der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Traunviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Nr. 100
Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Traunviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Traunviertel (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird bestimmt, dass die Widmung des Grundstücks Nr. 837, KG. Hof der Gemeinde Tiefgraben, mit einer Grundstücksfläche von 12.100 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.
(3) Für den Fall einer Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichnete Fläche nur zur Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf im Sinn des § 24 Abs. 1 Z. 1 lit. b Oö. ROG 1994 (Handelsbetriebe, die gemischte Waren einschließlich Lebens- und Genuss-mittel der Grundversorgung anbieten) und nur bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 4.000 m² (§ 24 Abs. 2
Oö. ROG 1994) verwendet werden dürfen. Innerhalb
dieses Rahmens darf die Verkaufsfläche für Lebens- und Genussmittel
der Grundversorgung 1.200 m² nicht übersteigen.
§ 2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
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Landesrat