LGBL_OB_20020702_50•Landesgesetz über das Dienstrecht der Beamten und Beamtinnen der Städte mit eigenem Statut (Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 – Oö. StGBG 2002)
LGBL_OB_20020702_50Landesgesetz über das Dienstrecht der Beamten und Beamtinnen der Städte mit eigenem Statut (Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 – Oö. StGBG 2002)Gazette02.07.2002
Nr. 50
Landesgesetz
über das Dienstrecht der Beamten und Beamtinnen der Städte mit
eigenem Statut
(Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 – Oö. StGBG 2002)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Beamte (Beamtinnen)
§ 3Dienstpostenplan
§ 4Dienstzweige
§ 5Postenbesetzung
Dienstverhältnis
§ 6Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis
§ 7Pragmatisierungserfordernisse
§ 8Pragmatisierungsdekret
§ 9Begründung des Dienstverhältnisses
§ 10Angelobung
§ 11Beförderung
§ 12Überstellung in andere Verwendungsgruppen
oder Verwendungen
Dienstausbildung und Fortbildung
§ 13Ziel und Arten der dienstlichen Aus- und
Fortbildung
§ 14Zuständigkeit
§ 15Ziel der Dienstprüfung
§ 16Prüfungsordnung
Verwendung
§ 17Arbeitsplatz
§ 18Nebentätigkeit
§ 19Dienstzuteilung
§ 20Versetzung
§ 21Verwendungsänderung
§ 22Abberufung von einer leitenden Funktion
§ 23Entsendung
§ 24Verwendungsbeschränkungen
Dienstbeurteilung
§ 25Dienstbeurteilung
§ 26Dienstbeschreibung als Grundlage für die
Dienstbeurteilung
§ 27Leistungshinweis
§ 28Mitteilung
§ 29Zuständigkeit zur Dienstbeurteilung
§ 30Festsetzung der Dienstbeurteilung
§ 31Festsetzung durch die Beurteilungskommission
§ 32Beurteilungskommission
§ 33Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolgs
§ 34Leitungsfunktionen
Dienstpflichten
§ 35Allgemeine Dienstpflichten
§ 36Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 37Dienstpflichten des (der) Vorgesetzten
§ 38Mitarbeitergespräch
§ 39 Teamarbeitsbesprechung
§ 40Amtsverschwiegenheit
§ 41Befangenheit
§ 42Dienstverhinderung
§ 43Ärztliche Untersuchung
§ 44Meldung strafbarer Handlungen
§ 45Sonstige Meldepflichten
§ 46Dienstweg
§ 47Wohnsitz und Dienstort
§ 48Nebenbeschäftigung
§ 49Gutachten
§ 50Aus- und Fortbildung
§ 51Geschenkannahme
§ 52Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige
Sachbehelfe
§ 53Pflichten im Ruhestand
Dienstzeit
§ 54Begriffsbestimmungen zur Dienstzeit
§ 55Dienstzeit
§ 56Höchstgrenzen der Dienstzeit
§ 57Ruhepausen
§ 58Tägliche Ruhezeiten
§ 59Wochenruhezeit
§ 60Nachtarbeit
§ 61Ausnahmebestimmungen
§ 62Sonderbestimmung für Bedienstete in Kranken-
und Pflegeanstalten
§ 63Überstunden
§ 64Bereitschaft und Journaldienst
§ 65Teilzeitbeschäftigung
§ 66Diensteinteilung
§ 67Überschreitung der Wochendienstzeit
§ 68Vorzeitige Beendigung oder Änderung
§ 69Freistellung gegen Kürzung der Bezüge
§ 70Freistellung gegen Kürzung der Bezüge nach
Vollendung des 50. Lebensjahres
Urlaub
§ 71Anspruch auf Erholungsurlaub
§ 72Ausmaß des Erholungsurlaubs
§ 73Festlegung des Erholungsurlaubs in Stunden
§ 74Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und
des Erholungsurlaubs aus einem Vertrags-
dienstverhältnis
§ 75Verbrauch des Erholungsurlaubs
§ 76Unterbrechung des Erholungsurlaubs und
Verhinderung des Urlaubsantritts
§ 77Verfall des Erholungsurlaubs
§ 78Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
§ 79Erkrankung während des Erholungsurlaubs
§ 80Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Beamte
(Beamtinnen) mit Behinderung
§ 81Sonderurlaub
§ 82Karenzurlaub
§ 83Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten
Kindes
§ 84Pflegefreistellung
§ 85Dienstbefreiung für Kuraufenthalt
Sonstige Rechte
§ 86Gehaltsrechtliche Bestimmungen
§ 86a Sonderbestimmungen für Beamte (Beamtinnen)
in handwerklicher Verwendung
§ 87Krankenfürsorge
§ 88Dienst- und Naturalwohnung
§ 89Amtstitel
§ 90Funktionstitel
Ruhestand
§ 91Übertritt in den Ruhestand
§ 92Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder
von Amts wegen
§ 93Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 94Wiederaufnahme in den Dienststand
Dienstfreistellung und Ausserdienst-stellung
§ 95Dienstfreistellung und Außerdienststellung
wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat,
im Bundesrat oder in einem Landtag
§ 96Gewährung der erforderlichen freien Zeit
§ 97Außerdienststellung der Inhaber(innen)
höchster Funktionen in der Europäischen Union,
im Bund oder in den Ländern
§ 98Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 99Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 100Austritt
Disziplinarrecht
§ 101Dienstpflichtverletzungen
§ 102Disziplinarstrafen
§ 103Strafbemessung
§ 104Verjährung
§ 105Zusammentreffen von gerichtlich oder
verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen
mit Dienstpflichtverletzungen
§ 106Disziplinarbehörden
§ 107Disziplinarkommission
§ 108Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission
§ 109Disziplinarsenate
§ 110Disziplinaroberkommission
§ 111Disziplinaranwalt(-anwältin)
§ 112Anwendung des Allgemeinen Verwaltungs-
verfahrensgesetzes 1991 und des Zustell-
gesetzes im Disziplinarverfahren
§ 113Parteien
§ 114Verteidiger(in)
§ 115Disziplinaranzeige
§ 116Selbstanzeige
§ 117Suspendierung
§ 118Einleitung des Disziplinarverfahrens
§ 119Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 120Anordnung und Durchführung der mündlichen
Verhandlung
§ 121Unterbrechung oder Vertagung bzw. Wieder-
holung der mündlichen Verhandlung
§ 122Verhandlung in Abwesenheit des (der) Beschul-
digten und Absehen von der mündlichen
Verhandlung
§ 123Disziplinarerkenntnis
§ 124Bedingte Strafnachsicht und Absehen von der
Strafe
§ 125Berufung des (der) Beschuldigten
§ 126Verfahren vor der Disziplinaroberkommission
§ 127Außerordentliche Rechtsmittel
§ 128Kosten
§ 129Ratenbewilligung, Verwendung der Strafgelder
§ 130Mitteilungen an die Öffentlichkeit
§ 131Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
§ 132Disziplinarverfügung
§ 133Einspruch
§ 134Disziplinäre Verantwortlichkeit im Ruhestand
§ 135Disziplinarstrafen im Ruhestand
§ 136Gnadenrecht
§ 137Anwendung sonstiger bundesrechtlicher
Vorschriften
SONDERBESTIMMUNGEN
§ 138Sonderbestimmungen für Beamte
(Beamtinnen), die nach dem 1. Juli 2002 ein
Dienstverhältnis zu einer Statutargemeinde
begründen
§ 139Sonderbestimmungen für sonstige Bedienstete,
die nach dem 1. Juli 2002 ein Dienstverhältnis
zu einer Statutargemeinde begründen
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 140Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 141Optionsrecht
§ 142Übergangsbestimmungen
§ 143Verweisungen
§ 144In-Kraft-Treten
DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz ist auf alle Beamten und Beamtinnen der Städte mit eigenem Statut anzuwenden.
(2) Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten sind die für Beamte (Beamtinnen) geltenden Bestimmungen über die Dienstaus- und - fortbildung (§ 13 bis § 16) sinngemäß anzuwenden.
§ 2
Beamte (Beamtinnen)
(1) Beamte (Beamtinnen) im Sinn dieses Landesgesetzes sind Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Stadt mit eigenem Statut stehen.
(2) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Dienstverhältnis der Beamten der Städte mit eigenem Statut folgende Landesgesetze, die das Dienstrecht (einschließlich des Besoldungs- und des Pensionsrechts) der Landesbeamten(-beamtinnen) regeln, sinngemäß anzuwenden:
(3) Die auf der Grundlage der im Abs. 2 genannten Landesgesetze erlassenen Verordnungen der Landesregierung sind sinngemäß anzuwenden, solang die Statutargemeinde keine entsprechende Verordnung erlassen hat.
§ 3
Dienstpostenplan
(1) Der Dienstpostenplan bestimmt die Anzahl der Dienstposten und Stellen. Er wird jährlich mit dem Voranschlag beschlossen und darf Dienstposten und Stellen nur in der Art und Anzahl vorsehen, als dies unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zur ordnungsgemäßen Führung der Aufgaben der Stadt erforderlich ist. Die Dienstposten sind nach Organisationseinheiten zu gliedern.
(2) Der Dienstpostenplan kann in einen allgemeinen und einen besonderen Teil gegliedert werden. In diesem Fall hat der allgemeine Teil allgemeine Richtlinien und besondere Ermächtigungen für die Dienstpostenbewirtschaftung, der besondere Teil ein Verzeichnis der für die Erfüllung der Aufgaben der Stadtverwaltung benötigten Dienstposten zu enthalten.
(3) Ein Dienstposten ist ein Arbeitsplatz in der Stadtverwaltung, der von einer bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung von mehreren physischen Personen besetzt wird, um die der Verwaltung der Stadt obliegenden Aufgaben durchzuführen.
(4) Der Gemeinderat kann den Stadtsenat ermächtigen, wenn es für die Erfüllung der Aufgaben der Stadtverwaltung erforderlich ist, insbesondere im Fall einer Änderung der Organisation der Stadtverwaltung, den Dienstpostenplan im erforderlichen Ausmaß anzupassen, soweit diese Maßnahmen im Gesamtpersonalaufwand des Voranschlags der Stadt für das betreffende Verwaltungsjahr Deckung finden.
§ 4
Dienstzweige
Alle Dienstposten mit gleichen Ernennungserfordernissen und Tätigkeitsmerkmalen werden zu Dienstzweigen zusammengefasst. Die Dienstzweige und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen werden durch Verordnung des Stadtsenats bestimmt, wobei auf die für Landesbeamte(-beamtinnen) geltende Regelung Bedacht zu nehmen ist.
§ 5
Postenbesetzung
Sofern nicht aus dienstlichen Gründen die Aufnahme anderer Kräfte nötig ist, sind Bedienstete der Stadt, die den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen, bei der Postenbesetzung gegenüber anderen Bewer-ber(inne)n mit gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen.
Dienstverhältnis
§ 6
Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis
(1) Die Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis erfolgt durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan für Beamte (Beamtinnen) vorgesehenen Dienstposten (Pragmatisierung). Ein Rechtsanspruch auf Pragmatisierung besteht nicht.
(2) Die Verwendungsgruppe umfasst gleichwertige Verwendungen bzw. Verwendungen mit gleichartiger Vor(Aus-)bildung.
(3) Die Verwendung umfasst Dienstposten innerhalb einer Verwendungsgruppe mit ähnlicher facheinschlägiger Vor(Aus-)bildung und weist auf die fachliche Tätigkeit des Beamten (der Beamtin) hin.
(4) Die Dienstklasse stellt dienst- und besoldungsrechtliche Merkmale des Beamten (der Beamtin) fest.
(5) Es sind zugeordnet:
(1) Allgemeine Pragmatisierungserfordernisse sind:
(2) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürger(inne)n vorbehalten sind
(§ 24 Abs. 4), wird das Erfordernis des Abs. 1 Z. 1 auch durch die Staatsangehörigkeit eines Landes erfüllt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürger(inne)n.
(3) Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z. 3 ist das Zeugnis eines Amtsarztes (einer Amtsärztin) der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beizubringen. Bei Personen mit Behinderung hat das Gutachten des Amtsarztes (der Amtsärztin) Ausführungen über die gesundheitliche Eignung des Bewerbers (der Bewerberin) im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung zu enthalten. Dabei hat der Amtsarzt (die Amtsärztin) die behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes sowie die Möglichkeit etwaiger Zur-Verfügung-Stellung von Arbeitsassistenz zu berücksichtigen.
(4) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z. 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache im geringeren Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(5) Soll ein(e) Bedienstete(r) der Stadt, einer anderen Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbands als Beamter (Beamtin) ernannt werden, gilt die Voraussetzung nach Abs. 1 Z. 4 als erfüllt, wenn das Dienstverhältnis vor der Vollendung des 40. Lebensjahres begründet wurde und seither ununterbrochen aufrecht war.
(6) Die besonderen Pragmatisierungserfordernisse - vor allem hinsichtlich der Vorbildung und Ausbildung, insbesondere auch der abzulegenden Prüfungen - sind durch Verordnung des Stadtsenats zu bestimmen, wobei auf die für Landesbeamte(-beamtinnen) geltende Regelung Bedacht zu nehmen ist.
(7) Das Überschreiten der oberen Altersgrenzen des Abs. 1 Z. 4 und die Nichterfüllung eines besonderen Pragmatisierungserfordernisses (Abs. 6) oder eines Teils desselben können aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein(e) gleichgeeignete(r) Bewerber(in), der (die) allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.
(8) Von mehreren Bewerber(inne)n, die die Pragmatisierungserfordernisse erfüllen, darf nur der (die) ernannt werden, von dem auf Grund seiner (ihrer) persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er (sie) die mit der Verwendung auf dem Dienstposten verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
(9) Nicht pragmatisiert werden darf:
(1) Über die Pragmatisierung ist ein Bescheid (Pragmatisierungsdekret) auszufertigen.
