der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Traunviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Nr. 121
Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Traunviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Traunviertel (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird bestimmt, dass die Widmung der Grundstücke Nr. 194/1, 195/2
und 195/4, KG. Laakirchen, in der gleichnamigen Marktgemeinde, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 14.180 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG) zulässig ist.
(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichneten Flächen zur Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf im Sinn des § 24 Abs. 1 Z. 1 lit. b Oö. ROG 1994 (Handelsbetriebe, die gemischte Waren einschließlich Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten) bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 3.000 m²
(§ 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994) verwendet werden dürfen. Innerhalb dieses Rahmens darf die Verkaufsfläche
für Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung 1.200 m² nicht
übersteigen.
§ 2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner
Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
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Landesrat