34 ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden.
(3) Gemäß § 26f Abs. 3 Landarbeitsgesetz 1984 wird der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, eines Ausländers bis zu dem Tag gehemmt, zu dem das Arbeitsverhältnis unter Bedachtnahme auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz rechtsgültig beendet werden kann.
§ 26g
Recht auf Information
Während einer Karenz hat der Dienstgeber den Dienstnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen des karenzierten Dienstnehmers berühren, insbesondere Konkurs, Ausgleich, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.
§ 26h
Beschäftigung während der Karenz
(1) Der Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater) kann neben seinem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat den im § 5 Abs. 2 Z. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, genannten Betrag nicht übersteigt. Eine Verletzung der Arbeitspflicht bei solchen Beschäftigungen hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Arbeitsverhältnis. Die Arbeitsleistung im Rahmen solcher Beschäftigungen ist zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.
(2) Weiters kann mit dem Dienstgeber, zu dem das karenzierte Dienstverhältnis besteht, für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbart werden. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
(3) Mit Zustimmung des Dienstgebers kann eine Beschäftigung im Sinn des Abs. 2 auch mit einem anderen Dienstgeber vereinbart werden.
§ 26i
Sonstige gemeinsame Vorschriften zur Karenz
(1) Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf
sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinn des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in den Kalenderjahren, in welche Zeiten einer Karenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Dienstnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Soweit nicht anderes vereinbart ist, bleibt die Zeit der Karenz bei Rechtsansprüchen des Dienstnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht. Die erste Karenz im Dienstverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß jedoch bis zum Höchstmaß von zehn Monaten angerechnet. Die Zeit einer Karenz ist auf die Dauer der Lehrzeit nicht anzurechnen.
(2) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten einer Karenz, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Karenz verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
(3) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer auf Verlangen eine vom Dienstnehmer mit zu unterfertigende Bestätigung über Beginn und Dauer der Karenz auszustellen.
(4) Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird und der Dienstgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt.
(5) Der Dienstnehmer hat seinem Dienstgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushalts mit dem Kind unverzüglich bekannt zu geben und über Verlangen des Dienstgebers seinen Dienst wieder anzutreten.
§ 26j
Teilzeitbeschäftigung
(1) Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage sind zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(2) Der Dienstnehmer kann bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes eine Verkürzung der Arbeitszeit unter den Voraussetzungen der Abs. 1, 5 und 6 in Anspruch nehmen, wenn keine Karenz in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig auch die Mutter eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, besteht der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung mit der Mutter kann die Teilzeitbeschäftigung des Dienstnehmers über den Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes hinaus um die Anzahl der Monate verlängert werden, um die die Mutter ihre Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des zweiten Lebensjahres verkürzt.
(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes Karenz nach diesem Landesgesetz, dem MSchG, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen, hat der Dienstnehmer Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
(4) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend von
Abs. 3 vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die mögliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch genommen wird.
(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann zwischen den Eltern nur einmal geteilt werden. Die Teilzeitbeschäftigung des Dienstnehmers muss mindestens drei Monate dauern und beginnt
(6) Beabsichtigt der Dienstnehmer, Teilzeitbeschäftigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Abs. 5 Z. 1 oder 2) in Anspruch zu nehmen, hat er seinem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, und deren Dauer, Ausmaß und Lage spätes-tens acht Wochen nach der Geburt bekannt zu geben und dem Dienstgeber nachzuweisen, dass die Mutter keine Karenz in Anspruch nimmt. Nimmt der Dienstnehmer Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an eine Karenz oder im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter in Anspruch, hat er dies spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter seinem Dienstgeber bekannt zu geben. Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat der Dienstnehmer binnen weiterer zwei Wochen bekannt zu geben, ob er anstelle der Teilzeitbeschäftigung eine Karenz in Anspruch nehmen will.
(7) Kommt keine Einigung zustande, so kann der Dienstnehmer den Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß klagen.
(8) Der Dienstgeber ist verpflichtet, seinem Dienstnehmer auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist vom Dienstnehmer mitzuunterfertigen.
