der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Nr. 24
Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Linz-Wels, insbesondere das überregionale Zentrum Linz als Schwerpunkt der NUTS III Region Linz-Wels (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998), wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird bestimmt, dass die Widmung der Grundstücke Nr. 1105/7, 1105/12, 1105/13, 1106/1 und 1106/10, alle KG. Lustenau in der Landeshauptstadt Linz, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 20.587 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.
(3) Im Flächenwidmungsplan ist anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichneten Flächen nur zur Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf im Sinn des § 24 Abs. 1 Z. 1 lit. b Oö. ROG 1994 (Handelsbetriebe, die gemischte Waren einschließlich Lebens- und Ge-nussmittel der Grundversorgung anbieten) und nur bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 10.000 m² verwendet werden dürfen. Innerhalb dieses Rahmens darf die Verkaufsfläche für Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung einschließlich sonstiger Artikel des täglichen Be-darfs 2.500 m² nicht übersteigen.
§ 2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Fill
Landesrat