LGBL_OB_20020806_69•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der eine Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung für die oö. Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut erlassen wird (Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung - Oö. GemHKRO)
LGBL_OB_20020806_69Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der eine Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung für die oö. Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut erlassen wird (Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung - Oö. GemHKRO)Gazette06.08.2002
Nr. 69
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der eine Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung für die
oö. Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut erlassen wird
(Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung - Oö. GemHKRO)
Auf Grund des § 73 Abs. 4, des § 74 Abs. 6, des § 90 Abs. 2 und des § 92 Abs. 6 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 152/2001, wird verordnet:
ABSCHNITT I
Voranschlag
§ 1
Zeitraum der Veranschlagung
Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr (Haushaltsjahr, Verwaltungsjahr, Rechnungsjahr) zu erstellen. Er ist so zeitgerecht zu erstellen und zu beschließen, dass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann.
§ 2
Gegenstand der Veranschlagung
(1) Zu veranschlagen sind alle Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe des Finanzjahres voraussichtlich fällig werden, sofern sie endgültig solche der Gemeinde sind.
(2) Als Einnahmen und Ausgaben im Sinn des Abs. 1 sind auch zu veranschlagen:
(3) Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen sind jedenfalls dann zu veranschlagen, wenn es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von Betrieben, betriebsähnlichen Einrichtungen, Betrieben mit marktbestimmter Tätigkeit oder wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, für die keine eigenen Wirtschaftspläne aufgestellt werden, oder an solche handelt. Die Vergütungen sind als solche ersichtlich zu machen.
(4) Soll-Überschüsse und Soll-Abgänge aus Vorjahren sind spätestens im Voranschlag des zweitnächsten Finanzjahres zu veranschlagen.
(5) Über die nach den Abs. 1 bis 4 zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben hinaus können ferner veranschlagt werden:
(6) Die Voranschlagsbeträge für Verstärkungsmittel, für Verfügungsmittel und für Repräsentationsausgaben
(Abs. 5) dürfen nicht überschritten werden. Die Mittel gemäß Abs. 5 Z. 2 und 3 dürfen nicht zum Ausgleich eines Mehrerfordernisses bei einer anderen Voranschlagsstelle herangezogen werden; die Bestimmungen des § 9 finden auf sie keine Anwendung.
(7) Einnahmen, die nicht endgültig für die Gemeinde angenommen werden, sondern an Dritte weiterzuleiten sind, und Ausgaben, die nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gemeinde, sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen werden, sind nicht zu veranschlagen (voranschlagsunwirksame oder durchlaufende Gebarung). Ebenfalls nicht zu veranschlagen sind Kassenkredite.
§ 3
Bruttoveranschlagung
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt mit ihrem Gesamt(Brutto)-Betrag zu veranschlagen. Von den Einnahmen dürfen vorweg Ausgaben nicht abgezogen werden, auf Ausgaben dürfen vorweg Einnahmen nicht angerechnet werden.
(2) Auch die Voranschläge der Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen, Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit und wirtschaftlichen Unternehmungen sind in Bruttobeträgen aufzustellen. Doch kann bei diesen auch nur die Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben in den Voranschlag selbst aufgenommen werden, wobei die Untergliederung der Einnahmen und Ausgaben aber in einer Beilage zum Voranschlag (Untervoranschlag) zu erfolgen hat.
(3) Wirtschaftliche Unternehmungen, die eigene Wirtschaftspläne aufstellen, sind nur mit ihrem abzuführenden Gewinn oder zu deckenden Verlust in den Voranschlag aufzunehmen.
(4) Die Aufgliederung der Gebarung der Sondervermögen gemeinderechtlicher Art sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen hat in Sondervoranschlägen zu erfolgen, die eine Beilage zum Voranschlag bilden.
§ 4
Ermittlung der Voranschlagsbeträge
(1) Die zu veranschlagenden Beträge sind, soweit Daten hiefür vorhanden sind, zu errechnen. Ansonsten sind die Einnahmen und Ausgaben auf Grund ihrer Entwicklung in den letzten zwei bis drei Jahren unter Berücksichtigung allfälliger Veränderungen einzuschätzen. Die Veranschlagung von Steuereinnahmen mit einem höheren als dem dem bisherigen tatsächlichen Erfolg des laufenden Finanzjahres entsprechenden Jahresbetrag ist bei unverändertem Stand der Abgabenvorschriften nur dann zulässig, wenn besondere Umstände einen höheren Steuerertrag gesichert erscheinen lassen. Bei Änderungen in den Abgabenvorschriften darf über die sich daraus rechnungsmäßig ergebenden Mehreinnahmen nicht hinausgegangen werden.
(2) Die Ausgaben dürfen nur mit dem sachlich begründeten unabweislichen Jahreserfordernis veranschlagt werden.
(3) Die Voranschlagsbeträge sind durch kaufmännische Rundung in durch hundert teilbaren Euro-Beträgen festzusetzen.
§ 5
Besondere Anordnung betreffend Veranschlagung der Einnahmen und Ausgaben
(1) Bei Vorhaben, deren Ausführung für mehrere Finanzjahre geplant ist, sind die Ausgaben mit dem im jeweiligen Finanzjahr fällig werdenden Teil der voraussichtlichen Gesamtausgaben zu veranschlagen. Dasselbe gilt sinngemäß für die Einnahmen. Die Höhe der Gesamtausgaben und der Gesamteinnahmen ist anmerkungsweise anzugeben. Die Veranschlagung ist jedoch erst dann zulässig, wenn Kostenberechnungen samt den allenfalls dazu erforderlichen Erläuterungen und eine Berechnung der Folgekosten vorliegen.
(2) Besteht zur Bedeckung gewisser Ausgaben ein besonders gewidmetes Vermögen, so sind vorerst die Erträgnisse dieses Vermögens hiezu zu verwenden.
(3) Abgaben sind ohne Rücksicht auf ihre Zweckbestimmung ausschließlich beim Abschnitt "Öffentliche Abgaben" als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen. Dies gilt nicht für Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen sowie für Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern. Diese sind bei der in Frage kommenden Gemeindeeinrichtung oder - anlage als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen.
(4) Die Einnahmen der einzelnen Gemeinden aus Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind in der Höhe zu veranschlagen, wie sie sich nach Abzug der zweckgebundenen Landesmittel für Bedarfszuweisungen ergibt.
(5) Einnahmen aus Finanzzuweisungen und Zuschüssen sind grundsätzlich beim Abschnitt 94, Finanzzuweisungen und Zuschüsse, als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen. Soweit sie einem Betrieb, einer betriebs-ähnlichen Einrichtung oder einer wirtschaftlichen Unternehmung zugute kommen sollen, können sie bei dem Betrieb, der betriebsähnlichen Einrichtung oder der wirtschaftlichen Unternehmung, wenn sie keinen eigenen Wirtschaftsplan aufstellt, als Einnahmen veranschlagt werden. Bedarfszuweisungen der Länder für außerordentliche Vorhaben der Gemeinden sind als außerordentliche Einnahmen zu veranschlagen. Die Veranschlagung von Bedarfszuweisungen und Zuschüssen ist nur dann zulässig, wenn von der zuständigen Stelle hierüber eine schriftliche Zusage vorliegt.
(6) Für die Verzinsung und Tilgung der zur Bedeckung von außerordentlichen Ausgaben aufgenommenen Darlehen ist im ordentlichen Haushalt vorzusorgen. Der Schuldendienst ist bei jenem Verwaltungszweig als ordentliche Ausgabe zu veranschlagen, für den das Darlehen aufgenommen wurde. Soweit jedoch Darlehen für wirtschaftliche Unternehmungen aufgenommen wurden, ist der Schuldendienst im Wirtschaftsplan der betreffenden Unternehmung als ordentliche Ausgabe zu veranschlagen.
§ 6
Ordentlicher Voranschlag
(1) In den ordentlichen Voranschlag sind die im kommenden Finanzjahr voraussichtlich fällig werdenden ordentlichen Einnahmen und die aus ihnen zu bestreitenden voraussichtlich fällig werdenden ordentlichen Ausgaben aufzunehmen.