(9) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinn des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(10) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz
(§ 26f) beginnt grundsätzlich mit der Erklärung, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen zu wollen, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung, nicht jedoch vor Geburt des Kindes und endet vier Wochen nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Rechtsstreites gemäß Abs. 7.
(11) Gemäß § 26j Abs. 11 Landarbeitsgesetz 1984 hat das Gericht die Klage gemäß Abs. 7 insoweit abzuweisen, als der Dienstgeber aus sachlichen Gründen die Einwilligung in die begehrte Teilzeitbeschäftigung verweigert hat. In solchen Rechtsstreitigkeiten steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind - unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes - Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des § 517 ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.
§ 26k
Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters
(1) Wird anstelle von Karenz Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz gemäß § 26d.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann
(3) Im Fall des Abs. 2 Z. 1 hat der Dienstnehmer Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung seinem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben; in den Fällen des Abs. 2 Z. 2 oder 3 spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter.
(4) Im Übrigen ist § 26j anzuwenden.
§ 26l
Spätere Geltendmachung der Karenz
(1) Lehnt der Dienstgeber der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Dienstnehmer für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenz in Anspruch nehmen.
(2) Der Dienstnehmer hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber der Mutter bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
§ 26m
Dienst(Werks)wohnung
Vereinbarungen über den Anspruch des Dienstnehmers auf eine beigestellte Dienst(Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft können während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß den §§ 26f und 26j Abs. 10 nur vor Gericht nach vorangegangener Rechtsbelehrung des Dienstnehmers getroffen werden."
"(5) Abs. 4 Z. 2 gilt auch für männliche Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegeväter), wenn sie Karenz oder Teilzeitbeschäftigung (§§ 26j und 26k) in Anspruch nehmen. Ein Abfertigungsanspruch gebührt jedoch dann nicht, wenn der männliche Dienstnehmer sein Dienstverhältnis auflöst, nachdem der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wurde (§ 26i Abs. 4)."
"Flexible Gestaltung des Arbeitslebens
§ 39e
Bildungskarenz
(1) Sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, kann zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes unter Rücksichtnahme auf die Interessen des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr vereinbart werden. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Eine neuerliche Bildungskarenz kann erst drei Jahre nach Rückkehr aus einer Bildungskarenz vereinbart werden.
(2) Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs. 1 EStG 1988) und für Rechtsansprüche des Dienstnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt § 26i Abs. 1 mit Ausnahme des vorletzten Satzes, für den Urlaubsanspruch gilt § 26i Abs. 2 mit der Maßgabe, dass anstelle des Begriffes "Karenz" der Begriff "Bildungskarenz" tritt.
(3) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 97 oder 99, einer Karenz nach den §§ 26a bis 26e und 26l oder den §§ 105 bis 105d und 105f Abs. 1 letzter Satz, eines Präsenzdienstes gemäß § 27 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, oder eines Ausbildungsdienstes gemäß § 46a WG ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.
(4) Wird das Dienstverhältnis während einer Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung das für das letzte Jahr vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Jahresentgelt, bei Berechnung der Urlaubsentschädigung oder -abfindung gemäß den §§ 74 und 75 das für das letzte Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen.
§ 39f
Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren. Im Übrigen gilt § 39e Abs. 2 bis 4.
§ 39g
Solidaritätsprämienmodell
(1) Die Bedingungen für eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit für Betriebe oder Betriebsteile unter gleichzeitiger Einstellung von Ersatzarbeitskräften durch den Dienstgeber (Solidaritätsprämienmodell) können in einem Kollektivvertrag oder, falls ein Kollektivvertrag keine Regelung trifft oder nicht zur Anwendung kommt, in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Die Herabsetzung der Normalarbeitszeit kann nur auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber innerhalb des vom Kollektivvertrag oder der Betriebsvereinbarung vorgegebenen Rahmens erfolgen.
