LGBL_OB_20021030_99•Verordnung der Oö. Landesregierung über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Bildschirmarbeit (Oö. Bildschirmarbeitsverordnung – Land- und Forstwirtschaft – Oö. BSV – LF)
LGBL_OB_20021030_99Verordnung der Oö. Landesregierung über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Bildschirmarbeit (Oö. Bildschirmarbeitsverordnung – Land- und Forstwirtschaft – Oö. BSV – LF)Gazette30.10.2002
Nr. 99
Verordnung
der Oö. Landesregierung über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Bildschirmarbeit
(Oö. Bildschirmarbeitsverordnung – Land- und Forstwirtschaft – Oö. BSV – LF)
Auf Grund des § 94e Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 lit. e der Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 17/2002, wird verordnet:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Geltungsbereich
(1) Der 2. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeitsplätze im Sinn des § 91d Abs. 1 zweiter Satz der Oö. Landarbeits-ordnung 1989, ausgenommen die im § 91d Abs. 5 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 genannten Einrichtungen und Geräte.
(2) Der 3. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeit, das ist die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinn des § 91d Abs. 1 zweiter Satz der Oö. Landarbeitsordnung 1989 unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinn des § 91d Abs. 1 der Oö. Landarbeitsordnung 1989.
(3) Der 4. Abschnitt gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinn des Abs. 1.
§ 2
Definitionen
(1) Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinn des § 91e Abs. 3 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 liegt vor, wenn Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer
(2) Als Arbeitsmittel im Sinn dieser Verordnung gelten Bildschirmgeräte, Eingabe- und Datenerfassungsvorrichtungen sowie unbedingt erforderliche Zusatzgeräte.
BILDSCHIRMARBEITSPLÄTZE
§ 3
Bildschirm und Tastatur
(1) Den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern dürfen nur Bildschirme zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:
(2) Die den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zur Verfügung gestellte Tastatur muss folgenden Anforderungen entsprechen:
(1) Den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern sind geeignete Arbeitstische oder Arbeitsflächen zur Verfügung zu stellen, für die Folgendes gilt:
(2) Bei häufiger Arbeit mit Arbeitsvorlagen sind auf Wunsch Vorlagehalter zur Verfügung zu stellen, für die Folgendes gilt:
(3) Die Fläche vor der Tastatur oder vor dem Tastenfeld der Tastatur muss eine ausreichende Tiefe aufweisen, um den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern das Auflegen der Hände zu ermöglichen.
(4) Der Beinfreiraum unter dem Arbeitstisch und der Arbeitsfläche ist so zu bemessen, dass ein unbehindertes und gefahrloses Erreichen und Bedienen der darauf angeordneten und häufig verwendeten Arbeitsmittel durch Verschieben oder Verdrehen des Arbeitsstuhls, unter Beibehaltung der Sitzposition, gewährleistet ist.
§ 5
Arbeitsstuhl
(1) Den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern sind Arbeitsstühle zur Verfügung zu stellen, die folgenden Anforderungen entsprechen müssen:
(2) Den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern sind Fußstützen zur Verfügung zu stellen, wenn dies auf Grund der Körpermaße oder fehlenden Tischhöhenverstellung erforderlich ist.
§ 6
Belichtung und Beleuchtung
(1) Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, dass Blendungen und störende Reflexionen auf dem Bildschirm und anderen Arbeitsmitteln durch Lichtquellen auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen vermieden werden. Bei der Aufstellung des Bildschirms ist darauf zu achten, dass die Blickrichtung annähernd parallel zu Fensterflächen gerichtet ist, wenn dies auf Grund der Raumanordnung möglich ist.
(2) Lichteintrittsöffnungen, die störende Reflexionen oder zu hohe Kontraste hervorrufen, müssen mit verstellbaren Lichtschutzvorrichtungen ausgestattet sein.
(3) Die Beleuchtung ist so zu dimensionieren und anzuordnen, dass ausreichende Lichtverhältnisse und
ein ausgewogener Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung gewährleistet sind. Dabei sind die Art der Tätigkeit sowie die sehkraftbedingten Bedürfnisse der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers zu berücksichtigen.
