LGBL_OB_20020430_31•Landesgesetz, mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 geändert wird (Oö. KAG-Novelle 2002)
LGBL_OB_20020430_31Landesgesetz, mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 geändert wird (Oö. KAG-Novelle 2002)Gazette30.04.2002
Nr. 31
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 geändert wird
(Oö. KAG-Novelle 2002)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 87/2001, wird wie folgt geändert:
"(4) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 und zum Beitrag gemäß Abs. 3 ist für jeden Verpflegstag, für den ein Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 eingehoben wird, durch die Träger der öffentlichen Krankenanstalten ein Beitrag von 0,73 Euro einzuheben und an den Oö. Patientenentschädigungsfonds abzuführen."
5.Nach § 86 werden folgende Bestimmungen eingefügt:
"8. ABSCHNITT
Patientenentschädigung
§ 86a
Oö. Patientenentschädigungsfonds
(1) Zur Wahrnehmung der im Abs. 2 festgelegten Aufgabe wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Der Fonds trägt die Bezeichnung "Oö. Patientenentschädigungsfonds".
(2) Aufgabe des Fonds ist die Entschädigung von Patienten, denen durch die Behandlung in oberösterreichischen öffentlichen und gemeinnützigen privaten Krankenanstalten ein Schaden entstanden ist, für den eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist.
(3) Mittel des Fonds sind:
§ 86b
Organisation des Oö. Patientenentschädigungsfonds
(1) Organ des Fonds ist die Entschädigungskommission.
(2) Der Fonds hat seinen Sitz in Linz.
(3) Geschäftsstelle des Fonds ist das Amt der Landesregierung. Der Geschäftsstelle obliegt die Besorgung der laufenden Geschäfte des Fonds, insbesondere die Vorbereitung und Vollziehung der Beschlüsse der Entschädigungskommission sowie die Erstellung des Voranschlags und des Rechnungsabschlusses.
(4) Den Aufwand für den Fonds und seine Geschäftsstelle trägt das Land Oberösterreich.
§ 86c
Entschädigungskommission
(1) Der Entschädigungskommission gehören an:
(2) Die Mitglieder der Entschädigungskommission gemäß Abs. 1 Z. 2 bis 5 werden von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Ist die Bestellung von Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern erforderlich, hat die Landesregierung die Vorschlagsberechtigten schriftlich zur Nominierung aufzufordern. Wiederbestellungen sind zulässig.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind in Ausübung ihrer Tätigkeit im Fonds weisungsfrei.
(4) Die Entschädigungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) Die Entschädigungskommission hat das Nähere über die Einberufung der Sitzungen, den Ablauf der Sitzungen, die Bearbeitung der Geschäftsfälle und die Abwicklung des Geschäftsganges in einer Geschäftsordnung festzulegen. Die Geschäftsordnung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Landesregierung.
(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben gegenüber dem Land Anspruch auf eine angemessene Sitzungs- und Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung festzulegen ist.
(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit über die Krankheit von Patienten und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse bekannt geworden sind, verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ende der Mitgliedschaft weiter. Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben unberührt.
(8) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied der Entschädigungskommission endet durch Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung, Verzicht, Tod, rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe oder durch die rechtskräftige Verurteilung eines Gerichtes, die den Verlust der öffentlichen Ämter zur Folge hat.
(9) Ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied kann von der Landesregierung seines Amtes enthoben werden, wenn es seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder an der Ausübung seines Amtes dauernd verhindert ist.
(10) Scheidet ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied vor dem Ablauf der Funktionsperiode aus, ist für den Rest dieser Funktionsperiode ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen. Bis zur Neubestellung bleiben die bisherigen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.
§ 86d
Aufgaben der Entschädigungskommission
(1) Der Entschädigungskommission obliegt die Verwaltung und die Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds, insbesondere
(2) Die Entschädigungskommission ist berechtigt, durch ihre Mitglieder und Ersatzmitglieder oder durch beauftragte Sachverständige in Krankengeschichten und alle sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Informationen vom Rechtsträger und vom Personal einer Krankenanstalt einzuholen, soweit dies zur Beurteilung eines Falles unbedingt erforderlich ist.
§ 86e
Leistungen des Oö. Patientenentschädigungsfonds
(1) Die Entschädigung besteht in der Zuwendung eines Geldbetrages bis zu 22.000 Euro. Bei Vorliegen eines besonders gelagerten Härtefalles kann dieser Betrag um bis zu 50 % überschritten werden. Bei der Bemessung der Entschädigung ist auf Art und Ausmaß des entstandenen Schadens und auf die finanziellen Mittel des Fonds Bedacht zu nehmen.
(2) Die Gewährung einer Entschädigung setzt
voraus, dass
(3) Ein Ansuchen auf Entschädigung ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb eines Jahres nach Abschluss der außergerichtlichen Prüfung gemäß
Abs. 2 Z. 1 zu stellen. Dem Ansuchen auf Entschädigung sind jedenfalls anzuschließen:
(4) Auf eine Entschädigung besteht kein Rechtsanspruch. Gegen eine Entscheidung der Entschädigungskommission, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung gewährt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.
(5) Erhält ein Patient, nachdem eine Entschädigung durch den Fonds ausbezahlt wurde, wegen desselben Schadensfalles aus demselben Rechtsgrund einen Schadenersatzbetrag gerichtlich zuerkannt oder eine Geldleistung ausbezahlt, ist der Patient verpflichtet, dies dem Fonds mitzuteilen und die vom Fonds erhaltene Entschädigung in Höhe des zuerkannten Schadenersatzbetrages oder der ausbezahlten Geldleistung an den Fonds zurückzuzahlen. Der Fonds kann außerdem vom Patienten die Abtretung seiner Rechte gemäß § 1422 ABGB verlangen. Bei Vorliegen eines sozialen Härtefalles kann die Entschädigungskommission auf die Rückforderung entweder zur Gänze oder hinsichtlich eines Teilbetrages verzichten.
(6) Die Gerichte haben dem Fonds auf dessen Ersuchen Akteneinsicht zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung oder Rückforderung einer Entschädigung zu gewähren.
§ 86f
Aufsicht über den Oö. Patientenentschädigungsfonds
(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung dahingehend, dass die Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der Geschäftsordnung der Entschädigungskommission eingehalten werden. Die Landesregierung kann Beschlüsse und Entscheidungen der Entschädigungskommission, die den Bestimmungen dieses Landesgesetzes widersprechen, aufheben.
(2) Der Fonds hat der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihr aus Anlass von Überprüfungen der Gebarung in sämtliche Geschäftsstücke Einsicht zu gewähren.
(3) Der Fonds hat dem Landtag im Weg der Landes-regierung alle drei Jahre einen Bericht über die Tätigkeit des Fonds zu erstatten."
Artikel II
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
(1) Es treten in Kraft:
(2) Entschädigungen des Oö. Patientenentschädigungsfonds sind für Schäden, die ab dem 1. Jänner 2001 entstanden sind, zu gewähren.
(3) Der Oö. Krankenanstaltenfonds hat die von ihm seit In-Kraft-Treten des § 52 Abs. 4 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, LGBl. Nr. 132, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 21/2001 verwahrten Beiträge binnen eines Monats nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich dem Oö. Patientenentschädigungsfonds zu übermitteln.
Die Erste PräsidentinDer Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Angela OrthnerDr. Pühringer
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