(2) Hat die Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach Abs. 1 zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses kürzer als zwei Jahre gedauert, so ist bei der Berechnung der Abfertigung die frühere Arbeitszeit des Dienstnehmers vor dem Wirksamwerden der Vereinbarung nach Abs. 1 zugrunde zu legen. Hat die Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach Abs. 1 zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses länger als zwei Jahre gedauert, kann der Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung eine andere Berechnung vorsehen.
(3) Im Übrigen bleibt § 10a unberührt.
§ 39h
Herabsetzung der Normalarbeitszeit
(1) Dem Dienstnehmer, der die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Gleitpension nach § 253c ASVG erfüllt, ist in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten auf sein Verlangen unter Rücksichtnahme auf die Interessen des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes die Herabsetzung der Normalarbeitszeit auf ein im § 253c ASVG genanntes Ausmaß zu gewähren. Der Dienstnehmer hat Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß der Herabsetzung der Normalarbeitszeit spätestens sechs Monate vor dem Antritt bekannt zu geben. Kommt eine Einigung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer nicht zustande, so sind in Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, die Verhandlungen unter Beiziehung des Betriebsrates fortzusetzen. Kommt auch dann keine Einigung zustande, so kann der Dienstnehmer spätestens drei Monate vor dem dem Dienstgeber bekannt gegebenen Termin den Dienstgeber auf Einwilligung in die Herabsetzung der Normalarbeitszeit klagen.
(2) Darüber hinaus kann zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer,
(3) Frühestens zwei Monate, längstens jedoch vier Monate nach Wegfall einer Betreuungspflicht im Sinn des Abs. 2 Z. 2 kann der Dienstnehmer die Rückkehr zu seiner ursprünglichen Normalarbeitszeit verlangen.
(4) Hat die Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach Abs. 2 zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses kürzer als zwei Jahre gedauert, so ist bei der Berechnung der Abfertigung die frühere Arbeitszeit des Dienstnehmers vor dem Wirksamwerden der Vereinbarung nach Abs. 2 zugrunde zu legen. Hat die Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach Abs. 2 zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses länger als zwei Jahre gedauert, so ist - sofern keine andere Vereinbarung abgeschlossen wird - bei der Berechnung der Abfertigung vom Durchschnitt der während der für die Abfertigung maßgeblichen Dienstjahre geleisteten Arbeitszeit auszugehen.
§ 39i
Kündigung
(1) Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den §§ 39e bis 39h ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. § 215 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(2) Lässt der Dienstnehmer eine entgegen Abs. 1 ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat er einen Ersatzanspruch im Sinn des § 35. Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinn der §§ 39e bis 39h zugestanden wäre."
11.§ 65 Abs. 1 lautet:
"(1) Die Leistung von Überstunden gemäß § 61 Abs. 1 wird besonders vergütet (Überstundenentlohnung), sofern für die Mehrdienstleistung nicht ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 1,5 innerhalb der folgenden zwei Wochen gewährt wird."
12.§ 69 Abs. 5 lautet:
"(5) Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß den §§ 26a, 26e, 105 und 105d um jenen Zeitraum, der die Karenz um zehn Monate übersteigt."
"Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 76
Begriffsbestimmung
Dienstgeber im Sinn der §§ 76a bis 94e ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Dienstnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt."
"(4) Sicherheitsfachkräfte sind in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zu beschäftigen. In Arbeitsstätten, in denen mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigt werden, gilt eine Mindesteinsatzzeit von 45 Minuten für jeden Dienstnehmer pro Kalenderjahr.
(5) In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern hat die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Form von Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und durch einen Arbeitsmediziner zu erfolgen.
(6) Regelmäßige Begehungen haben mindestens in den folgenden Zeitabständen sowohl durch eine Sicherheitsfachkraft als auch durch einen Arbeitsmediziner, nach Möglichkeit gemeinsam, zu erfolgen
(7) Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist maßgeblich, wie viele Dienstnehmer regelmäßig in der Arbeitsstätte beschäftigt werden. Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer sind bei der Berechnung der Anzahl der Dienstnehmer entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen. Für Arbeitsstätten mit wechselnder Dienstnehmerzahl gelten die Bestimmungen für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern auch dann, wenn die vorhersehbare durchschnittliche Dienstnehmerzahl pro Kalenderjahr nicht mehr als 50 Dienstnehmer beträgt.