§ 7
Strahlung
Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer unerheblich sind.
BILDSCHIRMARBEIT
§ 8
Ermittlung und Beurteilung
Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinn des § 91e Abs. 1 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 ist insbesondere festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinn des § 2 Abs. 1 vorliegt.
§ 9
Unterlagen
Alle zur Programmbedienung notwendigen Informationen, wie Handbücher und Tastaturschablonen müssen, soweit sie für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendig sind, für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer leicht erreichbar zur Verfügung stehen.
§ 10
Pausen und Tätigkeitswechsel
(1) Nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit muss eine Pause oder ein Tätigkeitswechsel im Ausmaß von jeweils mindestens 10 Minuten erfolgen.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn täglich nicht mehr als zwei Stunden ununterbrochen Bildschirmarbeit geleistet wird.
(3) Eine nach 50 Minuten zustehende Pause oder der Tätigkeitswechsel kann jeweils in die anschließende zweite Stunde verlegt werden, sofern der Arbeitsablauf dies erfordert.
(4) Ein Tätigkeitswechsel im Sinn der Abs. 1 und 3 muss in Tätigkeiten bestehen, die geeignet sind, die durch die Arbeit am Bildschirmgerät auftretenden Belas-tungen zu verringern.
(5) Pausen gemäß Abs. 1 sind in die Arbeitszeit einzurechnen.
(6) Ist aus zwingenden technischen Gründen eine Pausenregelung oder ein Tätigkeitswechsel im Sinn der Abs. 1 und 3 nicht möglich, so ist eine gleichwertige andere Pausenregelung zu treffen oder ein gleichwertiger anderer Tätigkeitswechsel vorzusehen.
§ 11
Untersuchungen
(1) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber haben Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern bei Vorliegen von Bildschirmarbeit im Sinn des § 2 Abs. 1 eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (Überprüfungen der Sehschärfe und Untersuchung des sonstigen Sehvermögens) anzubieten, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in Abständen von drei Jahren und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.
(2) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer können für Untersuchungen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen:
(3) Die Kosten für Untersuchungen gemäß Abs. 1 sind von den Dienstgeberinnen oder Dienstgebern zu tragen.
(4) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber haben Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern weiters eine augenfachärztliche Untersuchung zu ermöglichen, wenn sich diese auf Grund von Untersuchungen gemäß Abs. 1 als erforderlich erweist.
§ 12
Sehhilfen
(1) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 und 4 ergeben, dass diese notwendig sind, weil normale Sehhilfen nicht verwendet werden können. Spezielle Sehhilfen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
(2) Hinsichtlich der Brillenglasqualität sind unter Berücksichtigung des Abs. 1 Z. 2 zu verwenden:
(3) Die Kosten für Sehhilfen, die ausschließlich durch den notwendigen Schutz bei Bildschirmarbeit unter Beachtung der Abs. 1 und 2 entstehen, sind von den Dienstgeberinnen oder Dienstgebern zu tragen, sofern nicht die Träger der Sozialversicherung diese übernehmen.
SONSTIGE PFLICHTEN DER DIENSTGEBERINNEN UND DIENSTGEBER
§ 13
Unterweisung
Jede Dienstnehmerin und jeder Dienstnehmer sind vor Aufnahme der Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei jeder wesentlichen Veränderung der Organisation des Arbeitsplatzes im Umgang mit dem Gerät sowie hinsichtlich der ergonomisch richtigen Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel zu unterweisen.
§ 14
Information
(1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind über Folgendes zu informieren:
(2) Die Information der einzelnen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinn des Abs. 1 informiert werden.
§ 15
Anhörung und Beteiligung
(1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind zu den in dieser Verordnung geregelten Fragen anzuhören und an deren Behandlung zu beteiligen.
(2) Die Anhörung und Beteiligung der einzelnen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder
Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinn des Abs. 1 befasst werden.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 16
Ausnahmen
Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (z.B. bei der Lagerhaltung) erfordern, sind die §§ 4 und 5 nicht anzuwenden.
§ 17
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die §§ 3 und 4 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(3) Die §§ 3 und 4 sind jedoch zu beachten,
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für § 4 Abs. 4.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Pühringer
Landeshauptmann
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