Nr. 58
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die Organisationsform der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen geändert wird
Auf Grund des § 17 Abs. 3 und des § 19 Abs. 3 und 4 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 60/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Organisationsform der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, LGBl. Nr. 68/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 36/1997, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 5 lautet:
"(5) Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule der Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft umfasst drei Schulstufen und wird in allen Schulstufen ganzjährig geführt. In der zweiten und dritten Schulstufe können nach Maßgabe des Lehrplanes der jeweiligen Schulstufe Pflichtpraktika im Gesamtausmaß von bis zu 8 Wochen vorgesehen werden."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
(2) Die im Schuljahr 2002/03 geführten zweiten und dritten Schulstufen der Fachschule in der Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Pühringer
Landeshauptmann