(2) Im Pragmatisierungsdekret sind jedenfalls anzuführen:
(3) Das Pragmatisierungsdekret ist dem Beamten (der Beamtin) spätestens an dem im Pragmatisierungsdekret angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen nicht möglich, die nicht vom Beamten (von der Beamtin) zu vertreten sind, gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig oder ist im Pragmatisierungsdekret kein Datum angeführt, wird die Ernennung abweichend vom Abs. 2 Z. 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.
§ 9
Begründung des Dienstverhältnisses
(1) Im Fall der Pragmatisierung einer Person, die bereits in einem Dienstverhältnis zur Stadt steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit dem im Pragmatisierungsdekret festgesetzten Tag, sofern nicht die Folgen nach § 8 Abs. 3 eintreten.
(2) Im Fall der Pragmatisierung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zur Stadt steht, beginnt das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis abweichend vom Abs. 1 frühestens mit dem Tag des Dienstantritts. Wird der Dienst nicht binnen einem Monat ab dem festgesetzten Tag des Dienstantritts angetreten, tritt das Pragmatisierungsdekret rückwirkend außer Kraft.
(3) Der Dienst gilt auch dann als an einem Monats-ersten angetreten, wenn der Dienst am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird.
§ 10
Angelobung
(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat anlässlich seiner (ihrer) Pragmatisierung dem Bürgermeister (der Bürgermeisterin) oder einem (einer) von ihm (ihr) beauftragte(n) Vertreter(in) folgendes Gelöbnis zu leisten: "Ich gelobe, die Bundes- und Landesgesetze sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften zu beachten und alle mit meinem Amt verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen."
Die Angelobung ist im Personalakt zu vermerken.
(2) Wenn der Beamte (die Beamtin) die Angelobung verweigert, ist die Pragmatisierung rechtsunwirksam.
§ 11
Beförderung
(1) Ernennungen auf Dienstposten einer höheren Dienstklasse (Beförderung) sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Ernennungen dieser Art nur zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern. Eine rückwirkende Beförderung ist außer in den Fällen des Abs. 5 und 6 rechtsunwirksam.
(2) Der Stadtsenat hat die Voraussetzungen für die Beförderung von Beamt(inn)en festzusetzen, wobei auf die für Landesbeamte(- beamtinnen) geltende Regelung Bedacht zu nehmen ist. Sie hat dabei auf die Dauer der Dienstzeit, auf die Beurteilung der Dienstleistung und erforderlichenfalls auch auf die Art der Verwendung (Dienstpostenbewertung) Bedacht zu nehmen. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.
(3) Eine Beförderung auf einen im Dienstpostenplan nicht vorgesehenen Dienstposten ist unzulässig, außer wenn dafür ein im Dienstpostenplan vorgesehener Dienstposten einer höheren Dienstklasse derselben Verwendung unbesetzt bleibt.
(4) Eine Beförderung ist unzulässig, solang der Beamte (die Beamtin)
(5) Die nach Abs. 4 unzulässige Beförderung kann innerhalb von sechs Monaten ab rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens rückwirkend vollzogen werden, wenn
(6) Die Beförderung auf einen bewerteten Posten ist frühestens beim nächsten auf die Bestellung (Zuweisung) auf diesen Posten folgenden Beförderungstermin möglich. Abweichend davon kann die Beförderung auch rückwirkend vollzogen werden, wenn der Beamte (die Beamtin) zu einem früheren Zeitpunkt bereits die richtlinienmäßigen Voraussetzungen für die Beförderung aufgewiesen hat und die Beförderung aus nicht im Verschulden des Beamten (der Beamtin) gelegenen Gründen nicht vollzogen wurde.
§ 12
Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Verwendungen
(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann durch Ernennung auf einen Dienstposten
(2) Die Ernennung auf einen Dienstposten einer niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der der Beamte (die Beamtin) bisher angehört hat, bedarf seiner (ihrer) schriftlichen Zustimmung.
(3) § 11 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
Dienstausbildung und Fortbildung
§ 13
Ziel und Arten der dienstlichen Aus- und Fortbildung
(1) Durch Maßnahmen der Dienstausbildung und Fortbildung werden die zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Bediensteten erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen vermittelt, erweitert und vertieft.
(2) Zum Bereich der Dienstausbildung gehören folgende Zweige:
(3) Zum Bereich der Fortbildung gehören insbesondere folgende Zweige:
(1) Ziel der Dienstprüfung ist es, festzustellen, dass der (die) Bedienstete die für die Verwendung benötigten grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, vor allem die Fähigkeit, diese Kenntnisse in der praktischen Aufgabenstellung anzuwenden. Auf die voraussichtliche künftige Verwendung des (der) Bediensteten ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Wenn in der Verwendung mehrere Verwendungsarten (Fachrichtungen) zusammengefasst sind, die wesentlich verschiedene Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des (der) Bediensteten stellen, sind die grundlegenden Kenntnisse nachzuweisen, die für den (die) Bedienstete(n) nach seiner (ihrer) Verwendungsart in Betracht kommen.
(2) Die Dienstprüfung hat sich jedenfalls auf die erforderlichen Kenntnisse aus den Gegenständen österreichisches Verfassungsrecht, Behördenorganisation sowie Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten der Stadt (einschließlich des Personalvertretungs- bzw. Betriebsverfassungsrechts) zu erstrecken.
(3) In der Prüfungsordnung kann bestimmt werden, dass die Dienstbehörde
(4) In der Prüfungsordnung kann bestimmt werden, dass der (die) Prüfungswerber(in) aus einer Mehrzahl von Fachgebieten eines oder mehrere als Prüfungsgegenstände auszuwählen hat.
§ 16
Prüfungsordnung
(1) Die Dienstprüfungen sind für jede Verwendung durch Verordnung des Stadtsenats zu regeln. Dabei ist in besonderer Weise auf das jeweilige Prüfungsziel (§ 15 Abs. 1) abzustellen.
(2) In der Prüfungsordnung sind jene Fachgebiete besonders zu bezeichnen, von denen in der Prüfung eine eingehende Kenntnis oder eine Kenntnis der Grundzüge oder ein fachlicher Überblick nachzuweisen ist.
Verwendung
§ 17
Arbeitsplatz
(1) Jeder Beamte, der (Jede Beamtin, die) nicht vom Dienst freigestellt, außer Dienst gestellt oder suspendiert ist, ist mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu betrauen, die grundsätzlich seiner (ihrer) Verwendungsgruppe und Dienstklasse entsprechen.
(2) Mit seiner (ihrer) Zustimmung und wenn er (sie) die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte (die Beamtin) zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten (Beamtinnen) einer höheren Verwendungsgruppe oder einer höheren Dienstklasse ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte (Beamtinnen) nicht zur Verfügung stehen.
(3) Der Beamte (Die Beamtin) ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Dienstklasse oder Verwendungsgruppe gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.
(4) Einem Beamten, der (Einer Beamtin, die) aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf seinem (ihrem) bisherigen Arbeitsplatz verwendet werden kann, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten eine neue Verwendung zuzuweisen, die ihm (ihr) mit Rücksicht auf seine (ihre) persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
§ 18
Nebentätigkeit
(1) Dem Beamten (Der Beamtin) können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm (ihr) nach diesem Landesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für die Stadt in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte (die Beamtin) auf Veranlassung seiner (ihrer) Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des Privatrechts, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum der Stadt stehen, oder in Organen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausübt.
(3) Der Beamte (Die Beamtin),
(4) Soweit für diese Nebentätigkeit nicht Bestimmungen eines anderen Landesgesetzes oder Bundesgesetzes oder eines privatrechtlichen Vertrages maßgeblich sind, kann dem Beamten (der Beamtin) eine gesonderte Entschädigung gewährt werden, die im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Umfang (insbesondere außerhalb der Regeldienstzeit) und die Bedeutung der Nebentätigkeit festzusetzen ist.
§ 19
Dienstzuteilung
(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte (die Beamtin) vorübergehend einer anderen Organisationseinheit zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben in dieser Organisationseinheit betraut wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten (der Beamtin) höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten (der Beamtin) nur zulässig,
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten (der Beamtin) und auf sein (ihr) Dienstalter Bedacht zu nehmen.
§ 20
Versetzung
(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte (die Beamtin) einer anderen Organisationseinheit zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, doch darf dadurch eine Minderung der Bezüge nicht eintreten.
(3) Ist die Versetzung eines Beamten (einer Beamtin) von Amts wegen in Aussicht genommen, ist er (sie) hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm (ihr) freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(4) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung.
§ 21
Verwendungsänderung
(1) Die Verwendungsänderung ist die Abberufung des Beamten (der Beamtin) von seiner (ihrer) bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung. Diese ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
(2) Einer Versetzung ist ferner die Abberufung des Beamten (der Beamtin) von seiner (ihrer) bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung gleichzuhalten.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer 90 Tage nicht übersteigt. Abs. 1 gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Ausübung der Funktion anstelle des (der) aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten (Beamtin).
§ 22
Abberufung von einer leitenden Funktion
Endet der Zeitraum einer befristet zugeordneten leitenden Funktion
im Sinn des § 21 iVm § 8 oder § 13
Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ohne Weiterbestellung oder wird der (die) Inhaber(in) der Funktion nach § 21 iVm § 12 Abs. 7 Z. 2 oder § 17 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen und verbleibt der Beamte (die Beamtin) im Dienststand, ist er (sie) unter Anwendung der §§ 19 bis 21 in einer mindes-tens gleichwertigen Verwendung einzusetzen, wie der, welche er (sie) vor seiner (ihrer) Betrauung mit der leitenden Funktion innehatte.
§ 23
Entsendung
(1) Die Dienstbehörde kann den Beamten (die Beamtin) mit seiner (ihrer) Zustimmung zu einer Einrichtung im Inland oder im Ausland entsenden.
(2) Der Beamte (Die Beamtin) kann im Sinn des Abs. 1
(3) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung sinngemäß anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
(4) Sofern der Beamte (die Beamtin) für die Tätigkeit, zu der er (sie) entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von Dritten erhält, hat er (sie) diese der Stadt abzuführen.
(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte (die Beamtin) auf alle ihm (ihr) aus Anlass der Entsendung nach § 21 Oö. Landes-Gehaltsgesetz und nach der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21 Oö. Landes-Gehaltsgesetz. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.
§ 24
Verwendungsbeschränkungen
(1) Sind für die Ausübung einer Tätigkeit Erfordernisse vorgeschrieben, darf der Beamte, der (die Beamtin, die) diese Erfordernisse nicht erfüllt, zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Landesgesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.
(2) Beamte (Beamtinnen), die miteinander verheiratet sind, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Nahverhältnissen verwendet werden:
(3) Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 können genehmigt werden, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
(4) Beamte (Beamtinnen), die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, dürfen nicht auf Arbeitsplätzen verwendet werden, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die der österreichischen Staats-bürgerschaft zugrunde liegen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
Dienstbeurteilung
§ 25
Dienstbeurteilung
(1) Beamte (Beamtinnen) sind in den ersten neun Jahren ab Eintritt in den Dienst der Stadt alle drei Jahre, sodann alle fünf Jahre von Amts wegen zu beurteilen. Der Beurteilungszeitraum ist jeweils das letzte Kalenderjahr. Die Festsetzung der Dienstbeurteilung (§ 30) hat jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu erfolgen.
(2) Der Beamte (Die Beamtin) ist nicht zu beschreiben und zu beurteilen, wenn er (sie) länger als die Hälfte des Beurteilungszeitraums nach Abs. 1 keinen Dienst versehen hat. Die Beurteilung hat für jenen nächstfolgenden Beurteilungszeitraum nach Abs. 1 zu erfolgen, in dem zumindest die Hälfte des Beurteilungszeitraums Dienst versehen wurde.
(3) Bei Vorliegen eines besonderen Anlasses kann von Amts wegen abweichend vom Abs. 1 eine Dienstbeurteilung erfolgen (Anlassbeurteilung), wobei als Beurteilungszeitraum mindestens die letzten sechs Kalendermonate - einschließlich des Monats, in den der Anlass gefallen ist - heranzuziehen sind. Anlassbeurteilungen sind, sofern nicht ein Leistungshinweis erfolgt, unverzüglich vorzunehmen. Würden sich Beurteilungszeiträume von Anlassbeurteilungen überschneiden, verschiebt sich der zweite Beurteilungszeitraum entsprechend.
(4) Für den Fall, dass eine Anlassbeurteilung erfolgen soll oder für den Fall, dass die letzte Dienstbeurteilung auf nicht zufriedenstellend lautet, ist abweichend vom Abs. 2 eine Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung nur zulässig, wenn der Beamte (die Beamtin) im Durchrechnungszeitraum an mindestens 30 Arbeitstagen Dienst versehen hat.
(5) Von einer Dienstbeschreibung und einer Dienstbeurteilung ist Abstand zu nehmen, wenn sich die Dienstleistung des Beamten (der Beamtin) ausschließlich aus nicht in seinem (ihrem) Verschulden gelegenen Gründen vorübergehend verschlechtert hat.
(6) Der Beamte (Die Beamtin) ist auf seinen (ihren) Antrag unter Beachtung der Frist des § 30 Abs. 2 zu beurteilen, wenn er (sie) geltend macht, dass für einen Beurteilungszeitraum, für den er (sie) nicht nach Abs. 1 zu beurteilen ist oder nicht nach Abs. 3 beurteilt worden ist, eine bessere als die letzte Dienstbeurteilung angemessen sei.
§ 26
Dienstbeschreibung als Grundlage für die Dienstbeurteilung
(1) Als Grundlage für die Dienstbeurteilung ist eine mit der erforderlichen Begründung versehene Dienstbeschreibung zu verfassen. Die Dienstbeschreibung ist kein Bescheid.
(2) Die Erstellung der Dienstbeschreibung obliegt dem (der) unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Beamten (der Beamtin).
