LGBL_OB_20020731_64•Verordnung der Oö. Landesregierung über Richtlinien für die Festsetzung der Dienstpostenpläne in den oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) (Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung 2002)
LGBL_OB_20020731_64Verordnung der Oö. Landesregierung über Richtlinien für die Festsetzung der Dienstpostenpläne in den oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) (Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung 2002)Gazette31.07.2002
Nr. 64
Verordnung
der Oö. Landesregierung über Richtlinien
für die Festsetzung der Dienstpostenpläne in den oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut)
(Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung 2002)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52/2002, wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Bediensteten des Verwaltungsbereichs der oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut), die unter den Anwendungsbereich des Oö. GDG 2002 fallen, das sind
(2) Die §§ 2 bis 13 enthalten den Rahmen über die in den jeweiligen Dienstpostenplänen der Gemeinden festsetzbare Art und Anzahl der Dienstposten. Die einzelnen Dienstposten sind im Rahmen dieser Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gemeindeverwaltung und die Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung nach den tatsächlichen Erfordernissen und unter Anrechnung der gemäß der Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung, LGBl. Nr. 96/2001, nach dem bisherigen Gehaltsschema erstellten Dienstpostenpläne festzusetzen.
(3) Anstelle von Dienstposten für Beamte/Beamtinnen können Dienstposten für Vertragsbedienstete festgesetzt werden. Auf Rechnung freier Beamtendienstposten können Vertragsbedienstete aufgenommen werden. Die Dienstposten für Beamte/Beamtinnen sind in den folgenden Tabellen in der Spalte "Art" mit der Kurzbezeichnung "B" und die Dienstposten für Vertragsbedienstete mit der Kurzbezeichnung "VB" gekennzeichnet.
(4) Die einzelnen Funktionslaufbahnen/Verwendungen richten sich nach der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung. Der Begriff "Abteilung" bezeichnet eine organisatorisch und sachgebietsmäßig zusammengehörende Organisationseinheit in Gemeinden über 7.000 Einwohner, bei der dem/der betreffenden Abteilungsleiter/in mindestens drei vollbeschäftigte Verwaltungsbedienstete der Funktionslaufbahn GD 18 oder einer numerisch niedrigeren Funktionslaufbahn zugeteilt sind; diese Voraussetzung von mindestens drei vollbeschäftigten Verwaltungsbediensteten ist bei Bediensteten mit Teilzeitbeschäftigung dann erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes der von drei vollbeschäftigten Bediensteten entspricht. Der Begriff "Geschäftsgruppe" bezeichnet eine organisatorisch und sachgebietsmäßig zusammengehörende größere Organisationseinheit in Gemeinden über 10.000 Einwohner, bei der dem/der betreffenden Geschäftsgruppenleiter/in mindestens zwei Abteilungen im Sinn dieser Bestimmungen zugeordnet sind.
§ 2
Gemeinden bis 500 Einwohner
In Gemeinden bis 500 Einwohner können folgende Dienstposten
festgesetzt werden:
AnzahlArtFunktionslaufbahnVerwendung
1BGD 12Leiter/in des Gemeindeamts
1VBGD 20Mitarbeiter/in im Verwaltungs-
dienst mit zusätzlicher Verwendung
§ 3
Gemeinden mit 501 - 1.000 Einwohner
In Gemeinden mit 501 - 1.000 Einwohner können folgende Dienstposten
festgesetzt werden:
AnzahlArtFunktionslaufbahnVerwendung
1BGD 12Leiter/in des Gemeindeamts
1BGD 17Qualifizierte/r Sachbearbeiter/in
1VBGD 20Mitarbeiter/in im Verwaltungs-
dienst mit zusätzlicher Ver-
wendung
§ 4
Gemeinden mit 1.001 - 1.500 Einwohner
In Gemeinden mit 1.001 - 1.500 Einwohner können folgende
Dienstposten festgesetzt werden:
AnzahlArtFunktionslaufbahnVerwendung
1BGD 11Leiter/in des Gemeindeamts
1BGD 16Qualifizierte/r Sachbearbeiter/in
mit besonderer Funktion
1VBGD 18Sachbearbeiter/in
1VBGD 20Mitarbeiter/in im Verwaltungs-
dienst mit zusätzlicher Ver-
wendung
§ 5
Gemeinden mit 1.501 - 2.000 Einwohner
In Gemeinden mit 1.501 - 2.000 Einwohner können folgende
Dienstposten festgesetzt werden:
AnzahlArtFunktionslaufbahnVerwendung
1BGD 11Leiter/in des Gemeindeamts
1BGD 16Qualifizierte/r Sachbearbeiter/in
mit besonderer Funktion
1BGD 17Qualifizierte/r Sachbearbeiter/in
1VBGD 18Sachbearbeiter/in
1VBGD 20Mitarbeiter/in im Verwaltungs-
dienst mit zusätzlicher Ver-
wendung
§ 6
Gemeinden mit 2.001 - 2.500 Einwohner
In Gemeinden mit 2.001 - 2.500 Einwohner können folgende
Dienstposten festgesetzt werden:
AnzahlArtFunktionslaufbahnVerwendung
1BGD 11Leiter/in des Gemeindeamts
2BGD 16Qualifizierte/r Sachbearbeiter/in
mit besonderer Funktion
2BGD 18Sachbearbeiter/in
1VBGD 20Mitarbeiter/in im Verwaltungs-
dienst mit zusätzlicher Ver-
