Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der
Mitglieder der Entschädigungskommission nach dem Oö.
Krankenanstaltengesetz | Omnilex
LGBL_OB_20021218_129•Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der
Mitglieder der Entschädigungskommission nach dem Oö.
Krankenanstaltengesetz
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der Oö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der
Mitglieder der Entschädigungskommission nach dem Oö.
Krankenanstaltengesetz
LGBL_OB_20021218_129Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der
Mitglieder der Entschädigungskommission nach dem Oö.
KrankenanstaltengesetzGazette18.12.2002
der Oö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Entschädigungskommission nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz
Nr. 129
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Entschädigungskommission nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz
Auf Grund des § 86c Abs. 6 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 84/2002, wird verordnet:
§ 1
Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Entschädigungskommission gebühren für ihre Tätigkeit folgende Entschädigungen: