der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Nr. 23
Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Linz-Wels (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, dass die Verwendung des Grundstückes Nr. 2070/3, KG. Leonding in der gleichnamigen Stadtgemeinde, mit einer Grundstücksfläche von 19.763 m² als Gebiet für Geschäftsbauten
(§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zum Zweck der Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, für Handelsbetriebe, die keine Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten (Fachmärkte), und zwar in Form eines "Garten-Centers", zulässig ist (§ 24 Abs. 1 Z. 2 Oö. ROG 1994).
(3) Die Widmung des Grundstückes Nr. 2070/3, KG. Leonding in der gleichnamigen Stadtgemeinde, ist für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, für Handelsbetriebe, die keine Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten (Fachmärkte), bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994) von 9.500 m² zulässig.
§ 2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
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Landesrat