des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung geändert wird
Nr. 77
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung geändert wird
Auf Grund des § 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 289, betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, sowie des Art. 53 Abs. 3 und 4 des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 122/1991, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 25/2002, wird mit Zustimmung der Landesregierung und, soweit hiebei die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, auch mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 59/1998, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 8/2000, LGBl. Nr. 13/2001 und LGBl. Nr. 157/2001 wird wie folgt geändert:
"Die einzelnen in Aufgabengruppen zusammengefassten
Angelegenheiten sind in der Kundmachung Amtliche Linzer Zeitung Folge 18/2002 verlautbart."
"Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik (U)Bau- und Anlagentechnik (BAT)
Umweltschutz (U)
Umweltakademie (UAk)"
"Baudienstzentralabteilung (BauZ)Innerer Baudienst und
zentrale sonstige
Angelegenheiten des Baudienstes (BauZ)"
"Im Bereich des Amtes der Oö. Landesregierung sind folgende
Abteilungsgruppen aus folgenden Abteilungen für die nachstehend angeführten Aufgaben eingerichtet:"
Artikel II
Der Landeshauptmann:
Dr. Pühringer