(3) Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:
(4) War der Beamte (die Beamtin) während des Zeitraums, für den die Dienstbeschreibung zu verfassen ist, bei zwei oder mehreren Dienststellen zum Dienst zugewiesen oder hat der Beamte (die Beamtin) während dieses Zeitraums verschiedene Funktionen bekleidet, hat der (die) letzte unmittelbare Vorgesetzte im Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Vorgesetzten die Dienstbeschreibung zu verfassen.
(5) Tritt in der Person des (der) für die Dienstbeschreibung zuständigen Vorgesetzten ein Wechsel ein, hat der (die) bisher für die Dienstbeschreibung zuständige Vorgesetzte alle für die Dienstbeschreibung maßgebenden Umstände im Beurteilungszeitraum seinem (ihrem, ihrer) Nachfolger(in) zur Kenntnis zu bringen.
§ 27
Leistungshinweis
(1) Lässt die Leistung eine auf nicht zufriedenstellend lautende Dienstbeurteilung erwarten oder hat jene in einer die Dienstbeschreibung beeinflussenden Weise nachgelassen, ist der Beamte (die Beamtin) vom (von der) zuständigen Vorgesetzten schriftlich und unverzüglich darauf hinzuweisen.
(2) Ist ein Leistungshinweis nach Abs. 1 erfolgt, ist der Beamte (die Beamtin) nach sechs Kalendermonaten von Amts wegen für die letzten zwölf Kalendermonate zu beurteilen. § 25 Abs. 3 letzter Satz, 4 und 5 gelten sinngemäß.
§ 28
Mitteilung
(1) Der (Die) für die Dienstbeschreibung zuständige unmittelbare Vorgesetzte hat diese dem Beamten (der Beamtin) zur Kenntnis zu bringen und sie mit ihm (ihr) nachweislich zu besprechen. Diese Mitteilung ist kein Bescheid.
(2) Dem Beamten (Der Beamtin) ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen ab Kenntnisnahme dazu schriftlich Stellung zu nehmen.
§ 29
Zuständigkeit zur Dienstbeurteilung
(1) Der (Die) für die Dienstbeschreibung zuständige unmittelbare Vorgesetzte hat die Dienstbeschreibung einschließlich einer allfälligen Stellungnahme des Beamten (der Beamtin) an das für die Festsetzung der Dienstbeurteilung zuständige Organ weiterzuleiten, sofern er (sie) nicht selbst für die Festsetzung der Dienstbeurteilung nach Abs. 2 zuständig ist.
(2) Die Festsetzung der Dienstbeurteilung obliegt dem (der) Leiter(in) der Organisationseinheit.
(3) Eine Organisationseinheit im Sinn des Abs. 2 wird nach den jeweiligen Organisationsvorschriften der Stadt definiert. Als Organisationseinheit gelten jedenfalls auch rechtlich verselbständigte Anstalten, Betriebe oder sons-tige Einrichtungen der Stadt, soweit organisationsrechtlich nicht anderes bestimmt ist.
§ 30
Festsetzung der Dienstbeurteilung
(1) Die Dienstbeurteilung hat zu lauten:
(2) Lautet die Dienstbeurteilung auf nicht zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder zufriedenstellend, ist eine neuerliche Beurteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung nach Abs. 3 zulässig.
(3) Das für die Festsetzung der Dienstbeurteilung zuständige Organ hat die Dienstbeurteilung unverzüglich der Dienstbehörde zu übermitteln und sie dem Beamten (der Beamtin) schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Diese Mitteilung ist kein Bescheid.
(4) Stellt der Beamte (die Beamtin) binnen 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung nach Abs. 3 keinen Antrag nach § 31 Abs. 1 wird die Dienstbeurteilung endgültig.
§ 31
Festsetzung durch die Beurteilungskommission
(1) Wurde der Beamte (die Beamtin) mit nicht zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder zufriedenstellend beurteilt, hat die Beurteilungskommission auf Antrag des Beamten (der Beamtin) die Dienstbeurteilung zu überprüfen und mit Bescheid die endgültige Dienstbeurteilung festzusetzen. Wurde der Beamte (die Beamtin) in zwei aufeinander folgenden Dienstbeurteilungen mit nicht zufriedenstellend beurteilt, hat die Beurteilungskommission von Amts wegen die letzte Dienstbeurteilung zu überprüfen und mit Bescheid die endgültige Dienstbeurteilung festzusetzen.
(2) Wurde gegen den Beamten (die Beamtin) wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren wegen Verdachts eines Dienstvergehens eingeleitet, kann das Verfahren vor der Beurteilungskommission bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens unterbrochen werden, wenn dies für die Dienstbeurteilung von Bedeutung ist.
(3) Gegen Bescheide der Beurteilungskommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
§ 32
Beurteilungskommission
(1) Beim Magistrat ist eine Beurteilungskommission einzurichten. Die Beurteilungskommission hat festzustellen, ob der Beamte (die Beamtin) im Beurteilungszeitraum seinen (ihren) Dienst sehr zufriedenstellend, zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder nicht zufriedenstellend verrichtet hat. Der Beamte (Die Beamtin) und die zur Festsetzung der Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung zuständigen Organe sind zu hören.
(2) Die Beurteilungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder sind vom Stadtsenat mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Gleichzeitig hat der Stadtsenat ein Mitglied als Vorsitzenden zu bestimmen und für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen Beamte (Beamtinnen) der Stadt sein, die mindestens zehn Jahre im öffentlichen Dienst stehen. Ein Mitglied und dessen Ersatzmitglied müssen der Personalvertretung angehören.
(3) Vor der Bestellung hat der Stadtsenat die Personalvertretung zu hören und ihr Gelegenheit zur Erstattung eines Vorschlags für die Bestellung von einem Mitglied und dessen Ersatzmitglied zu geben. Der (Die) Vorsitzende und ein weiteres Mitglied sowie deren Ersatzmitglieder müssen rechtskundig sein.
(4) Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Beurteilungskommission dürfen nicht bestellt werden:
(5) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Beurteilungskommission ruht in den Fällen
(6) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Beurteilungskommission endet mit
(7) Scheiden Mitglieder (Ersatzmitglieder) während ihrer Funktionsdauer aus der Beurteilungskommission aus, sind, falls erforderlich, für den Rest der Funktionsdauer neue Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen.
(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Er-satzmitglieder) der Beurteilungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig, unabhängig und weisungsfrei.
(9) Die Mitglieder der Beurteilungskommission haben bei Ausübung ihrer Funktion strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten. Die Beurteilungskommission hat insbesondere auch auf die möglichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der Beamten Bedacht zu nehmen.
(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind berechtigt, vor den Sitzungen in die Beurteilungsunterlagen Einsicht zu nehmen.
(11) Die Beurteilungskommission fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(12) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Diese Funktionsgebühren sind vom Stadtsenat nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der Aufgaben festzusetzen.
(13) Geschäftsstelle der Beurteilungskommission ist der Magistrat. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Beurteilungskommission Protokollführer beizustellen. Die Protokollführer haben Anspruch auf eine Entschädigung. Der zweite Satz des Abs. 12 gilt sinngemäß.
§ 33
Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolgs
Der Beamte, der (Die Beamtin, die) in zwei aufeinanderfolgenden Dienstbeurteilungen mit nicht zufriedenstellend beurteilt wurde, ist nach Rechtskraft der zweiten Dienstbeurteilung mit Bescheid der Dienstbehörde zu entlassen.
§ 34
Leitungsfunktionen
Die §§ 25 bis 33 gelten nicht für befristet bestellte Leiter(innen) nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 sowie für Geschäftsführer(innen), Vorstandsmitglieder oder gleichartige zur Vertretung befugte Organe von rechtlich verselbständigten Anstalten, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen der Stadt.
Dienstpflichten
§ 35
Allgemeine Dienstpflichten
(1) Der Beamte (Die Beamtin) ist verpflichtet, seine (ihre) dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung und der innerdienstlichen Regelungen treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Er (Sie) hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2) Der Beamte (Die Beamtin) hat gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Parteien den gebotenen Anstand zu wahren. Er (Sie) hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seine (ihre) Stellung erfordern, beeinträchtigen könnte.
(3) Der Beamte (Die Beamtin) hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner (ihrer) dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren (Bürgernähe).
§ 36
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
(1) Der Beamte (Die Beamtin) untersteht den ihm (ihr) übergeordneten Vorgesetzten. Der Bürgermeister (Die Bürgermeisterin) ist Vorgesetzte(r) aller Beamt(inn)en.
(2) Der Beamte (Die Beamtin) hat seine(n) (ihre) Vorgesetzte(n) zu unterstützen und ihre (seine) Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
(3) Der Beamte (Die Beamtin) hat die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn
(4) Hält der Beamte (die Beamtin) eine Weisung eines (einer) vorgesetzten Beamten (Beamtin) aus einem anderen Grund für rechtswidrig, kann er (sie), wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine (ihre) Bedenken dem (der) Vorgesetzten mitzuteilen. Solang der (die) Vorgesetzte die Weisung nicht schriftlich wiederholt, gilt sie als zurückgezogen.
§ 37
Dienstpflichten des (der) Vorgesetzten
(1) Der (Die) Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine (ihre) Mitarbeiter(innen) ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er (Sie) hat seine (ihre) Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er (Sie) hat das dienstliche Fortkommen seiner (ihrer) Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre (seine) Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Der (Die) Vorgesetzte darf keine gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßende Weisung erteilen.
(2) Soweit dem (der) Vorgesetzten mehrere Organisationseinheiten unterstehen, hat er (sie) außerdem für deren geordnetes Zusammenwirken zum Zweck der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
(3) Gelangt dem (der) Vorgesetzten ein Grund für eine Dienstunfähigkeit eines Beamten (einer Beamtin) im Sinn des § 45 Z. 8 zur Kenntnis und kommt der Bedienstete seiner im § 45 Z. 8 normierten Meldepflicht nicht nach, trifft die Verpflichtung des § 45 Z. 8 den (die) Vorgesetzte(n).
§ 38
Mitarbeitergespräch
(1) Jede(r) unmittelbare Vorgesetzte hat einmal jährlich mit jedem seiner (ihrer) Mitarbeiter(innen) ein Mitarbeitergespräch zu führen.
(2) Das Mitarbeitergespräch umfasst jedenfalls zwei Teile:
(3) Das Mitarbeitergespräch ist ausschließlich zwischen dem (der) Vorgesetzten und dem (der) Mitarbeiter(in) zu führen.
(4) Die Ergebnisse der beiden Teile des Mitarbeitergesprächs sind vom (von der) unmittelbar Vorgesetzten kurz schriftlich zusammenzufassen und von den Gesprächs-partnern zu unterschreiben. Ist dies mangels Übereinstimmung nicht möglich, ist ein abschließender Ge-sprächstermin unter Beiziehung des (der) gemeinsamen Vorgesetzten festzulegen, dem auf Wunsch jedes der Gesprächspartner die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte, ein(e) Personalvertreter(in) oder eine Behindertenvertrauensperson beigezogen werden kann.
(5) Je eine Ausfertigung des Ergebnisses verbleibt beim (bei der) Mitarbeiter(in) und bei dem (der) Vorgesetzten. Diese Ausfertigungen bzw. deren Inhalte dürfen mit Ausnahme von vereinbarten Entwicklungsmaßnahmen nicht weitergegeben werden und sind streng vertraulich.
(6) Der (Die) gemeinsame Vorgesetzte ist nachweislich zu verständigen, dass das Mitarbeitergespräch stattgefunden hat.
§ 39
Teamarbeitsbesprechung
(1) Nach Abschluss der einzelnen Mitarbeitergespräche ist mit allen Mitarbeiter(inne)n der Organisationseinheit eine Teamarbeitsbesprechung durchzuführen.
(2) Gegenstand dieser Besprechung sind die Jahresziele sowie notwendige oder zweckmäßige Maßnahmen zur Erhaltung oder zur Verbesserung der Leistung der Organisationseinheit, wie etwa die Qualität des Informationsflusses und der Koordination, oder Änderungen der internen Geschäftseinteilung oder benötigte Sachbehelfe usw.
(3) Die notwendigen oder zweckmäßigen Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten. Soweit diese Maßnahmen nicht von den Mitarbeiter(inne)n selbst gesetzt werden können, sind sie schriftlich dem (der) nächsthöheren Vorgesetzen zur weiteren Veranlassung bekannt zu geben.
§ 40
Amtsverschwiegenheit
(1) Der Beamte (Die Beamtin) ist zur Verschwiegenheit über alle ihm (ihr) ausschließlich aus seiner (ihrer) amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er (sie) über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Eine Ausnahme von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit tritt nur insoweit ein, als ein(e) Beamter (Beamtin) für einen bestimmten Fall oder für mehrere gleichartige Fälle von dieser Verpflichtung entbunden wurde. Bei der Entscheidung darüber, ob der Beamte (die Beamtin) von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist, ist das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem (der) Beamten (Beamtin) allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit kann unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Im Disziplinarverfahren ist weder der (die) Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
§ 41
Befangenheit
Der Beamte (Die Beamtin) hat sich der Ausübung seines (ihres) Amtes zu enthalten und seine (ihre) Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine (ihre) volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der (die) befangene Beamte (Beamtin) die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
§ 42
Dienstverhinderung
(1) Eine Dienstverhinderung liegt vor, wenn ein(e) Beamter (Beamtin) infolge Erkrankung oder aus anderen wichtigen Gründen an der Ausübung seines (ihres)
Dienstes verhindert ist.
(2) Ist ein(e) Beamter (Beamtin) an der Ausübung seines (ihres) Dienstes verhindert, hat er (sie) dies unter Angabe eines Verhinderungsgrundes und nach Möglichkeit auch der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung dem zuständigen Vorgesetzten unverzüglich zu melden.
(3) Bestehen Zweifel hinsichtlich des Verhinderungsgrundes, hat der Beamte (die Beamtin) über Aufforderung des (der) zuständigen Vorgesetzten den Grund für die Dienstverhinderung glaubhaft zu machen und sich über Aufforderung durch die Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen (§ 43).
(4) Ist der Beamte (die Beamtin) durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines (ihres) Dienstes verhindert, hat er (sie) innerhalb eines zumutbaren Zeitraums dem (der) zuständigen Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er (sie) dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der (die) Vorgesetzte oder der (die) Dienststellenleiter(in) es verlangt.
(5) Kommt der Beamte (die Beamtin) den in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nach, entzieht er (sie) sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er (sie) die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
§ 43
Ärztliche Untersuchung
(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer Untersuchung durch eine(n) Amtsarzt(-ärztin) oder Vertrauensarzt(-ärztin) der Dienstbehörde zu unterziehen
(2) Die ärztliche Untersuchung hat, wenn dies zur Abklärung des Falles erforderlich ist, auch eine fachärztliche Begutachtung einzuschließen. Die Kosten dieser Untersuchungen und Begutachtungen trägt die Stadt.
§ 44
Meldung strafbarer Handlungen
Wird dem Beamten (der Beamtin) bei der Ausübung seines (ihres) Dienstes der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat er (sie) dies unverzüglich dem (der) Vorgesetzten zu melden.
§ 45
Sonstige Meldepflichten
Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner (die Beamtin ihrer) Dienstbehörde zu melden:
(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat Anliegen, die sich auf sein (ihr) Dienstverhältnis oder auf seine (ihre) dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem (ihrem) Vorgesetzten einzubringen. Diese(r) hat das Anliegen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Dienstbehörde dies ausdrücklich vorsieht oder wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten (der Beamtin) billigerweise nicht zumutbar ist.
(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat seinen (ihren) Wohnsitz so zu wählen, dass er (sie) bei der Erfüllung seiner (ihrer) dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner (ihrer) Wohnung kann der Beamte (die Beamtin), soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Beamten (der Beamtin) erfordern, hat er (sie) eine ihm (ihr) von seiner (ihrer) Dienstbehörde zugewiesene und ihm (ihr) zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.
(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf der Beamte (die Beamtin) auf Anordnung der Dienstbehörde seinen (ihren) Dienstort nicht verlassen.
§ 48
Nebenbeschäftigung
(1) Nebenbeschäftigung ist jede erwerbsmäßige Beschäftigung, die der Beamte (die Beamtin) außerhalb seines (ihres) Dienstverhältnisses ausübt. Erwerbsmäßig ist jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit, die unabhängig von Dauer, Ort oder tatsächlichem Erfolg die Erzielung von Einnahmen bezweckt.
(2) Der Beamte (Die Beamtin) darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die
(3) Die dienstliche Tätigkeit hat Vorrang gegenüber einer Nebenbeschäftigung.
(4) Der Beamte (Die Beamtin) hat vor Aufnahme der Nebenbeschäftigung um Genehmigung schriftlich anzusuchen, wenn das daraus erzielte Entgelt (bar oder in Güterform) - bei mehreren Nebenbeschäftigungen in Summe - voraussichtlich den Betrag von 291 Euro in einem Kalendermonat überschreitet.
(5) Dem Ansuchen sind alle zur Beurteilung der Nebenbeschäftigung und ihrer Auswirkungen erforderlichen Angaben anzuschließen.
(6) Die Genehmigung ist - erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen - zu erteilen, wenn sie den im Abs. 2 genannten Gründen nicht widerspricht. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn binnen zwei Monaten ab Einbringung des Ansuchens
(7) Die Dienstbehörde hat eine Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn diese den Bestimmungen des Abs. 2 widerspricht. Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe des Abs. 2 eintreten oder hervorkommen und diese auch durch die nachträgliche Vorschreibung einer Befristung oder von Bedingungen oder Auflagen nicht beseitigt werden können.
§ 49
Gutachten
Der Beamte (Die Beamtin) bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen (ihren) dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung der Dienstbehörde. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
§ 50
Aus- und Fortbildung
Der Beamte (Die Beamtin) hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, in denen für die Wahrnehmung seiner (ihrer) dienstlichen Aufgaben erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt oder erweitert werden bzw. in denen er (sie) die für seine (ihre) Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält.
§ 51
Geschenkannahme
(1) Dem Beamten (Der Beamtin) ist es untersagt, im Hinblick auf seine (ihre) amtliche Stellung für sich oder eine(n) Dritte(n) ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinn des Abs. 1.
(3) Ehrengeschenke darf der Beamte (die Beamtin) entgegennehmen. Er (Sie) hat den (die) zuständige(n) Vorgesetzte(n) hievon in Kenntnis zu setzen. Wird die Annahme innerhalb eines Monats untersagt, ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.
§ 52
Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe
(1) Wenn es dienstliche Rücksichten erfordern, ist der Beamte (die Beamtin) im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.
(2) Der Beamte (Die Beamtin) hat die ihm (ihr) beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.
§ 53
Pflichten im Ruhestand
Die in den §§ 40, 45 Z. 1 bis 4, 48 und 49 genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten (der Beamtin) des Ruhestands.
Dienstzeit
§ 54
Begriffsbestimmungen zur Dienstzeit
Im Sinn dieses Abschnitts ist:
(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er (sie) nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten (der Beamtin) beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten (Beamtinnen) durch einen Dienstplan möglichst bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
(3) Im Interesse des Dienstes oder zur Erreichung einer längeren Freizeit kann die Dienstzeit in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 52 Wochen flexibel aufgeteilt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums im Durchschnitt die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet. Eine flexible Dienstzeitregelung ist für einzelne Arbeitsbereiche entsprechend den Erfordernissen festzulegen, wobei insbesondere der Dienstzeitrahmen, Anwesenheitspflichten, die Länge der Durchrechnungszeiträume, Übertrag, Abbau und Ausgleich von zeitlichen Mehrleistungen zu regeln sind. Dabei ist eine Vereinbarung mit der Personalvertretung anzustreben und wie folgt vorzugehen:
(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplans hinaus aufrechterhalten werden muss und ein(e) Beamter (Beamtin) den (die) andere(n) ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
(5) Ist im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplans oder eines Normaldienstplans regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte (die Beamtin) zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt in diesem Fall als Werktagsdienst. Wird der Beamte (die Beamtin) während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst. Dieser Absatz gilt nicht für Beamte (Beamtinnen), die in Betrieben beschäftigt sind.
(6) Für Beamte (Beamtinnen), in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann der Dienstplan eine längere als die im Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfassen (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die im Abs. 2 oder 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinn dieses Abschnitts.
§ 56
Höchstgrenzen der Dienstzeit
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben jene Zeiten außer Betracht, in denen der Beamte (die Beamtin) vom Dienst freigestellt, außer Dienst gestellt, suspendiert oder sonst gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten (der Beamtin) zulässig. Dem Beamten, der (Der Beamtin, die) nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.
(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind vom Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten scheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
§ 57
Ruhepausen
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediens-teten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.
§ 58
Tägliche Ruhezeiten
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten (der Beamtin)
eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu
gewähren.
§ 59
Wochenruhezeit
(1) Dem Beamten (Der Beamtin) ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 36 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
§ 60
Nachtarbeit
(1) Die Dienstzeit des Beamten, der seiner (der Beamtin, die ihrer) dienstlichen Tätigkeit regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens im Ausmaß von drei Stunden nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeiter(inne)n, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Der Stadtsenat hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3) Nachtarbeiter(inne)n mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 19 bis 21 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
§ 61
Ausnahmebestimmungen
(1) Die §§ 56 bis 59 und 60 Abs. 1 und 2 sind auf Beamte (Beamtinnen) mit leitender Funktion, deren Mehrleis-tungen in zeitlicher Hinsicht durch eine Zulage oder pauschalierte Nebengebühr als abgegolten gelten, nicht anzuwenden.
(2) Die §§ 56 bis 60 sind auf Beamte (Beamtinnen) mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutz-zwecks ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.
(4) Für Beamte (Beamtinnen), die in Betrieben beschäftigt sind, gelten die §§ 54 und 56 bis 60 Abs. 1 und 2 nicht.
§ 62
Sonderbestimmung für Bedienstete in Kranken- und Pflegeanstalten
Für Beamte (Beamtinnen), die in Kranken- und Pflegeanstalten tätig sind, hat die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 Arbeitsruhegesetz mindestens 24 Stunden zu betragen, wobei in einem Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht werden muss.
§ 63
Überstunden
(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind Überstunden gleichzuhalten, wenn
(2) Überstunden sind je nach Anordnung
(3) Dem Beamten (Der Beamtin) ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten des Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten (der Beamtin) erstreckt werden.
(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 67, nach § 23 Abs. 10 MSchG bzw. §§ 13 und 13a
Oö. MSchG und nach §§ 9 und 10 Oö. Väter-Karenzgesetz ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, Abs. 2 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind
(5) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) auszugleichen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(6) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechs-ten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten (der Beamtin) oder mit dessen (deren) Zustimmung erstreckt werden.
(7) Folgende Zeiten sind keine Überstunden:
(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Bereitschaft, Journaldienst).
(2) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte (die Beamtin) fallweise verpflichtet werden, in seiner (ihrer) dienstfreien Zeit seinen (ihren) Aufenthalt so zu wählen, dass er (sie) jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines (ihres)
Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Beamter (eine Beamtin) im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, gilt die Zeit, während der er (sie) Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.
(3) Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur an zehn Tagen pro Monat vereinbart werden. Der Dienstplan kann zulassen, dass Rufbereitschaft innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden kann.
§ 65
Teilzeitbeschäftigung
(1) Teilzeitbeschäftigung im Sinn dieser Bestimmung ist die Herabsetzung der Wochendienstzeit bis zur Hälfte.
(2) Dem Beamten (Der Beamtin) ist auf seinen (ihren) Antrag zur Pflege oder Betreuung
(3) Dem Beamten (Der Beamtin) kann auf seinen (ihren) Antrag unabhängig vom Abs. 2 Teilzeitbeschäftigung
(4) Ein Antrag auf Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 2 oder 3 ist jedenfalls abzuweisen, wenn der Beamte (die Beamtin) infolge der Teilzeitbeschäftigung weder im Rahmen seines (ihres) bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner (ihrer) dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
§ 66
Diensteinteilung
Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte (die Beamtin) Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten (der Beamtin), insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung nach § 65 geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht dienstliche Interessen entgegenstehen.
§ 67
Überschreitung der Wochendienstzeit
Ein Beamter, dem (Eine Beamtin, der) eine Teilzeitbeschäftigung nach § 65 gewährt worden ist, darf über die für ihn (sie) maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein(e) Bedienstete(r), der (die) keine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, nicht zur Verfügung steht. Dies gilt nicht für Bezieher(innen) von Verwendungszulagen gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Oö. Landes-Gehaltsgesetz.
§ 68
Vorzeitige Beendigung oder Änderung
(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten (der Beamtin) die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung bzw. eine Neufestsetzung des Ausmaßes der Wochendienstzeit verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Die Dienstbehörde hat auf Antrag des Beamten (der Beamtin) die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung nach § 65 zu verfügen, wenn der Beamte (die Beamtin) eine Teilzeitbeschäftigung nach §§ 15g und 15h MSchG bzw. §§ 13 und 13a Oö. MSchG oder nach §§ 9 und 10 Oö. Väter-Karenzgesetz in Anspruch nimmt oder es im Fall des § 65 Abs. 3 der Beamte (die Beamtin) begehrt.
(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung verkürzt, bleiben für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung gewahrt.
§ 69
Freistellung gegen Kürzung der Bezüge
(1) Dem Beamten, der (Der Beamtin, die) zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst der Stadt gestanden ist, kann auf Antrag eine Freistellung gegen Kürzung der Bezüge gewährt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens 15 Monaten bis höchstens fünf Jahren beträgt die Dauer der Freistellung mindestens drei Monate, aber längstens ein Fünftel der Rahmenzeit. Die Freistellung darf frühestens nach Zurücklegung von zwei Fünftel der Rahmenzeit angetreten werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte (die Beamtin) den regelmäßigen Dienst wie vor Antritt der Freistellung zu
leisten.
(3) Der Antrag nach Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem gewollten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte (Die Beamtin) darf während deren Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.
(6) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten (der Beamtin) die Gewährung der Freistellung widerrufen oder die vorzeitige Beendigung der Freistellung verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(8) Die Freistellung bildet keinen Versetzungsgrund. Der vom Beamten (von der Beamtin) innegehabte Arbeitsplatz darf nicht auf Dauer nachbesetzt werden.
§ 70
Freistellung gegen Kürzung der Bezüge nach Vollendung des 50. Lebensjahres
(1) Dem Beamten, der (Der Beamtin, die) das 50. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung mit blockweiser Freistellung gewährt werden, wenn
(2) Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens zwei und höchstens zehn Jahren kann die Freistellung in der Dauer von mindestens einem und höchstens fünf Jahren gewährt werden, wobei die übrige Rahmenzeit (Dienst-leistungszeit) mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Während der Dienstleistungszeit hat der Beamte (die Beamtin) den regelmäßigen Dienst zu leis-ten. Eine Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet mit dem Zeitpunkt, mit dem der Beamte (die Beamtin) auf Grund seiner (ihrer) Erklärung nach § 93 seine (ihre) Versetzung in den Ruhestand bewirkt.
(3) Der Antrag auf Freistellung hat die Erklärung nach § 93 zu enthalten, die die Versetzung in den Ruhestand nach Ablauf der Dienstfreistellung bewirkt. Ein Widerruf der Erklärung gemäß § 93 Abs. 5 ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Dienstbehörde zulässig.
(4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag die Gewährung der Freistellung widerrufen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Die Gewährung der Freistellung kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.
(5) Während einer Freistellung ist § 92 nicht anzuwenden.
(6) Das Beschäftigungsausmaß muss im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindes-tens die Hälfte des vollen Beschäftigungsausmaßes betragen.
(7) § 69 Abs. 4 bis 6 ist anzuwenden.
Urlaub
§ 71
Anspruch auf Erholungsurlaub
(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit Beginn des jeweiligen Monats im Ausmaß von je einem Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von sechs Monaten entsteht der Anspruch in Höhe des noch für das laufende Kalenderjahr gebührenden restlichen Urlaubsausmaßes. Ab dem nachfolgenden Kalenderjahr entsteht der Urlaubsanspruch jeweils mit Jahresbeginn in voller Höhe.