(2) Ordentliche Einnahmen sind die Einnahmen der einzelnen Verwaltungszweige einschließlich der Vergütungen zwischen denselben, die Einnahmen auf Grund des Finanzausgleiches, die Überschüsse aus den wirtschaftlichen Unternehmungen, den Sondervermögen gemeinderechtlicher Art und den in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sowie die Entnahmen aus Rücklagen, die nicht für einen außerordentlichen Bedarf oder zur Verstärkung der Kassenmittel angesammelt worden sind.
§ 7
Außerordentlicher Voranschlag
(1) In den außerordentlichen Voranschlag sind die im Laufe des kommenden Finanzjahres voraussichtlich fällig werdenden außerordentlichen Einnahmen und außerordentlichen Ausgaben aufzunehmen.
(2) Ausgaben sind nur dann als außerordentliche zu behandeln, wenn sie der Art nach im Haushalt lediglich vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Rahmen erheblich überschreiten. Die Veranschlagung als außerordentliche Ausgabe ist jedoch nur insoweit zulässig, als sie ganz oder teilweise durch außerordentliche Einnahmen (z.B. durch Bedarfszuweisungen für außerordentliche Vorhaben, Einnahmen aus Kreditaufnahmen, Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen, Entnahmen aus Rücklagen, die für einen außerordentlichen Bedarf angesammelt worden sind, u. dgl.) gedeckt werden sollen.
§ 8
Voranschlagsausgleich
(1) Der ordentliche Voranschlag ist unter Einbeziehung der Abgänge oder der Überschüsse der Rechnungsabschlüsse aus Vorjahren (§ 2 Abs. 4) auszugleichen.
(2) Für den außerordentlichen Voranschlag gilt Abs. 1 entsprechend. Im außerordentlichen Voranschlag dürfen Ausgaben, die nicht voll durch Einnahmen gedeckt sind, nicht vorgesehen werden. Den Ausgaben eines jeden Vorhabens sind die dafür bestimmten Einnahmen zuzuordnen (Einzeldeckungsprinzip).
(3) Wenn die Gesamtheit der veranschlagten Ausgaben die Gesamtheit der Einnahmen überschreitet, hat der Bürgermeister in den Entwurf des Gemeindevoranschlages auch Vorschläge zur Herstellung des Ausgleiches der Einnahmen und Ausgaben (Deckung des Abganges) aufzunehmen.
§ 9
Deckungsmittel
(1) Bei Voranschlagsstellen für Aufwendungen, zwischen denen sowohl ein sachlicher als auch ein verwaltungsmäßiger Zusammenhang besteht, kann durch den Gemeinderat bestimmt werden, dass Einsparungen bei einer Voranschlagsstelle ohne besonderes Genehmigungsverfahren zum Ausgleich eines Mehrerfordernisses bei einer anderen Voranschlagsstelle herangezogen werden dürfen (einseitige oder gegenseitige Deckungsfähigkeit).
(2) Die Deckungsfähigkeit ist durch Vermerk im Voranschlag zu kennzeichnen. Ausgaben, die in Sammelnachweisen zusammengefasst sind, sind gegenseitig deckungsfähig, soweit es sich um die gleiche Zweckbestimmung handelt.
(3) Bei ordentlichen Ausgaben, die durch zweckgebundene Einnahmen zu bedecken sind (§ 5 Abs. 2), kann durch den Gemeinderat bestimmt werden, dass die Ausgaben nur bis zur Höhe der eingehenden Einnahmen geleistet oder dass die veranschlagten Beträge im Ausmaß der Mehreinnahmen überschritten werden dürfen.
§ 10
Gliederung der Einnahmen und Ausgaben
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind gemäß der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV)
(2) Die Verwendung von in der VRV nicht vorgesehenen Gliederungselementen für Abschnitte, Unterabschnitte bzw. Posten ist unzulässig.
(3) Weitere Unterteilungen der Unterabschnitte gemäß Abs. 1 Z. 2 können in der 4. und 5. Dekade des Ansatzes erfolgen.
(4) Werden Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gegliedert, hat dies in der 6. Dekade des Ansatzes zu geschehen.
(5) Bei Bedarf können die Posten gemäß Abs. 1 Z. 3 bis zu drei weiteren Dekaden untergliedert werden.
(6) Werden die fakultativen Gliederungselemente gewählt, sind sie nur in der gemäß VRV vorgesehenen Form anzuwenden.
