LGBL_OB_20020430_36•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Einreihung einer Straße als Landesstraße
LGBL_OB_20020430_36Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Einreihung einer Straße als LandesstraßeGazette30.04.2002
Nr. 36
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Einreihung einer Straße als Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 0,000 (neu; das ist km 17,055 der B 129 Eferdinger Straße) beginnende, hierauf bis km 0,350 (neu) auf der derzeitigen Gemeindestraße "Schloßstraße" verlaufende und dabei nach 40 m die Linzer Lokalbahn querende Abschnitt der Hörschinger Straße (Landesstraße Nr. 532 des Verzeichnisses der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Gemeinde Alkoven wird als Landesstraße eingereiht.
(2) Die Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Alkoven über die Aufhebung der Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße wirksam.
§ 2
Der bei km 0,350 (neu) beginnende, zunächst in einem Bogen nach Westen und anschließend in gebogener Linienführung nach Südwesten führende, dabei bei km 0,677 (neu) den bestehenden Verlauf des Wassergrabens kreuzende und bei km 0,878 (neu) mit einem Kreisverkehr wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Hörschinger Straße (Landesstraße Nr. 532 des Verzeichnisses der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Gemeinde Alkoven wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
§ 3
(1) Die Einreihung des zwischen km 0,000 (alt) und km 1,196 (alt) gelegenen Abschnitts der Hörschinger Straße samt der Ausästung dieser Straße von km 0,056 (alt;
das ist bei km 17,465 der B 129 Eferdinger Straße) bis km 0,156 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Alkoven über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 2) wirksam.
§ 4
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Hörschinger Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.500 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Alkoven aufliegt.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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