(3) Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes nach § 80 (Beamter [Beamtin] mit Behinderung) bleibt beim Entstehen des Urlaubsanspruchs während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses außer Betracht.
§ 72
Ausmaß des Erholungsurlaubs
(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr
(2) Gilt für eine(n) Beamten (Beamtin) die Fünftagewoche, ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubs in der Weise umzurechnen, dass anstelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten. Ergeben sich bei der Umrechnung Teile von Arbeitstagen, sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden.
(3) In den ersten sechs Kalendermonaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Kalendermonat ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes; § 71 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(4) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Beamten (der Beamtin), ändert sich auch das Ausmaß des gesamten, noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs entsprechend dem neuen Beschäftigungsausmaß.
(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten
(6) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 30. September.
(7) Unter Dienstalter im Sinn des Abs. 1 Z. 1 und des Abs. 1 Z. 2 lit. a ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist. Zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband bzw. einer Institution der Europäischen Gemeinschaft(en) zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem Beamten (der Beamtin) wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären.
§ 73
Festlegung des Erholungsurlaubs in Stunden
(1) Die Dienstbehörde kann das Urlaubsausmaß in Stunden bzw., wenn erforderlich, in Bruchteilen davon ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten ist und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft.
(2) Das Urlaubsausmaß ist auf der Grundlage von Arbeitstagen zu berechnen. Einem Arbeitstag entsprechen acht Urlaubsstunden. Wenn die Sechstagewoche gilt oder wenn im Fall eines unregelmäßigen Dienstes ein Samstagfeiertag die Zahl der Tage vermindert, an denen der Beamte (die Beamtin) Dienst zu leisten hat, sind jedoch keine Stunden auf Grund des Samstagfeiertags dazuzurechnen.
(3) Die Stundenzahl
(4) Dem Beamten, dessen (Der Beamtin, deren) Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines (ihres) Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er (sie) in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werktage (Arbeitstage) umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werktags (Arbeitstags), ist dieser Teil des Erholungsurlaubs weiter nach Stunden zu verbrauchen.
§ 74
Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und
des Erholungsurlaubs aus einem Vertragsdienstverhältnis
(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruchs auf Erholungsurlaub (§ 71 Abs. 2 und 3) und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (§ 72 Abs. 3) ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnisses zur Stadt dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten (der Beamtin) gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Hat der Beamte (die Beamtin) aus dem im Abs. 1 genannten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, darf er (sie) den Erholungsurlaub im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.
§ 75
Verbrauch des Erholungsurlaubs
(1) Der Erholungsurlaub kann nur nach Tagen oder nach einem Vielfachen von Tagen, bei stundenweiser Festlegung auch stundenweise bzw. wenn erforderlich, auch in Bruchteilen davon gewährt und verbraucht werden.
(2) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten (der Beamtin) angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte (die Beamtin) Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubs ungeteilt zu verbrauchen.
§ 76
Unterbrechung des Erholungsurlaubs und Verhinderung des Urlaubsantritts
(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubs ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen.
(2) Konnte ein Beamter (eine Beamtin) wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Beamte (die Beamtin) aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm (ihr) die dadurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 12 der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrausgaben für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen
(§ 84 Abs. 2), wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubs ohne den Beamten (die Beamtin) nicht zumutbar ist.
§ 77
Verfall des Erholungsurlaubs
(1) Nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, verfällt die Hälfte des noch nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs, der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.
(2) Hat der Beamte (die Beamtin) eine Karenz nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG bzw. §§ 10 bis 12 und 14 Oö. MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 11 Oö. Väter-Karenzgesetz in Anspruch genommen, wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den diese Karenz das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.
(3) Mit dem Enden des Dienstverhältnisses, der Versetzung oder dem Übertritt des Beamten in den Ruhestand erlischt der Anspruch auf einen allfälligen Urlaubsrest.
§ 78
Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
Dem Beamten (Der Beamtin) kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen (ihren) Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gestattet werden.
§ 79
Erkrankung während des Erholungsurlaubs
(1) Erkrankt ein(e) Beamter (Beamtin) während des Erholungsurlaubs, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung, an denen der Beamte (die Beamtin) durch die Erkrankung dienst-unfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen. Ist das Urlaubsausmaß des Beamten (der Beamtin) in Stunden ausgedrückt, sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte (die Beamtin) während der Tage seiner (ihrer) Erkrankung Dienst zu leisten hätte.
(2) Der Beamte (Die Beamtin) hat der Dienststelle, die den Erholungsurlaub festlegt, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten (von der Beamtin) zu vertreten sind, nicht möglich, gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Beamte (die Beamtin) ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder der Krankenanstalt über Beginn und Dauer der Dienst-unfähigkeit vorzulegen. Kommt der Beamte (die Beamtin) diesen Verpflichtungen nicht nach, ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Erkrankt ein Beamter, der (eine Beamtin, die) während eines Erholungsurlaubs eine dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für den Beamten, der (die Beamtin, die) infolge eines Unfalls dienstunfähig war.
§ 80
Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Beamte (Beamtinnen) mit Behinderung
(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat Anspruch auf Erhöhung des ihm (ihr) gemäß § 72 für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn am Stichtag (§ 72 Abs. 6) eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich bei
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. Grad der Behinderung von
mindestens
30 % auf ....................................................... 3
Werktage,
40 % auf ....................................................... 4
Werktage,
50 % auf ....................................................... 5
Werktage,
60 % auf ....................................................... 6
Werktage.
(3) Der (Die) blinde Beamte (Beamtin) hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Werktage.
§ 81
Sonderurlaub
(1) Der (Die) Magistratsdirektor(in) kann dem Beamten (der Beamtin) auf dessen (deren) Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass einen Sonderurlaub in der Höchstdauer von einer Woche im Jahr gewähren. Die Gewährung von Sonderurlaub in der Höhe von mehr als einer Woche bis zu einem Monat obliegt dem Bürgermeister (der Bürgermeisterin).
(2) Ein das Ausmaß gemäß Abs. 1 übersteigender Sonderurlaub bis zur Höchstdauer von drei Monaten kann auf begründetes Ansuchen des Beamten (der Beamtin) vom Stadtsenat gewährt werden.
(3) Für die Zeit des Sonderurlaubs behält der Beamte (die Beamtin) den Anspruch auf die vollen Bezüge.
§ 82
Karenzurlaub
(1) Dem Beamten (Der Beamtin) kann auf sein (ihr) Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubs ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs zur Betreuung eines Kindes im Sinn des § 65 ist auf Antrag je Kind bis zum Ausmaß von drei Jahren gegen Entrichtung des Pensionsbeitrags als ruhegenussfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.
(4) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubs andere als private Interessen des Beamten (der Beamtin) maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann die Dienstbehörde verfügen, dass die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubs verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten; dies gilt auch insbesondere für den Dienst bei internationalen Organisationen, bei denen Österreich Mitglied ist.
(5) Ein(e) Beamter (Beamtin), mit dem (der) ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Unabhängigen Verwaltungssenats begründet wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat gegen Entfall der Bezüge beurlaubt (Karenzurlaub). Die Zeit dieses Karenzurlaubs ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
§ 83
Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes
(1) Dem Beamten (Der Beamtin) ist auf sein (ihr) Ansuchen Karenzurlaub zu gewähren, wenn er (sie) sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 liegt vor, solang das behinderte Kind
(3) Der Beamte (Die Beamtin) hat den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4) Der Beamte (Die Beamtin) hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(5) Die Zeit des Karenzurlaubs zur Pflege eines behinderten Kindes gilt als ruhegenussfähige Dienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(6) Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Dienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 weggefallen ist.
(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten (der Beamtin) die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubs verfügen, wenn
(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat - unbeschadet des § 81 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er (sie) aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
(2) Als nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Beamten (der Beamtin) in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte (die Beamtin) in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßig anfallenden Dienstzeit des Beamten (der Beamtin) nicht übersteigen.
(4) Darüber hinaus besteht - unbeschadet des § 81 - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Beamte (die Beamtin)
(5) Die Pflegefreistellung kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden.
(6) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Beamten (der Beamtin) während des Kalenderjahres, ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.
(7) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zur Stadt, ist diese im vertraglichen Dienstverhältnis zur Stadt bereits verbrachte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Abs. 6 anzuwenden.
(8) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem im Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung angetreten werden.
§ 85
Dienstbefreiung für Kuraufenthalt
(1) Dem Beamten (Der Beamtin) ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthalts Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(3) Dem Beamten (Der Beamtin) ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim oder Rehabilitationszentrum Dienstbefreiung zu ge-währen, wenn der Beamte (die Beamtin) zur völligen Herstellung der Gesundheit von der Krankenfürsorgeeinrichtung der Stadt, einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim oder Rehabilitationszentrum aufgenommen wird und die Kosten von der Krankenfürsorgeeinrichtung der Stadt, einem Sozialversicherungsträger oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen getragen werden oder zu diesen Kosten satzungsgemäß ein Beitrag geleistet wird.
(4) Für den Beamten, der (die Beamtin, die) im Ausland bei einer österreichischen Dienststelle oder als Vertreter(in) (Beobachter[in]) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation seinen (ihren) Dienst versieht, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten der Krankenfürsorgeeinrichtung der Stadt oder eines Sozialversicherungsträgers die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthalts oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen.
(5) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
Sonstige Rechte
§ 86
Gehaltsrechtliche Bestimmungen
(1) Hinsichtlich der Ansprüche des Beamten (der Beamtin) auf Bezüge sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Vorschriften gemäß § 2 maßgeblich.
(2) Der Gehalt des Beamten (der Beamtin) in handwerklicher Verwendung wird durch die Verwendungsgruppe, die Dienstklasse und die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
V e r w e n d u n g s g r u p p e
Dienst-Gehalts-
klassestufeP1P2P3P4P5
E u r o
I11.084,101.071,101.058,001.025,60 992,90
21.103,501.089,301.075,101.041,501.005,60
31.122,901.107,301.092,301.057,401.018,20
41.142,601.125,501.109,401.073,201.030,70
51.162,001.143,501.126,801.089,101.043,10
II11.181,401.161,701.144,001.105,001.055,60
21.200,601.179,701.161,101.120,901.068,30
31.220,101.197,701.178,401.137,001.080,80
41.239,501.215,801.195,701.152,801.093,30
51.258,801.233,901.212,601.168,701.106,00
III11.278,301.252,001.229,801.184,501.118,50
21.297,901.270,201.247,101.200,301.131,10
31.317,201.288,201.264,201.216,101.143,40
41.336,701.306,301.281,401.232,201.156,10
51.356,101.324,401.298,601.248,001.168,70
61.376,701.342,501.315,801.263,901.181,30
71.397,801.361,101.332,901.280,001.193,70
81.419,001.380,301.350,301.295,801.206,30
91.481,801.440,401.407,801.311,501.218,80
DAZ 1101.544,601.500,501.465,301.327,201.231,30
DAZ 2111.638,801.590,701.551,601.350,801.250,10
DAZ 3121.701,601.650,801.609,101.366,501.262,60
131.666,601.382,201.275,10
141.724,101.397,901.287,60
IV31.464,601.464,60
41.528,301.528,30
51.592,701.592,70
61.657,201.657,20
71.721,701.721,70
81.786,501.786,50
91.850,801.850,80
DAZ 11.915,101.915,10
DAZ 22.011,602.011,60
DAZ 32.075,902.075,90
Diese Ansätze erhöhen sich im gleichen Ausmaß wie die Gehaltsansätze
der Beamt(inn)en der Allgemeinen Verwaltung.
(3) Die Nebengebühren sind durch Verordnung des Stadtsenats festzusetzen, wobei auf die für Landesbeamte(-beamtinnen) geltende Regelung Bedacht zu nehmen ist.
(4) Dem Beamten (Der Beamtin) können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien gezahlt werden.
(5) Der (Die) unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte kann unter Mitwirkung der Personalvertretung in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Erbringung einer besonderen Leistung durch den Beamten (die Beamtin) und unter Bedachtnahme auf dessen (deren) Leistungsbereitschaft im Rahmen der ihm (ihr) für Leistungsprämien zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Leistungsprämie geben.
(6) Die Summe der in einem Kalenderjahr dem Beamten (der Beamtin) zuerkannten Leistungsprämien darf nicht niedriger als 10 % und nicht höher als 50 % des ihm (ihr) gebührenden Monatsbezugs einschließlich allfälliger Zulagen sein.
(7) Eine Leistungsprämie für den (die) Vorgesetzte(n) darf nicht aus den ihm (ihr) für seine (ihre) Beamt(inn)en zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln gegeben werden.
(8) Für die Leistungsprämie sind alljährlich 0,25 % der Gehaltssumme (Monatsbezug, Zulagen und Sonderzahlungen) der Beamt(inn)en bereitzustellen. Diese finanziellen Mittel sind auf die einzelnen Organisationseinheiten oder Teile von Organisationseinheiten entsprechend ihren Personalständen an Beamt(inn)en aufzuteilen und den Fachvorgesetzten anteilig zur Vergabe von Leistungsprämien zur Verfügung zu stellen.
(9) Für Dienstverrichtungen, die im Dienstort außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden und als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind, besteht kein Anspruch auf eine Tagesgebühr nach § 17 Abs. 1 Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift. Beamt(inn)en, auf die der erste Satz anzuwenden ist, kann jedoch durch Beschluss des Stadtsenats eine besondere Vergütung zuerkannt werden.
(10) Werden einem Beamten (einer Beamtin) neben seinem (ihrem) Monatsbezug Sachleistungen gewährt, hat er (sie) hiefür eine angemessene Vergütung zu leis-ten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die der Stadt erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird vom Stadtsenat durch Verordnung festgesetzt.
