LGBL_OB_20021030_107•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Arbing, Mitterkirchen i. M., Klam, Saxen und Perg über die Bildung eines Gemeindeverbandes für die Errichtung und den Betrieb von Betriebsansiedlungsgebieten genehmigt wird
LGBL_OB_20021030_107Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Arbing, Mitterkirchen i. M., Klam, Saxen und Perg über die Bildung eines Gemeindeverbandes für die Errichtung und den Betrieb von Betriebsansiedlungsgebieten genehmigt wirdGazette30.10.2002
Nr. 107
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Arbing, Mitterkirchen i. M., Klam, Saxen und Perg über die Bildung eines Gemeindeverbandes für die Errichtung und den Betrieb von Betriebsansiedlungsgebieten genehmigt wird
Auf Grund des § 2 Z. 3, des § 4 und des § 5 Abs. 1
und 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, wird
verordnet:
§ 1
(1) Die Vereinbarung der Gemeinden Arbing, Mitterkirchen i. M., Klam, Saxen und Perg über die Bildung eines Gemeindeverbandes für die Errichtung und den Betrieb von Betriebsansiedlungsgebieten wird genehmigt.
(2) Der Wortlaut der im Abs. 1 genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Ackerl
Landesrat
Anlage
Anlage
SATZUNGEN DES VERBANDES
"REGIONALER WIRTSCHAFTSVERBAND MACHLAND"
Die Gemeinden Arbing, Mitterkirchen, Klam und Saxen sowie die Stadtgemeinde Perg bilden zum Zweck der Errichtung und des Betriebes von Betriebsansiedlungsgebieten einen Gemeindeverband im Sinne des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, der im Folgenden
"Verband" genannt wird. Der Verband wird durch freie Vereinbarung der beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebildet.
I. ALLGEMEINES
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsstelle
1.Der Verband trägt den Namen "Regionaler Wirtschaftsverband
Machland".
2.Der Verband hat seinen Sitz im Gemeindeamt Arbing.
§ 2
Gebiete
1.Das Betriebsansiedlungsgebiet des Verbandes liegt in der
Gemeinde Arbing.
2.Weitere Gebiete in den Mitgliedsgemeinden können vom Verband
aufgenommen werden, wenn die Entwicklung dies als zweckmäßig erscheinen lässt.
§ 3
Mitglieder und Anteilsverhältnisse als Maßstab für die Aufteilung
des Aufwandes und der Einnahmen
1.Mitglieder des Verbandes sind die Gemeinden Arbing,
Mitterkirchen, Klam und Saxen sowie die Stadtgemeinde Perg.
2.Die für die Erfüllung des Verbandszweckes erforder-lichen
Aufwendungen werden nach folgendem
Schlüssel aufgeteilt:
MITGLIEDER ANTEILE IN PROZENT
Gemeinde Arbing 25 %
Gemeinde Klam 10 %
Gemeinde Mitterkirchen 15 %
Gemeinde Saxen 25 %
Stadtgemeinde Perg 25 %
Gesamt . . . . . . .100 %
3.Die sich aus der Erfüllung des Verbandszweckes ergebenden
Gesamteinnahmen im Sinn des § 15 werden nach folgendem Schlüssel
aufgeteilt:
a)Refundierung von definierten Vorleistungen an einzelne
Standortgemeinden gemäß den Beschlüssen der Verbandsversammlung.
b)Der verbleibende Rest der Gesamteinnahmen wird nach dem
Aufteilungsschlüssel gemäß Abs. 2 verteilt.
Soweit keine abweichenden Regelungen nach lit. a durch die Verbandsversammlung getroffen werden, sind alle Aufwendungen und Einnahmen des Verbandes nach Maßgabe des obigen Aufteilungsschlüssels auf die Mitglieder zu verteilen.
II. AUFGABEN DES VERBANDES
§ 4
Verbandszweck
Der Zweck des Verbandes ist die Sicherung der regionalen Wirtschaftsstruktur. Dieser Zweck wird durch folgende Aufgaben gewährleistet:
§ 5
Erschließung der Betriebsansiedlungsgebiete
Der Verband leistet die innere und äußere Verkehrserschließung, die Wasserver- und die Abwasserentsorgung sowie die Anbindung an Energieträger (z.B. Strom).
Liegen einzelne Maßnahmen zur infrastrukturellen Anbindung des Gewerbegebietes nicht im ausschließlichen Interesse des Verbandes, sondern profitieren auch andere Gebiete der Standortgemeinde von der infrastrukturellen Versorgung des interkommunalen Gewerbegebietes, so kann der Verband festlegen,
Für oben aufgelistete Maßnahmen der äußeren und inneren Erschließung verrechnet der Verband den Betrieben am Gewerbegebiet einen vom Verband festgelegten Aufschließungskostenbeitrag.
III. VERFASSUNG UND VERWALTUNG
§ 6
Organe des Verbandes
§ 9
Aufgaben, Wirkungsbereich und Organisation des Verbandsvorstandes
§ 10
Aufgaben des Obmannes
IV. FINANZEN
§ 13
Geschäftsgebarung, Jahresvoranschlag, Jahresrechnungsabschluss und Rechnungsprüfung
Für die Vermögensgebarung und die Haushaltsführung des Verbandes gelten die Bestimmungen des IV. und V. Hauptstückes der Oö. GemO 1990, in der Fassung der Gemeindeordnungs-Novelle 2002, LGBl. Nr. 152/2001, mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 70 bis 72, des § 82 und des § 91 Abs. 1 und 3 bis 6 sowie § 91a
sinngemäß.
§ 14
Finanzbedarf
Der Finanzbedarf des Verbandes wird durch Erträge aus dem Vermögen, durch öffentliche Zuschüsse von Bund, Europäischer Union sowie Land Oberösterreich oder sonstige Zuschüsse Dritter, durch Beiträge der Verbandsmitglieder und durch Aufnahme von Darlehen und Krediten gedeckt.
§ 15
Aufteilung und Abführung von Erträgen
V. AUSTRITT VON MITGLIEDERN UND AUFLÖSUNG DES VERBANDES
§ 16
Austritt von Mitgliedern
Ein Austritt eines Mitgliedes kann nur aus wichtigen, insbesondere wirtschaftlichen Gründen erfolgen, aus denen die Mitgliedschaft einem Mitglied nicht mehr weiter zugemutet werden kann. Ein ausgetretenes Mitglied haftet dem Verband für die bis zu seinem Austritt entstandenen Verbindlichkeiten des Verbandes weiter. Das ausgetretene Mitglied hat keinen Anspruch auf eine Vermögensauseinandersetzung.
§ 17
Auflösung
Die Auflösung des Verbandes ist nur durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden möglich und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Im Falle der Auflösung wird das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen des Verbandes veräußert und unter den Mitgliedern gemäß dem Schlüssel im § 3 aufgeteilt. Verbleibende Schulden gehen auf die Verbandsmitglieder gemäß dem Schlüssel in § 3 über.
VI. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
§ 18
Aufsicht über den Verband
Mit der Aufsicht über den Verband ist das Land Ober-österreich nach den Bestimmungen des VII. Hauptstückes der Oö. Gemeindeordnung 1990 befasst.
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