(7) In den Voranschlägen sind
(8) Nach dem Entstehungsgrund gleichartige Einnahmen und Ausgaben für denselben Verwendungszweck sind in einer Einnahmen- oder Ausgabenvoranschlagsstelle zusammenzufassen. Eine Voranschlagsstelle besteht aus dem Haushaltshinweis (haushaltswirtschaftliche Gliederung), aus dem Ansatz (funktionelle und - soweit angewendet - finanzwirtschaftliche Gliederung) und aus der Post (ökonomische Gliederung). Die einzelnen Gliederungselemente können voneinander in geeigneter Weise getrennt werden.
(9) Werden Einnahmen und Ausgaben nach regionalen, institutionellen oder sonstigen Gesichtspunkten zugeordnet, hat dies nach der Voranschlagsstelle zu erfolgen.
§ 11
Leistungen für Personal, Pensionen
(1) Bei der Veranschlagung der Ausgaben sind die Ausgaben, welche Leistungen für Personal betreffen, von den Sachausgaben zu trennen.
(2) Zu den Leistungen für Personal gehören:
(3) Die Grundlage für die Veranschlagung der Ausgaben für die Dienstbezüge der Beamten, der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten hat der Dienstpostenplan zu bilden. Die Bezüge dieser Bediensteten sind in der gesetzlichen, vertragsmäßigen oder durch sonstige Bestimmungen festgesetzten Höhe zu veranschlagen.
(4) Soll ein Bediensteter während eines Teiles des Finanzjahres in einem anderen Verwaltungszweig als dem, dessen Personalstand er angehört, beschäftigt werden, so sind die für diesen Verwaltungszweig anfallenden Personalausgaben dort zu veranschlagen. Ist diese Zuordnung nicht möglich, so ist die vorwiegende Tätigkeit des Bediensteten für die Veranschlagung maßgebend.
(5) Die Pensionen oder sonstigen Ruhebezüge sind grundsätzlich zusammengefasst beim Abschnitt 08 "Pensionen" zu veranschlagen. Für Betriebe, betriebsähnliche Einrichtungen, Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit und wirtschaftliche Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können die Pensionen oder sonstigen Ruhebezüge als Ausgabe dieser Einrichtungen veranschlagt werden.
§ 12
Sammelnachweise
(1) Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen Voranschlages, die sachlich eng zusammenhängen und gemeinsam bewirtschaftet werden, können in Sammelnachweisen veranschlagt und in die Gruppen, Abschnitte und Unterabschnitte zusammengefasst übernommen werden.
(2) Die Aufteilung der in den Sammelnachweisen zusammengefassten Einnahmen und Ausgaben auf die Gruppen, Abschnitte und Unterabschnitte hat nach möglichst wirklichkeitsnahen Maßstäben (Schlüsseln) zu erfolgen.
§ 13
Wirtschaftspläne für wirtschaftliche
Unternehmungen
(1) Für die wirtschaftlichen Unternehmungen sind Wirtschaftspläne zu erstellen.
(2) Der Wirtschaftsplan ist in den Erfolgsplan und in den Finanzplan zu gliedern.
(3) Der Erfolgsplan muss sämtliche zu erwartende Erträge und Aufwendungen des kommenden Finanzjahres enthalten. Er ist wie die Jahreserfolgsrechnung zu gliedern. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplanes für das laufende Finanzjahr und das Ergebnis der Jahreserfolgsrechnung des Vorjahres daneben zu stellen (Dreigliederung).
(4) Der Finanzplan muss sämtliche zu erwartende Einnahmen und Ausgaben des kommenden Finanzjahres enthalten, die sich aus der Änderung des Anlage- und des Umlaufvermögens ergeben. Auf der Einnahmenseite sind die Deckungsmittel gegliedert nach der Art der Einnahmen nachzuweisen. Die Ausgaben für das Anlagevermögen sind für jedes Vorhaben getrennt zu veranschlagen.
(5) Zuführungen der Gemeinde an die wirtschaftlichen Unternehmungen oder Ablieferungen an den Haushalt der Gemeinde sind in den Wirtschaftsplan aufzunehmen.
(6) Dem Wirtschaftsplan sind Erläuterungen im Sinn des § 14 Abs. 2 anzuschließen. Sozial- und Leistungs-bilanzen können beigeschlossen werden.