(8) Dienstnehmer, die auf Flächen gemäß § 88 Abs. 2 beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Dienstnehmerzahl jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.
(9) Dienstgeber haben bei Begehungen nach Abs. 6 dafür zu sorgen, dass nach Möglichkeit alle Dienstnehmer anwesend sind, soweit sie nicht durch Urlaub, Krankenstand oder sonstige wichtige persönliche Gründe oder zwingende betriebliche Gründe verhindert sind.
(10) In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern können Dienstgeber selbst zur Gänze die Aufgaben oder selbst einen Teil der Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte wahrnehmen, wenn sie die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 93 Abs. 2 nachweisen. In Arbeitsstätten mit bis zu 25 Dienstnehmern können Dienstgeber die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte wahrnehmen, wenn sie ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes nachweisen, die durch eine Ausbildungseinrichtung bescheinigt werden, die eine gemäß § 74 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 (ASchG), anerkannte Fachausbildung durchführt. Voraussetzung für diese Bescheinigung ist der erfolgreiche Abschluss einer Aus- und Weiterbildung, die zumindest den Erfordernissen des § 78b Abs. 2 und 3 ASchG entspricht.
(11) Gemäß § 93a Abs. 11 des Landarbeitsgesetzes 1984 kann der zuständige Träger der Unfallversicherung, soweit der Dienstgeber über sonstige Ausbildungsnachweise auf den im Abs. 10 letzter Satz angeführten Gebieten verfügt, diese Ausbildungsnachweise als gänzlichen oder teilweisen Ersatz für die Ausbildung nach Abs. 10 letzter Satz anerkennen.
(12) Im Fall des Abs. 11 sind die Kenntnisse im Sinn des § 78b Abs. 2 Z. 1 ASchG durch eine den Richtlinien des zuständigen Trägers der Unfallversicherung entsprechende Prüfung durch eine Ausbildungseinrichtung, die eine gemäß § 74 Abs. 2 ASchG anerkannte Fachausbildung durchführt, zu bescheinigen.
(13) Die Dienstgeber haben die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane, sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, alle Dienstnehmer, von ihrer Absicht, die sicherheitstechnische Betreuung selbst durchzuführen oder für eine Arbeitsstätte ein Präventionszentrum (§ 93b) in Anspruch zu nehmen, zu informieren und mit ihnen darüber zu beraten."
25.Nach § 93a wird folgender § 93b samt Überschrift eingefügt:
"§ 93b
Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums der Unfallversicherungsträger
(1) Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern kann durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Unfallversicherungsträgers erfolgen, sofern der Dienstgeber insgesamt nicht mehr als 250 Dienstnehmer beschäftigt.
(2) Nach § 93b Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 stehen die gemäß § 78a ASchG einzurichtenden Präventionszentren der zuständigen Unfallversicherungsträger auch Dienstgebern im Sinn des Landarbeitsgesetzes 1984 für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung gemäß Abs. 1 zur Verfügung.
(3) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat dem zuständigen Träger der Unfallversicherung für die Erfüllung der durch dieses Landesgesetz übertragenen Aufgaben mindestens einmal pro Kalenderjahr folgende Daten der von ihr in ihrem Zuständigkeitsbereich erfassten Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern zu übermitteln:
(4) Weder die Inanspruchnahme eines Präventionszentrums noch die Anwendung des Unternehmermodells gemäß § 93a Abs. 10 enthebt die Dienstgeber von ihrer Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften.
(5) Gemäß § 93b Abs. 5 des Landarbeitsgesetzes 1984 haben die Präventionszentren Verlangen der Dienstgeber auf Begehung und Betreuung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit so bald als möglich, bei Gefahr in Verzug unverzüglich, nachzukommen und darüber hinaus nach pflichtgemäßem Ermessen den Dienstgebern von sich aus die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern anzubieten. Die Präventionszentren können die Betreuung ablehnen, wenn ihnen der Dienstgeber die erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß § 93a Abs. 2 oder § 94a Abs. 2 nicht zur Verfügung stellt.
