der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Innviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Nr. 33
Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Innviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Innviertel (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird bestimmt, dass die Widmung der Grundstücke Nr. 211/2, 211/3, 211/4, 211/5, 211/6 und 211/7, alle KG. Schalchen in der Gemeinde Schalchen, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 18.455 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.
(3) Im Flächenwidmungsplan ist anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichneten Flächen nur zur Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf im Sinn des § 24 Abs. 1 Z. 1 lit. b Oö. ROG 1994 (Handelsbetriebe, die gemischte Waren einschließlich Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten) und nur bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 5.000 m² verwendet werden dürfen.
§ 2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
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Landesrat