§ 14
Beilagen zum Voranschlag
(1) Dem Voranschlag sind voranzustellen:
(2) Dem Voranschlag sind beizugeben:
(3) Dem Voranschlag sind Erläuterungen in einem Vorbericht beizufügen, der der Gesamtübersicht der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben voranzustellen ist; es sind jedenfalls zu erläutern:
(4) Der Voranschlag hat folgende Angaben zu enthalten:
bei Gemeinden:
§ 15
Kreditüberschreitungen, Kreditübertragungen
(1) Ausgaben, durch welche der für eine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird (Kreditüberschreitung), sowie die Verwendung von Voranschlagsbeträgen für andere als im Gemeindevoranschlag dafür vorgesehene Zweckbestimmungen (Kreditübertragung) bedürfen der vorherigen Beschluss-fassung durch den Gemeinderat.
(2) Der Bürgermeister hat den Antrag auf Genehmigung einer Kreditüberschreitung zu stellen, sobald er erkennt, dass mit den veranschlagten Beträgen bis zum Ende des Finanzjahres voraussichtlich das Auslangen nicht gefunden werden kann. Der Antrag hat den Vorschlag zur Bedeckung des Mehraufwandes zu enthalten. Als Bedeckungsmittel kommen in Betracht:
(3) Nicht als Kreditüberschreitung im vorstehenden Sinn gilt die Bedeckung eines Mehraufwandes durch Einsparungen bei deckungsfähigen Ausgaben oder durch Heranziehung von Verstärkungsmitteln.
(4) Auf Grund einer Notanordnung kann der Bürgermeister eine im Gemeindevoranschlag nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehene Ausgabe im unvermeidlichen Ausmaß bestreiten, sofern sie 5 % der gesamten veranschlagten Ausgaben nicht übersteigt. Der Bürgermeister hat jedoch ohne unnötigen Aufschub die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderates einzuholen.
ABSCHNITT II
Finanzplanung
§ 16
Mittelfristiger Finanzplan
(1) Die Gemeinden haben eine über den einjährigen Planungszeitraum des Voranschlages hinausreichende mehrjährige Planung der kommunalen Haushaltswirtschaft in Form eines mittelfristigen Finanzplanes für einen Zeitraum von vier Finanzjahren nach den Bestimmungen der folgenden Absätze zu erstellen.
(2) Der mittelfristige Finanzplan besteht aus dem mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenplan und dem mittelfristigen Investitionsplan. Der mittelfristige Einnahmen- und Ausgabenplan enthält alle voraussichtlichen voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben, soweit es sich nicht um Einnahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben und zweckgebundene Investitionsförderungen handelt, für jedes Finanzjahr der Planperiode. Der mittelfristige Investitionsplan enthält die Einnahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben und zweckgebundene Investitionsförderungen für jedes Finanzjahr der Plan-periode.
(3) Der mittelfristige Finanzplan ist erstmals gemeinsam mit dem Voranschlag für das Finanzjahr 2003 dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
(4) Der vom Gemeinderat beschlossene mittelfristige Finanzplan ist bei der Erstellung des Voranschlages zu berücksichtigen. Der mittelfristige Finanzplan ist alljährlich zugleich mit dem Voranschlagsentwurf für das nächste Finanzjahr dem Gemeinderat zur allfälligen Anpassung an geänderte Verhältnisse und zur Fortführung für ein weiteres Finanzjahr vorzulegen.
ABSCHNITT III
Durchführung des Voranschlages
§ 17
Haushaltsführung
(1) Der Voranschlag samt den allfälligen Nachtragsvoranschlägen bildet die bindende Grundlage für die Führung des Gemeindehaushaltes.
(2) Die Ausgaben dürfen im Rahmen der beschlossenen Voranschlagsbeträge der entsprechenden Voranschlagsstelle nur insoweit und nicht früher vollzogen werden, als es bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist.
(3) Alle Einnahmen der Gemeinde sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie veranschlagt sind, rechtzeitig im vollen, durch Gesetz, Verordnung, Vertrag oder sonstige Rechtsgrundlage begründeten Umfang zu erzielen.