(6) Nimmt der Dienstgeber ein Präventionszentrum in Anspruch, sind gemäß § 93b Abs. 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane, sind weder
Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, alle Dienstnehmer, berechtigt, direkt beim zuständigen Unfallversicherungsträger Auskunftserteilung, Beratung und Zusammenarbeit und erforderlichenfalls Begehungen durch ein Präventionszentrum zu verlangen. Die Präventionszentren haben die Quelle solcher Verlangen als vertraulich zu behandeln. Abs. 5 erster Halbsatz ist anzuwenden.
(7) Die §§ 93a Abs. 1 und 2, 94a Abs. 1 und 2, 94b Abs. 1 und 94c sind anzuwenden. Weiters ist § 94b Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorgane auch beizuziehen sind, wenn die Begehungen nicht gemeinsam erfolgen.
(8) Gemäß § 93b Abs. 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 hat das Präventionszentrum nach jeder Begehung dem Dienstgeber die Begehungsergebnisse und allfällige Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz, allenfalls unter Bekanntgabe einer Dringlichkeitsreihung, schriftlich bekannt zu geben.
(9) Der Dienstgeber hat die Verbesserungsvorschläge sowie sonstige vom Präventionszentrum übermittelte Informationen und Unterlagen gemäß Abs. 8 den Belegschaftsorganen und den Sicherheitsvertrauenspersonen zu übermitteln. Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, sind die Verbesserungsvorschläge des Präventionszentrums sowie allfällige sonstige Informationen und Unterlagen an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme durch die Dienstnehmer aufzulegen. Der Dienstgeber hat die Verbesserungsvorschläge bei der Festlegung von Maßnahmen nach § 77 Abs. 5 und 6 zu berücksichtigen.
(10) Gemäß § 93b Abs. 10 des Landarbeitsgesetzes 1984 ist der zuständige Träger der Unfallversicherung verpflichtet, der Land- und Forstwirtschaftsinspektion mindestens einmal pro Kalenderjahr folgende Daten der von ihm erfassten Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern, für die ein Präventionszentrum in Anspruch genommen wird, zu übermitteln, soweit diese Arbeitsstätten in ihren Zuständigkeitsbereich fallen:
(11) Gemäß § 93b Abs. 11 des Landarbeitsgesetzes 1984 hat des Weiteren der zuständige Träger der Unfallversicherung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion unter Berücksichtigung des Zuständigkeitsbereiches einmal jährlich Namen und Anschriften jener externen Präventivfachkräfte und sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Zentren, die mit der Durchführung von Betreuungsleistungen gemäß § 78a Abs. 1 ASchG beauftragt wurden, zu übermitteln."
26.§ 94 Abs. 2 lautet:
"(2) Gemäß § 94 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 dürfen als Arbeitsmediziner nur Personen bestellt werden, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinn des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169, berechtigt sind und eine anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 38 des Ärztegesetzes 1998 absolviert haben. Die Bestimmungen des Ärztegesetzes bleiben unberührt."
27.§ 94a Abs. 5 bis 7 lauten:
"(5) In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern hat die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Form von Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und durch einen Arbeitsmediziner zu erfolgen.
(6) Regelmäßige Begehungen haben mindestens in den in Z. 1 und 2 genannten Zeitabständen sowohl durch eine Sicherheitsfachkraft als auch durch einen Arbeitsmediziner, nach Möglichkeit gemeinsam, zu erfolgen. Diese Begehungen haben sich auf alle Aspekte von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in der Arbeitsstätte, einschließlich aller dazugehöriger Flächen gemäß § 88 Abs. 2, zu beziehen:
(7) § 93a Abs. 4 zweiter Satz sowie Abs. 7 bis 9 und 13 sind anzuwenden."