§ 86a
Sonderbestimmungen für Beamte (Beamtinnen) in handwerklicher
Verwendung
Für Beamte (Beamtinnen) in handwerklicher Verwendung gelten § 115, § 117, § 118 und §§ 120 bis 122 des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001 sinngemäß.
§ 87
Krankenfürsorge
(1) Die Stadt hat für ihre Beamt(inn)en durch eine eigene Einrichtung mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit Krankenfürsorge mindestens in jenem Ausmaß sicherzustellen, als dies für Landesbedienstete vorgesehen ist.
(2) Zu einer solchen Krankenfürsorgeeinrichtung haben die Beamt(inn)en sowie die Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger(innen) Beiträge zu entrichten, die nicht höher sein dürfen als die Beiträge der Stadt hiezu.
(3) Die Geschäfte der Krankenfürsorgeeinrichtung sind durch ein Kuratorium zu führen, in dem die Stadt und die Beamt(inn)en in gleicher Stärke vertreten sind.
(4) Das Nähere hat der Stadtsenat durch Verordnung zu regeln, wobei auf die für Landesbedienstete geltenden Regelungen sinngemäß Bedacht zu nehmen ist.
§ 88
Dienst- und Naturalwohnung
(1) Dem Beamten (Der Beamtin) kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte (die Beamtin) zur Erfüllung seiner (ihrer) dienstlichen Aufgaben beziehen muss, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung.
(2) Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen. Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten (die Beamtin) wird kein Bestandverhältnis begründet.
(3) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde.
(4) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn
(5) Die Dienstbehörde hat die Dienst- und Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als des Todes des Beamten (der Beamtin) aufgelöst wird.
(6) Die Dienstwohnung kann außerdem entzogen werden, wenn ihre Benützung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten (der Beamtin) nicht mehr erforderlich ist.
(7) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, hat sie der Beamte (die Beamtin) innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte (die Beamtin) glaubhaft macht, dass es ihm (ihr) nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, dass für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.
(9) Die Dienstbehörde kann dem Beamten (der Beamtin) des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten (der Beamtin), die mit diesem (dieser) bis zu dessen (deren) Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, solang die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für eine(n) Beamten (Beamtin) des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß.
§ 89
Amtstitel
(1) Der Beamte (Die Beamtin) ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt, sofern ein solcher vorgesehen ist.
(2) Die Amtstitel werden durch Verordnung des Stadtsenats festgesetzt.
(3) Anlässlich der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand kann dem Beamten (der Beamtin) anstelle seines (ihres) Amtstitels der für seine (ihre) Besoldungs- bzw. Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Amtstitel verliehen werden. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Verleihung besteht nicht.
(4) Der Beamte (Die Beamtin) des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er (sie) im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand berechtigt war. Er (Sie) hat dabei dem Amtstitel den Zusatz "im Ruhestand" ("i.R.") hinzuzufügen.
(5) Der Beamte (Die Beamtin) bzw. Bewerber(in) um die Pragmatisierung kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Dienstbehörde auf das Recht zur Führung des Amtstitels verzichten.
(6) Beamte (Beamtinnen) führen die Amtstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der jeweils geschlechtsspezifischen Form.
§ 90
Funktionstitel
(1) Für Inhaber(innen) bestimmter Funktionen können zusätzlich zu den durch Gesetz festgelegten Bezeichnungen weitere Funktionstitel durch Verordnung des Stadtsenats festgelegt werden. Die Funktionstitel dürfen nur für die Dauer der Innehabung der damit zusammenhängenden Funktion geführt werden.
(2) Beamte (Beamtinnen) führen die Funktionstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der jeweils geschlechtsspezifischen Form.
Ruhestand
§ 91
Übertritt in den Ruhestand
Der Beamte (Die Beamtin) tritt mit dem Ablauf des Jahres, in dem er
(sie) das 65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den Ruhestand.
§ 92
Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen
(1) Der Beamte (Die Beamtin) ist von Amts wegen oder auf seinen (ihren) Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er (sie) dauernd dienstunfähig ist.
(2) Der Beamte (Die Beamtin) ist dienstunfähig, wenn er (sie) infolge seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Verfassung seine (ihre) dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm (ihr) kein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er (sie) nach seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm (ihr) mit Rücksicht auf seine (ihre) persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Ein(e) Beamter (Beamtin) kann auf seinen (ihren) Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn dies im Zusammenhang mit einer Änderung in der Organisation des Dienstes oder aus sonstigen wichtigen dienstlichen Umständen im Interesse der Stadt liegt.
(4) Ein(e) Beamter (Beamtin) ist auf seinen (ihren) Antrag frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem er (sie) das 55. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn
(5) Der Beamte (Die Beamtin) kann im Zusammenhang mit einer Änderung der Organisation des Dienstes von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er (sie) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand
(6) Eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 bis 5 ist während einer Suspendierung oder vorläufigen Suspendierung (§ 117) nicht zulässig.
(7) Der Beamte (Die Beamtin) kann, wenn die letzte Dienstbeurteilung auf nicht zufriedenstellend lautet, innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Dienstbeurteilung bezieht, aus dienstlichen Gründen in den Ruhestand versetzt werden. Der Rechtskraft der Dienstbeurteilung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinn des § 30 Abs. 4 gleichzuhalten.
(8) Der Beamte (Die Beamtin) mit Behinderung, der (die) sich im Dienststand befindet und dessen Erwerbsfähigkeit um mindestens 70 % gemindert ist bzw. dessen Grad der Behinderung mindestens 70 % beträgt und dessen Behinderung ihn (sie) bei der Ausübung des Dienstes besonders schwer behindert, ist auf seinen (ihren) Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er (sie) das 55. Lebensjahr vollendet hat und eine Verbesserung der Behinderung ausgeschlossen ist.
(9) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
§ 93
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann durch schriftliche Erklärung seine (ihre) Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er (sie) das 60. Lebensjahr vollendet. Diese Erklärung kann schon ein Jahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres abgegeben werden.
(2) Ein Beamter, der (Eine Beamtin, die) eine Funktion innehat, die nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 auszuschreiben ist, hat die Erklärung spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung einzubringen. Eine spätere Erklärung verschiebt den Zeitpunkt entsprechend, soweit nicht die Dienstbehörde einer Verkürzung zustimmt.
(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird vorbehaltlich des Abs. 2 mit Ablauf des Kalendermonats wirksam, den der Beamte (die Beamtin) bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte (die Beamtin) keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, wird die Versetzung in den Ruhestand vorbehaltlich des Abs. 2 ebenfalls mit Ablauf des Kalendermonats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(4) Während einer Suspendierung bzw. vorläufigen Suspendierung kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frü-hestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Suspendierung bzw. vorläufige Suspendierung geendet hat.
(5) Der Beamte (Die Beamtin) kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamkeitsbeginn widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf sechs Monate, wenn der Beamte (die Beamtin) eine Funktion innehat, die nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 auszuschreiben ist. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 94
Wiederaufnahme in den Dienststand
(1) Der Beamte (Die Beamtin) des Ruhestands kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er (sie)
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte (die Beamtin) das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er (sie) noch durch mindestens fünf Jahre seine (ihre) dienstlichen Aufgaben versehen kann. Ein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme in den Dienststand besteht nicht.
(3) Der Beamte (Die Beamtin) hat den Dienst spätes-tens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheids, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.
Dienstfreistellung und Ausserdienststellung
§ 95
Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
(1) Soweit im § 97 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der (der Beamtin, die) Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags ist, die zur Ausübung seines (ihres) Mandats erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm (ihr) beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner (ihrer) Bezüge zu gewähren, wobei das Ausmaß seiner Dienstverpflichtung 50 % der regelmäßigen Wochendienstzeit nicht überschreiten darf. Dienstplanerleichterungen (z.B. Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen im größtmöglichen Ausmaß einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Beamten (von der Beamtin) unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im Vorhinein festzulegen. Bei Lehrer(inne)n tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig.
(3) Der Beamte, der (Die Beamtin, die) Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags ist, ist jedoch abweichend vom Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er (sie)
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten (der Beamtin) nach Abs. 1 auf seinem (ihrem) bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit dem Beamten (der Beamtin) erzielt, hat die Dienstbehörde hierüber mit Bescheid zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrats und des Bundesrats ist zuvor von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten (der Beamtin) eine Stellung-nahme der nach Artikel 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.
§ 96
Gewährung der erforderlichen freien Zeit
Dem Beamten, der (Der Beamtin, die) sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlags bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
§ 97
Außerdienststellung der Inhaber(innen) höchster Funktionen in der Europäischen Union, im Bund oder in den Ländern
Der Beamte, der (Die Beamtin, die)
(1) Dem Beamten, der (Der Beamtin, die)
(2) Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn
(3) Das Ausmaß der Dienstfreistellung verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die dem Beamten (der Beamtin) gemäß Abs. 2 Z. 2 gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.
(4) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Aus-übung des Mandats erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im Vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.
(5) Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres acht Stunden, bei Bürgermeister(inne)n 16 Stunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht über-schreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienst-freistellung in Anspruch genommen werden.
(6) Wird eine im Abs. 1 genannte Funktion weniger als ein Kalenderjahr ausgeübt, beträgt die erforderliche freie Zeit nach Abs. 2 Z. 2 für jeden begonnenen Kalendermonat ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes nach Abs. 2.
(7) Dem Beamten, der (Der Beamtin, die) Mitglied des Gemeinderats oder des Stadtsenats jener Stadt ist, zu der er (sie) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, kommt die zur Ausübung seines (ihres) Mandats als Mitglied des Gemeinderats oder des Stadtsenats unbedingt notwendige freie Zeit gegen bloße Anzeige zu.
(8) Der Beamte, der seine (Die Beamtin, die ihre) Funktion als Mitglied des Stadtsenats im Sinn des § 2 Abs. 4 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 hauptberuflich ausübt, ist
unter Entfall der Bezüge vom Dienst freizustellen.
Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 99
Auflösung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch
(2) Bei einem Beamten, der (einer Beamtin, die) auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, der Inländer(inne)n vorbehalten ist (§ 24 Abs. 4), wird das Dienstverhältnis außerdem drei Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgelöst, es sei denn,
(3) Beim Beamten (Bei der Beamtin) des Ruhestands wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die
(4) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten (der Beamtin) und seiner (ihrer) Angehörigen. Ansprüche des Beamten (der Beamtin), die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
(5) Ein Beamter (Eine Beamtin) hat der Stadt im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z. 2 bis 6 die Ausbildungskosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:
(6) Die der Stadt gemäß Abs. 5 zu ersetzenden Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten (der Beamtin) aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist, mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Die §§ 13a Abs. 2 und 13b Abs. 4 Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Wird ein(e) Vertragsbedienstete(r) pragmatisiert, gelten die Abs. 5 und 6 mit der Maßgabe, dass Zeiten als Vertragsbedienstete(r) wie im Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind.
§ 100
Austritt
(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte (die Beamtin) bestimmt, frü-hestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte (die Beamtin) keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
(3) Der Beamte (Die Beamtin) kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.
Disziplinarrecht
§ 101
Dienstpflichtverletzungen
Der Beamte, der (Die Beamtin, die) schuldhaft seine (ihre) Dienstpflichten verletzt, ist nach den folgenden Bestimmungen zur Verantwortung zu ziehen. Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht bleiben davon unberührt.
§ 102
Disziplinarstrafen
(1) Disziplinarstrafen sind
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten (der Beamtin) auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinar-erkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezugs sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
(3) Die Versetzung in den Ruhestand kann entweder für einen bestimmten Zeitraum oder dauernd erfolgen. Der Abzug vom Ruhebezug (der Abfertigung) ist mit
höchstens 25 % festzusetzen.
§ 103
Strafbemessung
(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinn nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten (der Beamtin) Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte (die Beamtin) durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
§ 104
Verjährung
(1) Der Beamte (Die Beamtin) darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn (sie) nicht
(2) Drei Jahre nach der an den (die) beschuldigte(n) Beamten (Beamtin) erfolgten Zustellung der Entscheidung auf Einleitung des Disziplinarverfahrens (§ 118 Abs. 2) oder der Mitteilung über das eingeleitete Disziplinarverfahren (§ 118 Abs. 3) darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens ist - gehemmt,
(4) Der Lauf der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen
wird weiters gehemmt in den Fällen des § 31 Abs. 5
Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch den Personalbeirat.
(5) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z. 2 genannte Frist, tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
§ 105
Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
(1) Wurde der Beamte (die Beamtin) wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig bestraft und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestands, ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe aus spezial- oder generalpräventiven Gründen nicht erforderlich ist.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichts (Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenats) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.
(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies aus spezial- oder generalpräventiven Gründen zusätzlich erforderlich ist.
§ 106
Disziplinarbehörden
(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Beamte (Beamtinnen) der Stadt wird beim Magistrat eine Disziplinarkommission und als Rechtsmittelinstanz eine Disziplinaroberkommission eingesetzt. Gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig.
(3) Geschäftsstelle der Disziplinarbehörden ist der Magistrat. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Disziplinarbehörden rechtskundige Schriftführer(innen) beizustellen.
(4) Zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen ist die Dienstbehörde zuständig.
§ 107
Disziplinarkommission
(1) Die Disziplinarkommission besteht aus dem (der) Vorsitzenden, dessen (deren) Stellvertreter(inne)n sowie der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder (Bei-sitzer[innen]). Der (Die) Vorsitzende und die Stellvertreter(innen) müssen rechtskundig sein.
(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind aus dem Stand der Beamten (Beamtinnen) der Statutarstädte für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Verfügt die Stadt nicht über die erforderliche Anzahl von geeigneten Beamten (Beamtinnen), besteht die Möglichkeit, Beamte (Beamtinnen) aus anderen oö. Statutarstädten heranzuziehen.
(3) Die Bestellung der Mitglieder der Disziplinarkommission obliegt dem Stadtsenat
(4) Erstattet die Personalvertretung innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Stadtsenat keine oder zu wenige Vorschläge für die Mitglieder der Disziplinarkommission oder entsprechen die Vorschläge nicht den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, hat der Stadtsenat die erforderlichen Mitglieder ohne Vorschlag zu bestellen.