(4) Für Lieferungen und Leistungen, die von der Gemeinde an Dritte erbracht werden, sind, soweit hiefür nicht Abgaben einzuheben sind oder gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, möglichst kostendeckende Ersätze oder Beiträge in Rechnung zu stellen. Für nicht termingerecht erbrachte Einzahlungen sind, soweit hiefür nicht besondere Vereinbarungen bestehen, die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machen. Die Gewährung von Nachlässen und Stundungen sowie die teilweise oder gänzliche Abschreibung von Forderungen richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, sonst nach den Bestimmungen des § 24.
(5) Durch den Voranschlag werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten Dritten gegenüber weder begründet noch aufgehoben. Die Ausgaben bilden die Höchstgrenze, die Einnahmen die Mindestgrenze, bis zu denen Zahlungsverpflichtungen eingegangen werden dürfen bzw. Einnahmen erzielt werden sollen.
§ 18
Bindung an den Voranschlag
(1) Rechtsverbindliche Verpflichtungen der Gemeinde, für die im kommenden Finanzjahr Ausgaben anfallen, dürfen nur eingegangen werden, wenn hiefür der Höhe, dem Zweck und der Art nach im Voranschlag vorgesorgt ist oder die Zustimmung des zuständigen Organs zur Überschreitung oder Übertragung von Ausgaben vorliegt.
(2) Die Ausgaben dürfen nur zu dem im Voranschlag oder in einer Bewilligung zur Leistung außerplanmäßiger und überplanmäßiger Ausgaben bezeichneten Zweck verwendet werden, soweit und solange dieser fortdauert. Mittel, über die am Ende des Finanzjahres nicht verfügt ist, gelten als eingespart, sofern nicht eine Übertragungsmöglichkeit bei der Beschlussfassung des Voranschlages vorgesehen wurde.
(3) Für den gleichen Einzelzweck dürfen Ausgaben nicht zu Lasten der Beträge verschiedener Voranschlagsstellen geleistet werden. Ausgaben, die bei einer Voranschlagsstelle vorgesehen sind, dürfen weder als neue Kredite noch aus den Verfügungsmitteln geleistet werden. Dies gilt sinngemäß auch für den außerordentlichen Voranschlag.
(4) Vorhaben dürfen nur insoweit begonnen und fortgeführt werden, als die dafür vorgesehenen Einnahmen vorhanden oder rechtlich und tatsächlich gesichert sind.
§ 19
Gesamtdeckung und Einzeldeckung
(1) Alle Einnahmen des ordentlichen Voranschlages haben zur Bedeckung der gesamten ordentlichen Ausgaben zu dienen, soweit nicht besondere Zweckwidmungen für einzelne Einnahmen bestehen (Gesamtdeckungsprinzip).
(2) Im außerordentlichen Voranschlag dürfen die Einnahmen grundsätzlich nur für jene Ausgaben verwendet werden, für die sie veranschlagt worden sind (Einzeldeckungsprinzip).
(3) Die Einnahmen der Betriebe, der betriebsähnlichen Einrichtungen, der Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit und der wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind zur Bedeckung ihrer Ausgaben zu verwenden. Ein verbleibender Überschuss ist, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, zur Bedeckung des gesamten Ausgabenbedarfes heranzuziehen.
§ 20
Haushaltswirtschaftliche Sperre
Zur Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichtes oder aus gesamtwirtschaftlichen Gründen kann der Gemeinderat eine Sperre der Inanspruchnahme von Voranschlagsbeträgen bis zu einem bestimmten Betrag und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beschließen.
§ 21
Anweisung und Anweisungsrecht
(1) Die Verfügung über die veranschlagten Ausgabebeträge (Kredite) erfolgt durch schriftliche Anweisung. Die vorzeitige Anweisung von erst im Nachjahr fälligen Ausgaben, ebenso das Unterlassen der Anweisung fälliger Ausgaben sowie jede andere Gebarung zum Zweck der Vorwegnahme oder Verschiebung der Kreditbelastung, wie insbesondere die Abhebung von Krediten vor ihrer endgültigen Verwendung zwecks Hinterlegung, sind unzulässig.
(2) Das Anweisungsrecht steht dem Bürgermeister zu. Er kann jedoch - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - einem Mitglied des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes oder einem Gemeindebediensteten das Anweisungsrecht in genau festzulegenden Fällen schriftlich übertragen.