wendung
1VBGD 21Mitarbeiter/in im Verwaltungs-
dienst
§ 7
Gemeinden mit 2.501 - 3.500 Einwohner
In Gemeinden mit 2.501 - 3.500 Einwohner können folgende
Dienstposten festgesetzt werden:
AnzahlArtFunktionslaufbahnVerwendung
1BGD 10Leiter/in des Gemeindeamts
2BGD 15Qualifizierte/r Sachbearbeiter/in
mit teilweiser Referenten-
funktion
2BGD 17Qualifizierte/r Sachbearbeiter/in
1BGD 18Sachbearbeiter/in
1VBGD 19Sekretär/in für leitende
Bedienstete
1VBGD 20Mitarbeiter/in im Verwaltungs-
dienst mit zusätzlicher Ver-
wendung
1VBGD 21Mitarbeiter/in im Verwaltungs-
dienst
§ 8
Gemeinden mit 3.501 - 4.500 Einwohner
In Gemeinden mit 3.501 - 4.500 Einwohner können folgende
Dienstposten festgesetzt werden:
AnzahlArtFunktionslaufbahnVerwendung
1BGD 10Leiter/in des Gemeindeamts
2BGD 14Referent/in
2BGD 16Sachbearbeiter/in mit
besonderer Funktion
1BGD 17Qualifizierte/r Sachbearbeiter/in
3BGD 18Sachbearbeiter/in
1VBGD 18Sachbearbeiter/in
1VBGD 19Sekretär/in für leitende
Bedienstete
3VBGD 20Mitarbeiter/in im Verwaltungs-
dienst mit zusätzlicher Ver-
wendung
1VBGD 21Mitarbeiter/in im Verwaltungs-
dienst
§ 9
Gemeinden mit 4.501 - 7.000 Einwohner
(1) In Gemeinden mit 4.501 - 7.000 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:
AnzahlArtFunktionslaufbahnVerwendung
1BGD 9Leiter/in des Gemeindeamts
2BGD 13Referent/in mit besonderer
Funktion
(2) Die weiteren Dienstposten sind unter Bedachtnahme auf die im § 1 Abs. 2 festgelegten Grundsätze, den Verwaltungs- und Gebarungsumfang sowie besondere Umstände festzusetzen.
§ 10
Gemeinden mit 7.001 - 10.000 Einwohner
(1) In Gemeinden mit 7.001 - 10.000 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:
AnzahlArtFunktionslaufbahnVerwendung
1BGD 8Leiter/in des Gemeindeamts
3BGD 12Abteilungsleiter/in
(2) Die weiteren Dienstposten sind unter Bedachtnahme auf die im § 1 Abs. 2 festgelegten Grundsätze, den Verwaltungs- und Gebarungsumfang sowie besondere Umstände festzusetzen.
§ 11
Gemeinden mit 10.001 - 15.000 Einwohner
(1) In Gemeinden mit 10.001 - 15.000 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:
AnzahlArtFunktionslaufbahnVerwendung
1BGD 7Leiter/in des Gemeindeamts
3BGD 11Geschäftsgruppenleiter/in
(2) Die weiteren Dienstposten sind unter Bedachtnahme auf die im § 1 Abs. 2 festgelegten Grundsätze, den Verwaltungs- und Gebarungsumfang sowie besondere Umstände festzusetzen.
§ 12
Gemeinden mit 15.001 - 22.000 Einwohner
(1) In Gemeinden mit 15.001 - 22.000 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:
AnzahlArtFunktionslaufbahnVerwendung
1BGD 6Leiter/in des Gemeindeamts
3BGD 10Geschäftsgruppenleiter/in
(2) Die weiteren Dienstposten sind unter Bedachtnahme auf die im § 1 Abs. 2 festgelegten Grundsätze, den Verwaltungs- und Gebarungsumfang sowie besondere Umstände festzusetzen.
§ 13
Gemeinden über 22.000 Einwohner
(1) In Gemeinden über 22.000 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:
AnzahlArtFunktionslaufbahnVerwendung
1BGD 5Leiter/in des Gemeindeamts
3BGD 9Geschäftsgruppenleiter/in
(2) Die weiteren Dienstposten sind unter Bedachtnahme auf die im § 1 Abs. 2 festgelegten Grundsätze, den Verwaltungs- und Gebarungsumfang sowie besondere Umstände festzusetzen.
§ 14
Einwohnerzahl
Für die Festsetzung der Dienstpostenpläne ist hinsichtlich der Einwohner die Zahl jener Personen maßgeblich, die zum Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl, die aus Anlass des Auslaufens einer Funktionsperiode stattgefunden hat, einen Wohnsitz in der Gemeinde haben.
§ 15
Reihung der Dienstposten
(1) Für die Besetzung der einzelnen Dienstposten gilt in Gemeinden bis 10.000 Einwohner hinsichtlich der Wertigkeit der Agenden die Reihung:
(2) Bei Vorliegen besonderer Umstände können unter Bedachtnahme auf die Struktur der Gemeinde Änderungen in der Reihenfolge der Bewertung der einzelnen Arbeitsplätze vorgenommen werden. Im Besonderen trifft dies auf Zentralgemeinden und Bezirksstädte zu.
§ 16
Sonderregelungen
In begründeten Ausnahmefällen können von der Gemeinde unter Beachtung der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung zusätzliche über den in den §§ 2 bis 13 festgesetzten Rahmen hinausgehende Dienstposten geschaffen werden. Dabei ist zu beachten, inwieweit die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die mit einer derartigen Maßnahme verbundenen erhöhten Personalkosten selbst zu tragen.
§ 17
Schlussbestimmungen
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(2) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft. Die Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung, LGBl. Nr. 96/2001, gilt für die Bediensteten, die unter das Oö. GBG 2001 fallen, weiter.
Für die Oö. Landesregierung:
Ackerl
Landesrat
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