§ 108
Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission
(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamte (Beamtinnen) des Dienststands bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Der Beamte (Die Beamtin) hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten. Die Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission einer Statutarstadt, zu der der Beamte (die Beamtin) in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, bedarf überdies der Zustimmung seiner (ihrer) Dienstbehörde.
(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht
(4) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Trotz Ablauf der Funktionsdauer bleiben die Mitglieder der Disziplinarkommission bis zur Bestellung der neuen Kommission weiterhin im Amt.
(5) Im Bedarfsfall ist die Disziplinarkommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(6) Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amtes strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten.
§ 109
Disziplinarsenate
(1) Die Disziplinarkommission entscheidet in Senaten, die aus dem (der) Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner (ihrer) Stellvertreter(innen) als Senatsvorsitzende(n) und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen haben. Neben dem (der) Senatsvorsitzenden muss mindestens ein weiteres Mitglied rechtskundig sein. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.
(2) Ein Mitglied des Senats muss auf Vorschlag der Personalvertretung oder gemäß § 107 Abs. 4 bestellt worden sein.
(3) Der Stadtsenat hat für die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission die Senate zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Senate zu verteilen. Zugleich ist für jeden Senat der (die) Vorsitzende, sein(e) Stellvertreter(in) und die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen Kommissionsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitglieds in den Senat eintreten.
(4) Der Senat ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig und hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des (der) Vorsitzenden den Ausschlag. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig und bei Anwesenheit aller Mitglieder des Senats verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der (Die) Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.
§ 110
Disziplinaroberkommission
(1) Die Disziplinaroberkommission besteht aus
(2) Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission sind für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen.
(3) Die Bestellung der Mitglieder der Disziplinaroberkommission obliegt dem Stadtsenat
(4) Für die Mitglieder der Disziplinaroberkommission sind Ersatzmitglieder zu bestellen. Für die Bestellung gilt Abs. 3.
(5) § 107 Abs. 4 und § 108 gelten sinngemäß.
(6) Die Disziplinaroberkommission ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlussfähig und hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des (der) Vorsitzenden den Ausschlag. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der (Die) Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.
§ 111
Disziplinaranwalt(-anwältin)
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren hat der Stadtsenat für die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission aus dem Kreis der rechtskundigen Beamt(inn)en der Stadt zumindest zwei Disziplinaranwälte(-anwältinnen) zu bestellen. Der Stadtsenat hat die Geschäfte auf die Disziplinaranwälte(-anwältinnen) zu verteilen.
(2) Auf den (die) Disziplinaranwalt(-anwältin) ist § 108 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der (Die) Disziplinaranwalt(-anwältin) ist vor jeder Beschlussfassung der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission zu hören.
(4) Dem (Der) Disziplinaranwalt(-anwältin) wird gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
§ 112
Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und des Zustellgesetzes im Disziplinarverfahren
(1) Soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:
(2) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
(3) Sofern der (die) Beschuldigte eine(n) Verteidiger(in) hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem (der) Verteidiger(in) zu eigenen Handen zuzustellen.
§ 113
Parteien
Parteien im Disziplinarverfahren sind der (die) Beschuldigte und der
(die) Disziplinaranwalt(-anwältin).
§ 114
Verteidiger(in)
(1) Der (Die) Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch eine(n) Rechtsanwalt(-anwältin), eine(n) Verteidiger(in) in Strafsachen oder eine(n) Beamten (Beamtin) verteidigen lassen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Beamte(innen) der Stadt, die die Verteidigung übernehmen, sind in Aus-übung dieses Amts an keine Weisungen gebunden.
(3) Der (Die) Verteidiger(in) ist über alle ihm (ihr) in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Die Bestellung eines Verteidigers (einer Verteidigerin) schließt nicht aus, dass der (die) Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
§ 115
Disziplinaranzeige
Ergibt sich der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, ist nach Durchführung der allenfalls zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Erhebungen Disziplinaranzeige an den (die) Vorsitzende(n) der Disziplinarkommission zu erstatten, wenn eine Belehrung oder Ermahnung mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung, auf die mit ihr verbundene Gefährdung oder Schädigung öffentlicher Interessen, auf ihre Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände nicht ausreicht und auch eine Disziplinarverfügung (§ 132) nicht erlassen wird.
§ 116
Selbstanzeige
(1) Jede(r) Beamte (Beamtin) hat das Recht, bei der Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2) Hat der Beamte (die Beamtin) Selbstanzeige erstattet, ist nach § 115 vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten (der Beamtin) ist die Selbstanzeige unverzüglich dem (der) Vorsitzenden der Disziplinarkommission zu übermitteln.
(3) Der Beamte (Die Beamtin) kann die Selbstanzeige zurückziehen, solang das Disziplinarverfahren noch nicht eingeleitet ist (§ 118). Die Zurückziehung schließt die amtswegige Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht aus.
§ 117
Suspendierung
(1) Wird über den Beamten (die Beamtin) die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten (der Beamtin) im Dienst wegen der Art der ihm (ihr) zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, ist die vorläufige Suspendierung zu verfügen. Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission, dem (der) Disziplinaranwalt(-an-wältin) und der Personalvertretung mitzuteilen. Die Disziplinarkommission hat ohne unnötigen Aufschub über die Suspendierung zu entscheiden. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits an-hängig, hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezugs des Beamten (der Beamtin) - unter Ausschluss der Kinderzulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Beamten (der Beamtin) oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhalts des Beamten (der Beamtin) und seiner (ihrer) Familienangehörigen, für die er (sie) sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.
(4) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten (der Beamtin) maßgebend gewesen sind, vorher weg, ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben. Ist ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinaroberkommission anhängig, ist diese zur Aufhebung der Suspendierung zuständig.
(5) Die Berufung gegen eine Suspendierung bzw. gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung; über die Berufung hat die Disziplinaroberkommission binnen zwei Monaten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
(6) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten (der Beamtin) vermindert oder aufgehoben, wird diese Verfügung mit dem Tag der Suspendierung wirksam.
§ 118
Einleitung des Disziplinarverfahrens
(1) Der (Die) Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige und nach Anhörung des (der) Disziplinaranwalts(-anwältin) unverzüglich die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist. Diese Entscheidung stellt eine Verfahrensanordnung dar; sie ist durch kein abgesondertes Rechtsmittel bekämpfbar. Notwendige Ermittlungen sind von der Disziplinarkommission oder im Auftrag der Disziplinarkommission von der Geschäftsstelle durchzuführen.
(2) Die Entscheidung der Disziplinarkommission ist dem (der) Beschuldigten, dem (der) Disziplinaranwalt(-anwältin) und der Dienstbehörde zuzustellen.
(3) Das Disziplinarverfahren gilt jedenfalls mit Einlangen des Einspruchs gegen eine Disziplinarverfügung beim (bei der) Vorsitzenden als eingeleitet. Dies ist dem (der) Beschuldigten, dem (der) Disziplinaranwalt(-anwältin) und der Dienstbehörde mitzuteilen.
(4) Ist der Sachverhalt - allenfalls nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen - ausreichend geklärt, kann die Disziplinarkommission anstatt des Beschlusses auf Einleitung des Disziplinarverfahrens sofort die Durchführung der mündlichen Verhandlung anordnen.
(5) Kommt die Disziplinarbehörde zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung vorliegt, hat sie gemäß § 84 StPO vorzugehen.
(6) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, gilt das Disziplinarverfahren als unterbrochen. Der (Die) beschuldigte Beamte (Beamtin) ist davon in Kenntnis zu setzen. Die Disziplinarbehörde kann die Weiterführung des Verfahrens beschließen, wenn dies im Interesse des Dienstbetriebs geboten ist oder ein berechtigtes Interesse des Beamten (der Beamtin) vorliegt.
(7) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen, nachdem
(8) Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte (Beamtinnen) beteiligt, ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.
§ 119
Einstellung des Disziplinarverfahrens
(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn sich noch vor der mündlichen Verhandlung herausstellt, dass
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des (der) Beschuldigten endet.
(3) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, werden die an die Einleitung dieses Verfahrens geknüpften Rechtsfolgen wieder aufgehoben.
§ 120
Anordnung und Durchführung der mündlichen Verhandlung
(1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt und liegt kein Grund für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens vor, hat die Disziplinarkommission die Durchführung der mündlichen Verhandlung anzuordnen. Diese Entscheidung stellt eine Verfahrensanordnung dar; gegen sie ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Zur mündlichen Verhandlung sind die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeug(inn)en und Sachverständigen zu laden. Sie ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung der Anordnung der mündlichen Verhandlung ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
(2) In der Anordnung der mündlichen Verhandlung sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und ist dem (der) Beschuldigten die Zusammensetzung des Senats einschließlich der Ersatzmitglieder bekannt zu geben. Der (Die) Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung der Anordnung der mündlichen Verhandlung ein Mitglied des Senats ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Auf Verlangen des (der) Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Bedienstete der Stadt als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansons-ten nicht öffentlich.
(3) Die Beratungen und Abstimmungen des Senats sind vertraulich.
(4) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung der Anordnung zu beginnen. Sodann ist der (die) Beschuldigte zu vernehmen.
(5) Nach der Vernehmung des (der) Beschuldigten sind die Beweise in der vom (von der) Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien und ihre Vertreter(innen) haben das Recht, Beweisanträge zu stellen und Fragen an jede Person, die vernommen wird, zu richten. Über die Berücksichtigung von Beweisanträgen der Parteien hat der (die) Vorsitzende zu entscheiden; die übrigen Mitglieder des Senats haben jedoch das Recht, eine Beschlussfassung des Senats über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des (der) Vorsitzenden und die des Senats ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(6) Niederschriften über die Vernehmung des (der) Beschuldigten oder von Zeug(inn)en sowie die Gutachten der Sachverständigen dürfen nur verlesen werden, wenn
(7) Der (Die) Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn (sie) gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(8) Nach Abschluss des Beweisverfahrens ist dem (der) Disziplinaranwalt(-anwältin) das Wort zu erteilen. Der (Die) Disziplinaranwalt(-anwältin) hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine (ihre) Anträge zu stellen und zu begründen.
(9) Nach dem (der) Disziplinaranwalt(-anwältin) ist dem (der) Verteidiger(in) und dem (der) Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der (die) Disziplinaranwalt(-anwältin) hierauf etwas zu erwidern, hat der (die) Beschuldigte jedenfalls das Schlusswort.
(10) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.
(11) Unmittelbar nach dem Beschluss des Senats ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden. Die Verpflichtung zur schriftlichen Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses (§ 123) bleibt unberührt.
(12) Über die mündliche Verhandlung ist eine vom (von der) Vorsitzenden und vom (von der) Schriftführer(in) zu unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor Verkündung des Disziplinarerkenntnisses zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Die Aufnahme der Verhandlungsschrift auf Schallträger ist zulässig, wenn dagegen kein Einwand erhoben wird. Vor Verkündung des Disziplinarerkenntnisses ist die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Der wesentliche Inhalt einer auf Schallträger aufgenommenen Verhandlungsschrift ist innerhalb längstens einer Woche in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist bis mindestens vier Wochen nach rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens aufzubewahren. Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Disziplinarerkenntnisses gemäß Abs. 11 ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren.
(13) Über die Beratungen des Senats ist ein vom (von der) Vorsitzenden und vom (von der) Schriftführer(in) zu unterfertigendes Beratungsprotokoll aufzunehmen.
§ 121
Unterbrechung oder Vertagung bzw. Wiederholung der mündlichen
Verhandlung
Der (Die) Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, hat der (die) Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senats geändert hat oder seit der Vertagung mehr als drei Monate verstrichen sind.
§ 122
Verhandlung in Abwesenheit des (der) Beschuldigten und Absehen von
der mündlichen Verhandlung
(1) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrags in Abwesenheit des (der) Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der (die) Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er (sie) nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.
(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann Abstand genommen werden, wenn
(3) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission kann Abstand genommen werden, wenn
(4) Im Fall des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem (der) Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
§ 123
Disziplinarerkenntnis
(1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschluss-fassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des (der) Beschuldigten gemäß § 122 Abs. 4 Rücksicht zu nehmen. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der (die) Beschuldigte hätte darauf verzichtet.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und hat im Fall eines Schuldspruchs, sofern nicht nach § 124 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe sowie die zu tragenden Kosten festzusetzen. Wird die verhängte Disziplinarstrafe bedingt nachgesehen (§ 124), ist auch dies im Disziplinarerkenntnis auszusprechen.
(3) Im Fall einer mündlichen Verhandlung ist das Disziplinarerkenntnis innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung schriftlich auszufertigen. Das Disziplinarerkenntnis ist der Dienstbehörde, der Personalvertretung und den Parteien zuzustellen.
(4) Das Disziplinarerkenntnis gilt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung als erlassen.
§ 124
Bedingte Strafnachsicht und Absehen von der Strafe
(1) Die Disziplinarbehörde kann den Vollzug einer verhängten Geldstrafe unter Bestimmung einer Be-währungsfrist von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachsehen, wenn dadurch dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden und nach den Umständen des Falls angenommen werden kann, dass die bloße Androhung des Vollzugs ausreichen wird, um den Beamten (die Beamtin) von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
(2) Die Bewährungsfrist beginnt mit der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses. Wird gegen den Beamten (die Beamtin) innerhalb der Bewährungsfrist neuerlich ein Disziplinarverfahren eingeleitet, verlängert sich die Bewährungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.
(3) Wird über den Beamten (die Beamtin) wegen einer innerhalb der Bewährungsfrist begangenen Dienstpflichtverletzung neuerlich eine Disziplinarstrafe verhängt und lautet diese nicht auf Entlassung, ist die bedingt nachgesehene Strafe zu vollziehen.
(4) Im Fall eines Schuldspruchs kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten (der Beamtin) angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten (die Beamtin) von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
§ 125
Berufung des (der) Beschuldigten
Auf Grund einer vom (von der) Beschuldigten erhobenen Berufung darf
das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen (ihren) Ungunsten
abgeändert werden.