28.Die §§ 105 bis 107 samt Überschriften lauten:
"§ 105
Karenz
(1) Der Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des § 99 Abs. 1 und 2 Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Das Gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 99 Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.
(2) Die Karenz muss mindestens drei Monate betragen.
(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des § 99 Abs. 1 bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.
(4) Wird Karenz nach Abs. 1 und 3 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 102 und 103 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der Karenz. § 26f Abs. 2 ist anzuwenden.
§ 105a
Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater
(1) Die Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens drei Monate betragen. Er ist in dem im § 105 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten. § 26b Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters, hat sie spä-testens drei Monate vor Ende der Karenz des Vaters ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.
(3) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 102 und 103 beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt des Karenzteiles und endet vier Wochen nach dem Ende des jeweiligen Karenzteiles.
§ 105b
Aufgeschobene Karenz
(1) Die Dienstnehmerin kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass sie drei Monate ihrer Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Dabei sind die Erfordernisse des Betriebes und des Anlasses der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn die Karenz nach den §§ 105 oder 105a spätestens
(2) Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in §§ 105 Abs. 3 oder 105a Abs. 2 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Im Übrigen gilt § 26c Abs. 3 zweiter bis letzter Satz.
(3) Der Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann die Dienstnehmerin die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des Antritts der aufgeschobenen Karenz die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.
(4) Gemäß § 105b Abs. 4 Landarbeitsgesetz 1984 steht in Rechtsstreitigkeiten nach Abs. 3 und 4 keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind - unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes - Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des § 517 ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.
(5) Wird die aufgeschobene Karenz im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses als jenem, das zur Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen, bedarf es vor Antritt der aufgeschobenen Karenz jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Dienstgeber.
§ 105c
Karenz der Adoptiv- oder Pflegemutter
(1) Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
(2) Die §§ 105 bis 105b sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
(3) Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.
(4) Die §§ 102, 103 und 106 sind auf Karenz nach Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft
(§ 102 Abs. 2) die Mitteilung von der Annahme an Kindes statt oder von der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden sein.
(5) Gemäß § 105c Abs. 5 Landarbeitsgesetz 1984 ist § 108 Landarbeitsgesetz auf Karenz nach Abs. 1 und 3 nach Maßgabe des Abs. 4 anzuwenden.
§ 105d
Karenz bei Verhinderung des Vaters
(1) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenz zu gewähren. Dasselbe gilt bei Verhinderung eines Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
(2) § 26e Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. § 26e Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Z. 5 anstelle des Begriffs "Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter" der Begriff "Vater, Adoptiv- oder Pflegevater" tritt.
(3) Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 102 und 103 nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieses Landesgesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des Vaters mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung.
§ 105e
Information und gemeinsame Vorschriften
Die §§ 26g bis 26i sind anzuwenden.
§ 105f
Teilzeitbeschäftigung
(1) Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage sind zwischen Dienstgeber und Dienstnehmerin zu vereinbaren. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin den Verhandlungen beizuziehen. Die §§ 26j Abs. 7 bis 9, 26k und 26l sind anzuwenden.
(1a) Gemäß § 105f Abs. 1a Landarbeitsgesetz 1984 ist § 26j Abs. 11 anzuwenden.
(2) Die Dienstnehmerin kann eine Verkürzung der Arbeitszeit unter den Voraussetzungen der Abs. 1 und 6 und des § 26j Abs. 7 bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn keine Karenz in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig auch der Vater eine Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Frist gemäß § 99 Abs. 1 in Anspruch, besteht Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung mit dem Vater kann die Teilzeitbeschäftigung der Dienstnehmerin über den Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes hinaus um die Anzahl der Monate verlängert werden, um die der Vater seine Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des zweiten Lebensjahres verkürzt.
(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes Karenz nach diesem Landesgesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
(4) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend von Abs. 3 vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die mögliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch genommen wird.
