LGBL_OB_20020830_72•Landesgesetz, mit dem das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbeamte geändert wird (Oö. KFLG-Novelle 2002)
LGBL_OB_20020830_72Landesgesetz, mit dem das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbeamte geändert wird (Oö. KFLG-Novelle 2002)Gazette30.08.2002
Nr. 72
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbeamte
geändert wird
(Oö. KFLG-Novelle 2002)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbeamte, LGBl. Nr. 57/2000, wird wie folgt geändert:
"(5) Tritt während der Gewährung (des Ruhens) von Kranken- oder Wochengeld eine Änderung in der Fürsorge- oder Versicherungszuständigkeit ein, bleibt die KFL für den bestehenden Fürsorgefall weiterhin leistungszuständig.
(6) Tritt innerhalb eines Zeitraums zwischen dem Beginn der letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und der tatsächlichen Entbindung ein Wechsel in der Fürsorge- oder Versicherungszuständigkeit ein, hat ab diesem Zeitpunkt der zuständig gewordene Träger der Krankenfürsorge oder Krankenversicherung die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, mit Ausnahme des Wochengeldes (Abs. 5), zu erbringen."
"§ 18a
Höchstbeitragsgrundlage
(1) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.
(2) Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage für den allgemeinen Beitrag beträgt 3.299 Euro. Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung diese Höchstbeitragsgrundlage jeweils um jenen Betrag zu erhöhen, um den nach dem 1. Jänner 2003 die für Bundesbeamte geltende Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung steigt. Für die Berechnung der Sonderbeiträge sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.
(3) Diese Bestimmung gilt nicht für Personen nach § 2 Z. 4. Die Höchstbeitragsgrundlage für Personen nach § 2 Z. 4 richtet sich nach § 45 ASVG.
§ 18b
Beitragshöhe
Die Höhe der Beiträge gemäß § 18 Abs. 2 ist in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge (§ 14 Abs. 2) in Prozenten der Beitragsgrundlage festzusetzen.
§ 18c
Zusatzbeitrag für Angehörige
(1) Für Angehörige, für die eine Anspruchsberechtigung gemäß § 7 besteht, ist ein Zusatzbeitrag zu
leisten. Die Höhe des Zusatzbeitrags ist in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge (§ 14 Abs. 2) in einem Prozentsatz der Beitragsgrundlage festzusetzen. Den Zusatzbeitrag trägt zur Gänze das Mitglied.
(2) Alle für die Beiträge in der Krankenfürsorge
geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.
(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben
(4) Die KFL hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Mitglieds von der Einhebung des Zusatzbeitrags nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das monatliche Gesamteinkommen im Sinn des § 26 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz des Mitglieds den Mindestsatz für verheiratete Beamte nicht übersteigt.
§ 18d
Aufteilung der Beitragslast
(1) Die Beiträge sind zu leisten:
(2) Das Land Oberösterreich hat zur Bestreitung von Auslagen der erweiterten Heilbehandlung (§ 15) sowie der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 14 Abs. 1 Z. 5) einen Zuschlag zu den Beiträgen nach § 18 Abs. 2 Z. 1 und 2 zu leisten. Der Zuschlag ist vom Mitglied zu tragen, wenn es gemäß Abs. 1 Z. 2 den Beitrag selbst zu leisten hat.
(3) Das Land Oberösterreich hat den auf das Mitglied entfallenden Beitragsteil, einen vom Mitglied zu leistenden Beitragszuschlag gemäß Abs. 2 letzter Satz, einen Beitrag für die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge gemäß § 18 Abs. 2 Z. 3 sowie einen Zusatzbeitrag nach § 18c Abs. 1 von den Bezügen und Sonderzahlungen bzw. den Pensionsleistungen einzubehalten und zusammen mit den vom Land zu leistenden Beitragsteilen spätestens bis zum 5. des laufenden Kalendermonats an die KFL zu überweisen.
(4) Bezieht das Mitglied vom Land keine der im Abs. 3 genannten Leistungen, hat es den Beitrag, den Zuschlag gemäß Abs. 2 letzter Satz sowie den Beitrag gemäß § 18 Abs. 2 Z. 4 zu Beginn jedes Monats an die KFL zu entrichten.
§ 18e
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete
Für Personen nach § 2 Z. 4 gelten die §§ 30a, 84 und 85 B-KUVG sinngemäß."
17.§ 28 Abs. 2 lautet:
"(2) Schwerversehrten gebührt eine Zusatzrente
"Bei Personen nach § 2 Z. 4 wird die Einstellung der Leistung mit dem Tag wirksam, der auf die Zustellung der Entscheidung der KFL folgt."
"(2) Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls eingetreten ist, gebührt von einer Rente und einem Kinderzuschuss nur der Teil, der sich aus der Teilung der entsprechenden Rente bzw. des Kinderzuschusses durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt."
21.§ 41 Abs. 2 lautet:
"(2) Für die Beitragsgrundlage ist § 18 Abs. 3 Z. 1, 3 und 4 sowie § 18a sinngemäß anzuwenden, wobei die Beiträge auch von den Sonderzahlungen zu entrichten sind. Die Höhe der Beiträge ist in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Unfallfürsorge (§ 19 Abs. 1) in Prozenten der Beitragsgrundlage festzusetzen."
22.Nach § 41 Abs. 2 wird folgender neuer Abs. 2a eingefügt:
"(2a) Die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Leistungen aus der Unfallfürsorge bildet die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 zum Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsanspruchs nach § 42 Abs. 1. Die Bemessungsgrundlage ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Prozentsatz, um den sich bei Landesbeamten des Dienststands das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Oö. Landes-Gehaltsgesetz einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. Die Renten sind unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen festzustellen."
"(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, der KFL über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrags für Angehörige maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen."
25.Dem § 47 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
"(4) Aushaftende Beträge bis 40 Euro können auch ohne Vorschreibung direkt durch Abzug von den Bezügen des Mitglieds eingebracht werden.
(5) Für Personen nach § 2 Z. 4 gelten die Abs. 2 und 3 nicht. Über Streitigkeiten entscheiden die Gerichte."
"(7) Für Personen nach § 2 Z. 4 gelten die Abs. 1 bis 4 nicht. Über Streitigkeiten entscheiden die Gerichte."
"(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
"§ 81
Übergangsbestimmungen zur Aufnahme der Vertragsbediensteten in die KFL
(1) Bestehende Leistungsansprüche von Personen nach § 2 Z. 4 aus der Unfallversicherung oder Krankenversicherung an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gelten mit 1. September 2002 als Leistungsansprüche an die KFL.
(2) Abs. 1 gilt nicht für bestehende Kranken- oder Wochengeldansprüche.
(3) Am 1. September 2002 bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter anhängige Verfahren sind von der KFL zu Ende zu führen. Die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte zur Entscheidung über Klagen gegen Bescheide der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bleibt unberührt."
Artikel II
Es treten in Kraft:
Die Erste PräsidentinDer Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Angela OrthnerDr. Pühringer
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