der Oö. Landesregierung, mit der die Irrsee-Moore in den Gemeinden Oberhofen, Tiefgraben und Zell am Moos als Naturschutzgebiet festgestellt werden
Nr. 41
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Irrsee-Moore in den Gemeinden Oberhofen, Tiefgraben und Zell am Moos als Naturschutzgebiet festgestellt werden
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 160/2001 wird verordnet:
§ 1
(1) Die Irrsee-Moore in den Gemeinden Oberhofen, Tiefgraben und Zell am Moos, politischer Bezirk
Vöcklabruck, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage sind die Grenzen des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt.
§ 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der das Nordmoor am Irrsee in der Gemeinde Oberhofen, politischer Bezirk Vöcklabruck, als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 29/1963, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000 außer Kraft.
(3) Die Anlage wird gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Kundmachungsgesetz verlautbart. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Oberhofen am Irrsee, Tiefgraben und Zell am Moos, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Stöger
Landesrätin