(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann nur einmal zwischen den Eltern geteilt werden. Sie muss mindestens drei Monate dauern und beginnt entweder
(6) Beabsichtigt die Dienstnehmerin, Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Frist gemäß § 99 Abs. 1 und 2 oder einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) in Anspruch zu nehmen, hat sie ihrem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen und deren Dauer, Ausmaß und Lage bis zum Ende der Frist nach § 99 Abs. 1 bekannt zu geben und dem Dienstgeber nachzuweisen, dass der Vater keine Karenz in Anspruch nimmt. Nimmt die Dienstnehmerin Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an eine Karenz oder an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters in Anspruch, hat sie dies spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des Vaters ihrem Dienstgeber bekannt zu geben. Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat die Dienstnehmerin binnen weiteren zwei Wochen bekannt zu geben, ob sie anstelle der Teilzeitbeschäftigung eine Karenz in Anspruch nehmen will.
(7) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 102 und 103 beginnt im Fall des Abs. 5 Z. 3 und 4 mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung.
(8) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 102 und 103 endet vier Wochen nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung. Dasselbe gilt während eines Rechtsstreites gemäß § 26j Abs. 7.
§ 106
Dienst(Werks)wohnung
Für den Anspruch auf eine Dienst(Werks)wohnung gilt § 26m.
§ 107
Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
Für die Durchführung der in den §§ 98 Abs. 4 und 5 sowie 98a Abs. 3 der Land- und Forstwirtschaftsinspektion übertragenen Aufgaben und Befugnisse gilt Abschnitt 6."
(1) Ist das Dienstverhältnis wegen einer vom Dienstgeber zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 112 Abs. 1 Z. 1 nicht begründet worden, so ist der Dienstgeber gegenüber dem Stellenwerber zum Schadenersatz verpflichtet.
(2) Erhält ein Dienstnehmer wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 112 Abs. 1 Z. 2 durch den Dienstgeber für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als ein Dienstnehmer des anderen Geschlechtes, so hat er gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf Bezahlung der Differenz.
(3) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 112 Abs. 1 Z. 3 hat der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung.
(4) Bei Verletzung des § 112 Abs. 1 Z. 4 ist der Dienstnehmer auf Verlangen in die entsprechenden betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen einzubeziehen.
(5) Ist ein Dienstnehmer wegen einer vom Dienstgeber zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 112 Abs. 1 Z. 5 nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Dienstgeber gegenüber dem Dienstnehmer zum Schadenersatz verpflichtet.
(6) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 112 Abs. 1 Z. 6 hat der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein Dienstnehmer des anderen Geschlechtes.
(7) Ein infolge sexueller Belästigung im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis diskriminierter Dienstnehmer hat gegenüber dem Belästiger und im Fall des § 112 Abs. 2 Z. 2 auch gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hat der Dienstnehmer zum Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 363,40 Euro, Schadenersatz.
(8) Ist das Dienstverhältnis vom Dienstgeber wegen des Geschlechtes des Dienstnehmers oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Abschnitt gekündigt oder vorzeitig beendet worden, so kann die Kündigung oder Entlassung beim Gericht angefochten werden.
(9) Insoweit sich im Streitfall der Dienstnehmer oder Stellenwerber auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinn des § 112 Abs. 1 beruft, hat er diesen glaubhaft zu machen. Die Klage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes vom Dienstgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.
(10) Ansprüche nach den Abs. 1, 5 und 7 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche nach Abs. 1 oder 5 beginnt mit der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung. Eine Kündigung oder Entlassung gemäß Abs. 8 ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang beim Gericht anzufechten. Für Ansprüche nach den Abs. 2, 3, 4 und 6 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit für diese Ansprüche durch Kollektivverträge, die nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes abgeschlossen wurden, nicht anderes bestimmt wird. Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen."
(1) Der Betriebsinhaber hat mit dem Betriebsrat im Rahmen der Beratung nach § 200 Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung bzw. der Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf zu beraten. Solche Maßnahmen betreffen insbesondere die Einstellungspraxis, Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und den beruflichen Aufstieg, die auf den Abbau einer bestehenden Unterrepräsentation der Frauen an der Gesamtzahl der Beschäftigten bzw. an bestimmten Funktionen oder auf den Abbau einer sonst bestehenden Benachteiligung abzielen, sowie Maßnahmen, die auf eine bessere Vereinbarkeit der beruflichen Tätigkeit mit Familien- und sonstigen Betreuungspflichten der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer abzielen.