§ 126
Verfahren vor der Disziplinaroberkommission
(1) Auf das Verfahren vor der Disziplinaroberkommission sind die Vorschriften über das Verfahren vor der Disziplinarkommission anzuwenden, soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(2) Eine gesonderte Anordnung der Disziplinaroberkommission auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung obliegt dem (der) Vorsitzenden der Disziplinaroberkommission.
§ 127
Außerordentliche Rechtsmittel
(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.
(2) § 69 Abs. 2 und 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.
(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des (der) Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 104 festgelegten Fristen zulässig. Im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des (der) Beschuldigten und im Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den (die) Beschuldigte(n) keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
(4) Nach dem Tod des (der) Beamten (Beamtin) können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem (der) bestraften Beamten (Beamtin) einen Versorgungsanspruch nach dem Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.
(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.
§ 128
Kosten
(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind von der Stadt zu tragen, wenn
(2) Wird über den Beamten (die Beamtin) eine Disziplinarstrafe verhängt, hat er (sie) die mit dem Verfahrensaufwand verbundenen Kosten zu ersetzen. Die Kosten betragen im Fall des § 102 Abs. 1 Z. 1, 4 und 5 pro angefangene halbe Stunde einer mündlichen Verhandlung 29 Euro, in den Fällen des § 102 Abs. 1 Z. 2 und 3 20 % der verhängten Strafe. Der so errechnete Betrag kann unter Berücksichtigung des tatsächlich verursachten Verfahrensaufwands oder der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beamten (der Beamtin) bis zu 50 % über- oder unterschritten werden. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers (einer Verteidigerin) erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte (die Beamtin) zu tragen.
§ 129
Ratenbewilligung, Verwendung der Strafgelder
(1) Der (Die) Vorsitzende der Disziplinarkommission kann auf Antrag des (der) Bestraften die Abstattung einer Geldstrafe in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Hiebei ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten (der Beamtin) Bedacht zu nehmen.
(2) Gegen die Entscheidung des (der) Vorsitzenden ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(3) Die eingegangenen Strafgelder fließen der Stadt zu und sind für Zwecke der Krankenfürsorgeeinrichtung für die Beamten (Beamtinnen) der Stadt zu verwenden.
§ 130
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt.
(2) Der Beamte (Die Beamtin), auf den (die) sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen (deren) Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er (sie) der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Die Dienstbehörde darf den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses unter diesen Voraussetzungen veröffentlichen, wenn wichtige öffentliche Interessen das Interesse des Beamten (der Beamtin) an der Geheimhaltung überwiegen.
(3) Abs. 2 gilt auch für rechtskräftige Entscheidungen, mit denen die Disziplinarkommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt hat oder das Disziplinarverfahren eingestellt wurde.
(4) Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinarbehörden dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden.
§ 131
Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
(1) Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse sind von der Dienstbehörde zu vollziehen, sofern die verhängte Disziplinarstrafe nicht bedingt nachgesehen wurde.
(2) Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch Abzug vom Monats- bzw. Ruhebezug hereinzubringen.
(3) Im Fall des Todes des Beamten (der Beamtin) oder des Austritts aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
§ 132
Disziplinarverfügung
(1) Hat der Beamte (die Beamtin) vor einem (einer) seiner (ihrer) Dienstvorgesetzten oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden oder liegt eine Anzeige eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder eines Organs der öffentlichen Aufsicht auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses vor, kann die Dienstbehörde hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren durch Bescheid eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem (der) Disziplinaranwalt(-anwältin) und der Personalvertretung zuzustellen.
(2) Disziplinarstrafen, die mittels Disziplinarverfügung verhängt werden können, sind:
SONDERBESTIMMUNGEN
§ 138
Sonderbestimmungen für Beamte (Beamtinnen), die nach dem 1. Juli 2002 ein Dienstverhältnis zu einer Statutargemeinde begründen
(1) Die §§ 4, 6 Abs. 2 bis 5, 7 Abs. 6, 11, 12, 67 letzter Satz, 72 Abs. 1 Z. 2 lit. c und Abs. 7 letzter Satz sowie
§ 86 sind nicht anzuwenden.
(2) Nachstehende Bestimmungen sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
"(1) Der Stadtsenat kann durch Verordnung Amts-titel festlegen. Dabei ist auf die Abstufung nach Funktionslaufbahnen und Verwendungen Bedacht zu nehmen. Die Beamten (Beamtinnen) haben das Recht, diese Amtstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der jeweiligen geschlechtsspezifischen Form zu führen.
(2) Der Beamte (Die Beamtin) oder Bewerber(in) um die Pragmatisierung kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Dienstbehörde auf das Recht, Amtstitel zu führen, verzichten."
(3) § 2 Abs. 2 lautet: "(2) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) der Städte mit eigenem Statut folgende Landesgesetze, die das Dienstrecht (einschließlich des Besoldungs- und des Pensionsrechts) der Landesbeamten (Landesbeamtinnen) bzw. Gemeindebediensteten regeln, einschließlich allfälliger auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen der Landesregierung nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 bis 4 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 sinngemäß anzuwenden:
(4) Verwendungen, die eine Gruppe von Bediensteten betreffen, sind unter Anwendung der in den §§ 183, 184 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 genannten Grundsätze zu bewerten und durch Verordnung des Gemeinderates in eine Funktionslaufbahn einzureihen, wobei auf die für Landes- und Gemeindebedienstete geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere auf die Oö. Einreihungsverordnung und die Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung Bedacht zu nehmen ist.
(5) Bei der Einreihung durch Einzelbewertung ist § 185 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Gemeindevorstands der Stadtsenat und anstelle der Aufsichtsbehörde die Dienstbehörde zuständig ist.
§ 139
Sonderbestimmungen für sonstige Bedienstete, die nach dem 1. Juli 2002 ein Dienstverhältnis zu einer Statutargemeinde begründen
Auf sonstige Bedienstete, die nach dem 1. Juli 2002 in den Dienst einer Statutargemeinde aufgenommen werden und deren Dienst- und Gehaltsrecht in einer Vertragsbediensteten-Dienstordnung geregelt wird, sind hinsichtlich des Gehaltsrechts die für Vertragsbedienstete geltenden Bestimmungen des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 sinngemäß anzuwenden, hinsichtlich der dienstrechtlichen Bestimmungen sind auf die für Vertragsbedienstete geltenden Regelungen des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 Bedacht zu nehmen.
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 140
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind
solche des eigenen Wirkungsbereichs.
§ 141
Optionsrecht
(1) Beamte (Beamtinnen), die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bereits im Dienst einer Statutargemeinde stehen, können gegenüber der Dienstbehörde schriftlich erklären, dass für sie § 138 anzuwenden ist. Dies gilt nicht für Beamte (Beamtinnen), auf die das Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz anzuwenden ist. Eine solche schriftliche Erklärung im Sinn des ersten Satzes ist unwirksam, wenn ihr der Beamte (die Beamtin) eine Bedingung beigefügt hat.
(2) Die Dienstbehörde hat im Fall des Abs. 1 die neue gehaltsrechtliche Stellung mit Bescheid festzusetzen.
(3) Im Fall einer Option richtet sich die Gehaltsstufe (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 190 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002) des Beamten (der Beamtin) nach seinem (ihrem) bisherigen Vorrückungsstichtag (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 12 Oö. Landes-Gehaltsgesetz). Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstich-tages nach § 2 Abs. 2 i.V.m.
§ 12 Abs. 6 oder 7 Oö. Landes-Gehaltsgesetz gekürzt worden sind, ist die gehaltsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten.
(4) Die Abgabe einer Erklärung im Sinn des Abs. 1 ist nur einmal zulässig. Sie wirkt ab dem auf das Einlangen der Erklärung folgenden Monatsersten. Bescheide gemäß Abs. 2 wirken auf diesen Zeitpunkt zurück.
(5) Hat sich im Fall der Rückwirkung gemäß Abs. 4 die Verwendung des Beamten (der Beamtin) seit dem Tag der Abgabe der Erklärung nach Abs. 4 derart geändert, dass er (sie) in eine andere Funktionslaufbahn einzureihen wäre, ist im Bescheid gemäß Abs. 2 auszusprechen, welche geänderte Einreihung ab dem Tag der betreffenden Verwendungsänderung maßgebend ist.
(6) Die Erklärung nach Abs. 1 und die in diesem Zusammenhang erfolgten Maßnahmen nach Abs. 2 sind rückwirkend rechtsunwirksam oder gelten als aufgehoben, wenn der Beamte (die Beamtin) innerhalb von drei Monaten ab rechtskräftiger bescheidmäßiger Festsetzung seiner (ihrer) tatsächlichen gehaltsrechtlichen Stellung die Erklärung nach Abs. 1 schriftlich widerruft.
(7) Beamte (Beamtinnen) können im Fall der Option ihren bisherigen Amtstitel weiterhin führen.
(8) Für Beamte (Beamtinnen), die eine Erklärung gemäß Abs. 1 wirksam abgeben, finden die §§ 162, 208 und 28 lit. a Z. 1 und 4 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 keine Anwendung. Für diese Beamten (Beamtinnen) gilt § 2 Abs. 2 Z. 1 i.V.m. den entsprechenden Bestimmungen des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes.
(9) (Verfassungsbestimmung) Für Beamte (Beamtinnen), die eine Erklärung gemäß Abs. 1 wirksam abgeben, findet § 161 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 keine Anwendung. Für diese Beamten (Beamtinnen) gilt § 2 Abs. 2 Z. 1 i.V.m. der entsprechenden Bestimmung des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes.
(10) Beamte (Beamtinnen), die
(1) Die auf Grund des Statutargemeinden-Beamtengesetzes, LGBl. Nr. 37/1956, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 40/1964, LGBl. Nr. 28/1969, LGBl. Nr. 35/1984, LGBl. Nr. 86/1991, LGBl. Nr. 52/1996, LGBl. Nr. 60/1998 und LGBl. Nr. 43/1999 vor In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes erlangten Rechtsansprüche bleiben insoweit gewahrt, als dieses Landesgesetz keine für die Beamten (Beamtinnen) günstigere Regelung vorsieht.
(2) Dieses Landesgesetz hat keine Änderung des ruhegenussfähigen Monatsbezugs der Personen zur Folge, denen vor In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes ein Ruhe- oder Versorgungsgenuss angefallen ist.
(3) Abweichend vom § 4 Abs. 3 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz vermindert sich die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,29 Prozentpunkte für jedes volle Kalenderjahr, in dem der Beamte (die Beamtin) im regelmäßigen 24-stündigen Schicht- oder Wechseldienst mindestens 80 Schicht- oder Wechseldienste verrichtet.
(4) Die Disziplinarkommission, die Disziplinaroberkommission und die Dienstbeurteilungskommission, die nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften bestellt wurden, gelten als Kommissionen nach diesem Landesgesetz für den Rest ihrer Funktionsperiode weiter.
(5) Die auf Grund der bis zum In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes geltenden landesgesetzlichen Vorschriften ergangenen Bescheide werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.
(6) Beamte (Beamtinnen), die in den letzten drei Kalenderjahren vor In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes nicht beurteilt wurden, sind erstmals binnen drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes zu beurteilen, die übrigen binnen fünf Jahren.
(7) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes mit "ausgezeichnet" und "sehr gut" rechtskräftig festgesetzten Beurteilungen gelten ab diesem Zeitpunkt als mit "sehr zufriedenstellend" festgesetzt, die mit "gut" festgesetzten als "zufriedenstellend", die mit "entsprechend" festgesetzten als "wenig zufriedenstellend" und die mit "nicht entsprechend" festgesetzten als "nicht zufriedenstellend".
(8) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bei der Dienstbeschreibungskommission bereits anhängige Beurteilungsverfahren sind nach den Bestimmungen des § 20 des Statutargemeinden-Beamtengesetzes zu Ende zu führen.
(9) Auf die bis zum In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes zur Anzeige gebrachten Dienstpflichtverletzungen ist der 6. Abschnitt des Statutargemeinden-Beamtengesetzes weiterhin anzuwenden.
(10) Die bis zum In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen des Gemeinderats gelten als Verordnungen des Stadtsenats, soweit der Stadtsenat nach diesem Landesgesetz für die Erlassungen derartiger Verordnungen zuständig ist.
(11) Eine Erklärung im Sinn des § 141 Abs. 1, die in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2003 abgegeben wird, wirkt auf den 1. Juli 2002 zurück, sofern in der Erklärung nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt, der nur der erste Tag eines Kalendermonats sein darf und vor dem 31. Dezember 2003 liegen muss, bestimmt wird. Bescheide und Schreiben nach § 141 Abs. 2 wirken auf den in der Erklärung genannten Zeitpunkt zurück; wird kein anderer Zeitpunkt bestimmt, wirken sie auf den 1. Juli 2002 zurück.
(12) § 86 Abs. 2 ist für die Stadt Linz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gehaltsstufen 12 bis 14 für die Verwendungsgruppen P5 bis P3 nicht gelten.
§ 143
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird in anderen landesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Landesgesetz geregelt werden, sind diese Verweise auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
(2) Das Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277, ist in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 762/1996 anzuwenden. Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, ist in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2000 anzuwenden. Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der Fassung des § 151 Abs. 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 anzuwenden.
§ 144
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die im § 32 Abs. 8, § 106 Abs. 2 und § 114 Abs. 2 enthaltenen Verfassungsbestimmungen treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(3) Verordnungen zu diesem Landesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Landesgesetz in Kraft.
(4) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes tritt das Statutargemeinden-Beamtengesetz, LGBl. Nr. 37/1956, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 40/1964, LGBl. Nr. 28/1969, LGBl. Nr. 35/1984, LGBl. Nr. 86/1991, LGBl. Nr. 52/1996, LGBl. Nr. 60/1998 und LGBl. Nr. 43/1999 außer Kraft.
Die Erste PräsidentinDer Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Angela OrthnerDr. Pühringer
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_20020702_50",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_20020702_50",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}