LGBL_OB_20020924_95•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Privatschul- Lehrverpflichtungsverordnung geändert wird
LGBL_OB_20020924_95Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Privatschul- Lehrverpflichtungsverordnung geändert wirdGazette24.09.2002
Nr. 95
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Privatschul-Lehrverpflichtungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 43 Abs. 2 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993, LGBl. Nr. 11/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 12/2002 und des § 62 Abs. 4 des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 10/1994, zuletzt geändert durch das Landes-gesetz LGBl. Nr. 12/2002, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Privatschul-Lehrverpflichtungsverordnung, LGBl. Nr. 62/1996, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 6/1998, wird wie folgt geändert:
"(2) An der HTL für Lebensmitteltechnologie - Getreidewirtschaft in Wels und an der Textilschule des Landes Oberösterreich Haslach an der Mühl werden folgende Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
(1) Für folgende von einem Lehrer an der HTL für Lebensmitteltechnologie - Getreidewirtschaft in Wels und an der Textilschule des Landes Oberösterreich, Haslach an der Mühl, auftragsgemäß erbrachten Nebenleistungen gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:
2.1.für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 / Entlohnungsgruppe l 1 in Höhe von 117,20 Euro,
2.2. für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen / Entlohnungsgruppen in Höhe von 98,90 Euro.
4.1.für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 / Entlohnungsgruppe l 1 in der Höhe von 91,60 Euro,
4.2.für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen / Entlohnungsgruppen in der Höhe von 80,60 Euro.
(2) Auf die Vergütungen nach Abs. 1 sind bei Beamten die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung maßgebenden Bestimmungen des
Oö. Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.
(3) Wird während eines Monats ein anderer Lehrer mit Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
(4) Auf Lehrer, die aus Gründen der Schulorganisation die im Abs. 1 Z. 1 umschriebenen Tätigkeiten während des Unterrichtsjahres in unterschiedlichem Ausmaß zu erbringen haben, sind die Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamthöhe der Vergütung in einem Schuljahr jener eines Lehrers entspricht, der diese Tätigkeiten gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu erbringen hat.
(5) Lehrer können unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung mit höchstens drei der im Abs. 1 Z. 2 und 4 genannten Sammlungen (Kustodiate) betraut werden.
(6) Bei einem abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebühren die Vergütungen nach Abs. 1 be-ginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehn mal pro Schuljahr.
§ 8
Einrechnung von Nebenleistungen im IT-Bereich
(1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-AP) ist an der HTL für Lebensmitteltechnologie - Getreidewirtschaft in Wels und an der Textilschule des Landes Oberösterreich, Haslach an der Mühl in dem im Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere:
(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für
(3) Unter IT-AP im Sinn des Abs. 1 sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte IT-AP (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden.
(4) Die pädagogisch-fachliche Betreuung für den lehrplanmäßigen Unterricht zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikationen erforderlichen IT-AP mit hochwertigem und umfassenden Software-Einsatz (insbesondere CAD-, CAM-, CAE- oder CAX-Anlagen) ist in dem im Abs. 5 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich über das Ausmaß des Abs. 1 hinaus gegebenenfalls je nach Spezifikation der Fachrichtung oder Abteilung CAD/CAM-Anlagen, CAE- oder CAX-Anlagen, Anlagen für analoge und digitale Simulation und Schaltungsentwürfe in der Elektronik, Arbeitsplätze für die multimediale Ausbildung, Arbeitsplätze für die elektronisch unterstützte Arbeitsvorbereitung sowie Anlagen für elektronisch unterstützte Schnittgradierung und Textilmusterentwurf.
(5) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt
Artikel II
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. September 2001 in Kraft, sofern in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
(2) Artikel I Z. 2, 3 und 4 treten hinsichtlich der Zuordnung der Unterrichtsgegenstände
(3) Für den Zeitraum vom 1. September 2001 bis 31. August 2002 werden zugeordnet:
(4) Für den Zeitraum vom 1. September 2001 bis 31. August 2002 treten an Stelle der im § 6 Abs. 2 lit. a angeführten 7,5 Wochenstunden 6 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.
(5) Für den Zeitraum vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 tritt an Stelle des
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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