(2) Der Betriebsrat hat das Recht, Vorschläge in diesen Angelegenheiten zu erstatten und Maßnahmen zu beantragen. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über dessen Vorschläge und Anträge zu beraten.
(3) Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden."
(1) Wer Verpflichtungen gemäß den §§ 46, 56 bis 64, 73, 76a Abs. 3 bis 5, 77 bis 79, 81 bis 83, 83a Abs. 4 bis 7, 84 bis 84b, 85 Abs. 1 bis 5, 86 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie Abs. 3, 87 bis 93, 93a Abs. 2 bis 6, 9 und 13, 93b Abs. 7 und 9, 94, 94a Abs. 2 bis 7, 95, 96, 97 Abs. 1, 3 und 6, 98 Abs. 1 bis 3, 98a Abs. 2, 99 bis 101, 110 bis 111, 115 Abs. 3, 116 Z. 2, 117
Abs. 3, 131 Abs. 2, 161 Abs. 3, 197 Z. 3, 208 Abs. 3 und 4, 212, 213 Abs. 1, 219 Abs. 2, 220 Abs. 1 Z. 1a und Abs. 1a, 224 Abs. 4, 226, 248 und 249a oder auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder einem Bescheid, der sich auf diese Bestimmungen gründet, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 Z. 2 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Fall
(3) Wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis zu 1.100 Euro zu bestrafen.
(4) Bevollmächtigte der Dienstgeber sind gleich wie diese zu bestrafen. Dienstgeber sind aber neben ihren Bevollmächtigten nur dann zu bestrafen, wenn die Übertretung mit ihrem Wissen begangen wurde oder wenn sie bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Bevollmächtigten es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.
(5) Wer als privater Arbeitsvermittler gemäß den §§ 17 ff Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung BGBl. Nr. 18/1993 oder als mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts entgegen der Bestimmung des § 113a einen Arbeitsplatz nur für Männer oder nur für Frauen ausschreibt, ist auf Antrag eines Stellenwerbers von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 365 Euro zu bestrafen."
35.§ 253 Abs. 2 lautet:
"(2) Ebenso sind nach Art. II Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 Dienstscheine gemäß § 7, Bestätigungen gemäß den §§ 26i Abs. 3 und 26j
Abs. 8, Zeugnisse nach § 97 Abs. 3, Lehrzeugnisse gemäß § 130 Abs. 4 und Lehrverträge gemäß § 128 von den Stempel- und Rechtsgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit."
36.Die §§ 1 bis 5, 26, 36 bis 38, 42, 43, 46, 48, 57, 59, 96, 97 bis 100, 101, 102, 103, 104, 110a, 110b, 116 bis 122, 125, 170a, 233, 234, 236, 238 bis 240, 243, 244, 248 bis 249a, 251 bis 253, 256 und 257 erhalten jeweils die im Inhaltsverzeichnis enthaltenen Überschriften.
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt, soweit die folgenden Absätze nicht anderes vorsehen, mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober-österreich in Kraft.
(2) Die Bestimmungen über die Elternkarenz (§§ 26a bis 26m und 105 bis 106) gelten für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren wurden. Weiters gilt:
(3) Die Bestimmungen über die Elternkarenz des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2000 (§§ 26a bis 26l und §§ 105 bis 106) gelten für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), wenn das Kind nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurde.
(4) Dienstgeber, die über die erforderlichen Fachkenntnisse im Sinn des § 78b Abs. 2 Z. 1 ASchG verfügen, dürfen in Arbeitsstätten bis 25 Dienstnehmer das Unternehmermodell ohne Nachweis ausreichender Kenntnisse durch eine Bescheinigung gemäß § 93a Abs. 10 bis 12 bis längstens ein Jahr ab In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes anwenden.
Die Erste PräsidentinDer Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Angela OrthnerDr. Pühringer
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