mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
geändert wird
(2. Oö. KAG-Novelle 2002)
Nr. 112
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
geändert wird
(2. Oö. KAG-Novelle 2002)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert
durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 84/2002, wird wie folgt geändert:
1.§ 52 Abs. 4 lautet:
"(4) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 und zum Beitrag gemäß Abs. 3 ist von Patienten der allgemeinen Gebührenklasse und von Patienten der Sonderklasse durch die Träger der öffentlichen Krankenanstalten für jeden Verpflegstag ein Beitrag von 0,73 Euro einzuheben und an den Oö. Patientenentschädigungsfonds abzuführen. Dieser Beitrag ist pro Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr einzuheben. Von der Beitragspflicht sind Patienten ausgenommen, die
"(6) Die §§ 75 bis 77 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft."
Artikel II
(1) Artikel I Z. 1 (§ 52 Abs. 4) tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Artikel I Z. 2 (§ 103 Abs. 6) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft.