LGBL_OB_20020906_86•Landesgesetz, mit dem das Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 sowie das Landes- Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetz geändert werden (Oö. Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2002)
LGBL_OB_20020906_86Landesgesetz, mit dem das Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 sowie das Landes- Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetz geändert werden (Oö. Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2002)Gazette06.09.2002
Nr. 86
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 sowie das Landes-Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetz geändert werden
(Oö. Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2002)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 94/2001, wird wie folgt geändert:
"Förderung der Errichtung (einschließlich der Fertigstellung)
von Wohnungen, Wohnhäusern, Eigenheimen, Reihenhäusern und Wohnheimen"
-Die Überschrift des III. Hauptstücks lautet:
"Förderung der Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern,
Eigenheimen, Reihenhäusern und Wohnheimen sowie Förderung von Energiegewinnungsanlagen, die erneuerbare Energieträger nutzen"
-Die Überschrift des V. Hauptstücks lautet:
"Kaufförderung"
-Nach der Eintragung zu § 34 wird folgende Eintragung eingefügt:
"§ 34a Verweisungen"
"(1) Das Land fördert:
"(7) Bei der Gewährung von Förderungen sind Maßnahmen, die zu einer Verminderung von Treibhausgasen führen, besonders zu berücksichtigen.
(8) Die Art und das Ausmaß der Förderung kann insbesondere nach den geförderten Bereichen (§ 1) sowie innerhalb dieser nach den geförderten Objekten unterschiedlich gestaltet werden.
(9) Förderungen nach diesem Landesgesetz sind österreichischen Staatsbürgern sowie Staatsbürgern eines EWR-Staates zu gewähren. Sonstigen Personen, denen nicht auf Grund eines Staatsvertrages insbesondere im Rahmen der Europäischen Integration eine Förderung wie Inländern zu gewähren ist, darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn diese
"(1) Eine Förderung kann gewährt werden:
(1) Eine Förderung kann gewährt werden:
(2) Eine Förderung nach Abs. 1 Z. 3 und 4 kann nur an im Zeitpunkt der Einbringung ihrer Ansuchen förderbare Personen gewährt werden, es sei denn, dass im Fall des Abs. 1 Z. 3 das Objekt vermietet ist.
(3) Personen nach Abs. 1 und 2 kann zudem für die Errichtung von Energiegewinnungsanlagen, die erneuerbare Energieträger nutzen, eine Förderung gewährt werden."
(1) Das Land kann insbesondere für die Errichtung von Energiegewinnungsanlagen, die erneuerbare Energieträger nutzen, einmalige nicht rückzahlbare Bauzuschüsse leisten.
(2) Die Gewährung von Bauzuschüssen, ihre Art und Höhe können von der Rechtsform der Nutzung, vom Umfang der Sanierung, von der Art sowie dem Ausmaß energiesparender und emissionsmindernder Maßnahmen sowie vom Haushaltseinkommen unterschiedlich festgesetzt werden."
(1) Für den Kauf von im Zeitpunkt des Erwerbs nicht im Sinn des § 2 Z. 6 oder den Bestimmungen über den Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds geförderten Wohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern oder Wohnhäusern können an im Zeitpunkt der Einbringung ihrer Ansuchen förderbare Personen Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse (§ 10) gewährt werden, wenn das Kaufobjekt ausschließlich zur Befriedigung des dauernden Wohnbedürfnisses des Käufers verwendet wird.
(2) Eine Förderung nach Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn es sich um einen Kauf zwischen Ehegatten, geschiedenen Ehegatten, Lebensgefährten, Verwandten in gerader Linie, Miteigentümern eines Kaufobjektes oder im Rahmen der Abwicklung von Erbangelegenheiten handelt."
14.§ 23 lautet:
"§ 23
Förderungswerber
(1) Dem Hauptmieter, Wohnungseigentumsbewerber oder Eigentümer einer geförderten Wohnung kann eine Wohnbeihilfe gewährt werden, wenn der Förderungswerber
(2) Dem Hauptmieter einer nicht geförderten Wohnung kann eine Wohnbeihilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3 gewährt werden, wenn das Mietverhältnis nicht mit einer nahestehenden Person abgeschlossen wurde.
(3) Dem Eigentümer einer Wohnung, die nach den Bestimmungen über den Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds gefördert wurde, oder einer dem Eigentümer nahestehenden Person kann eine Wohnbeihilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3 nur dann gewährt werden, wenn das Ansuchen um ein Kauf- oder Fertigstellungsdarlehen beim Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds bis zum 1. Juli 1996 eingereicht wurde.
(4) Die Gewährung einer Wohnbeihilfe ist unzulässig, wenn der Förderungswerber
(1) Die Wohnbeihilfe kann geändert, eingestellt oder rückgefordert werden, wenn sich die Voraussetzungen im Sinn der §§ 23 und 24 erheblich geändert haben.
(2) Der Bezieher der Wohnbeihilfe ist verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruchs zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden zu melden."
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Artikel II
Das Landes-Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetz, LGBl. Nr. 57/1950, in der Fassung LGBl. Nr. 10/1962 wird wie folgt geändert:
§ 1 lautet:
"§ 1
Name und Zweck des Fonds
(1) Das Land Oberösterreich errichtet zur Schaffung von neuem Wohnraum, zur Verbesserung bestehenden Wohnraumes und zur Förderung des Siedlungswesens einen Wohnungs- und Siedlungsfonds. Dieser führt den Namen "Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds". Er besitzt Rechtspersönlichkeit. Der Fonds dient aus-schließlich dem sozialen Wohnungswesen. Dem Fonds kommen Aufgaben der Hoheitsverwaltung nicht zu.
(2) Ab dem 31. Dezember 2002 dürfen durch den Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds keine neuen Förderungen (Fondshilfe) mehr gewährt werden. Ab diesem Zeitpunkt dient der Fonds ausschließlich der Abwicklung der von ihm bis dahin gewährten Fondshilfen."
Artikel III
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
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