(3) Die Namen, Amtsbezeichnungen und Unterschrifts-proben jener Personen, denen das Anweisungsrecht übertragen ist, der Umfang dieser Befugnis sowie deren Wegfall sind den mit der Führung des Rechnungswesens betrauten Dienststellen schriftlich bekannt zu geben.
(4) Annahme- und Auszahlungsanweisungen sind in der Regel für jede Zahlung schriftlich oder bei Verwendung einer digitalen Signatur elektronisch zu erteilen. Für mehrere zusammenhängende Zahlungen gleicher Art an verschiedene Personen oder von verschiedenen Personen ist die Ausstellung einer Sammelanweisung zulässig. Wenn Zahlungen in bestimmten Zeitabschnitten wiederkehren und ihrem Betrag nach bestimmt sind, können Jahresanweisungen ausgestellt werden.
(5) Auszahlungsanweisungen sind stets vor Leistung der Zahlung zu erteilen. Sie dürfen nur erteilt werden, wenn Beträge für den beabsichtigten Zweck im Voranschlag oder Nachtragsvoranschlag vorgesehen oder vorher im Sinn der Bestimmungen des § 15 Abs.1 bewilligt wurden. Annahmeanweisungen sind nach Möglichkeit vor Annahme der Zahlung zu erteilen; sonst ist unverzüglich nachträglich eine Annahmeanweisung zu erteilen.
(6) Die Anweisung einer Auszahlung oder einer Einnahme und der Vollzug dieser Anweisungen dürfen nicht in einer Person vereinigt sein.
§ 22
Form und Inhalt der Zahlungsanweisungen
(1) Jede Auszahlungs- und Annahmeanweisung hat insbesondere zu enthalten:
(2) Liegt ein Beleg, auf Grund dessen die Anweisung erfolgt, bereits vor, so kann die Anweisung durch einen entsprechenden Stempelaufdruck auf dem Beleg erteilt werden. Der Stempelaufdruck hat die im Abs. 1 aufgezählten Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus dem Beleg hervorgehen.
(3) Abschlagszahlungen zu Lasten einer Voranschlagsstelle sind nur zulässig, wenn dies vertraglich festgelegt ist. Teilzahlungen dürfen nur auf Grund überprüfbarer Teilrechnungen angewiesen werden.
§ 23
Voranschlagsüberwachung
(1) Zur Einhaltung der Ausgabenbeträge können die Anweisungsberechtigten nach der im Voranschlag vorgesehenen Ordnung Voranschlagsüberwachungslisten führen. Diese sind innerhalb des Finanzjahres mit den Haushaltssachkonten abzustimmen; sie können auch zentral geführt werden.
(2) Bei zentraler Führung sind die bei den Ausgabevoranschlagsstellen noch verfügbaren bzw. bei den Einnahmevoranschlagsstellen noch einzuhebenden Restbeträge den Mittelbewirtschaftern mindestens monatlich bekannt zu geben. Auf den Sachbuchkonten sind die Kreditreste bzw. die noch zu erwartenden Einnahmen auszuweisen.
(3) Vor Unterfertigung der Anweisungen durch den Anweisungsberechtigten ist die Höhe der noch verfügbaren Mittel auf den Anweisungen ersichtlich zu machen.
(4) Die Bestellungen, die den für geringwertige Wirtschaftsgüter festgelegten Wert übersteigen, sowie ihre Abwicklung sind in den Voranschlagsüberwachungslisten oder durch andere geeignete Aufzeichnungen nachzuweisen.
(5) Wenn es den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und die organisatorischen Voraussetzungen bei bestimmten Einrichtungen der Gemeinde (z.B. Schulen, Kindergärten, Feuerwehren) gegeben sind, kann der Gemeinderat diesen Einrichtungen abweichend von den geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen im Rahmen des Voranschlages die Bewirtschaftung von bestimmten Voranschlagskrediten in deren Eigenverantwortung übertragen. Um eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen, sollten in diesem Bereich eingesparte Ausgabenkredite in das nächste Finanzjahr übertragen werden können.
§ 24
Stundungen, Ratenbewilligungen, Nachsicht
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