LGBL_OB_20030228_18•Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festlegung der Einkommensgrenzen der förderbaren Person (Oö. Einkommensgrenzen-Verordnung 2003)
LGBL_OB_20030228_18Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festlegung der Einkommensgrenzen der förderbaren Person (Oö. Einkommensgrenzen-Verordnung 2003)Gazette28.02.2003
Nr. 18
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Festlegung der Einkommensgrenzen
der förderbaren Person
(Oö. Einkommensgrenzen-Verordnung 2003)
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 11 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 86/2002, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Jahreshaushaltseinkommen einer förderbaren Person im Sinn des § 2 Z. 13 des Oö. WFG 1993 darf bei der Errichtung und Sanierung einer Miet- oder Eigentumswohnung, eines Eigenheimes, eines Reihenhauses oder eines Kleinhausbaues und einer Haushaltsgröße von einer Person nicht mehr als 30.000 Euro und bei zwei Personen 45.000 Euro betragen.
(2) Für jede weitere Person im Haushalt der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers erhöht sich der im Abs. 1 letztgenannte Betrag um jeweils 4.000 Euro.
(3) Werden die im Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 festgesetzten Einkommensgrenzen überschritten, wird eine um 30 % verminderte Förderung gewährt, wenn die Überschreitung nicht mehr als 10 % beträgt; der verminderte Förderungsbetrag wird erforderlichenfalls auf den nächs-ten Tausendeurobetrag aufgerundet.
(4) Bei einer Eigentumsübertragung an einer bereits früher geförderten Eigentumswohnung, einem Eigenheim, einem Reihenhaus oder einem Kleinhausbau können die Einkommensgrenzen bis zu 10 % überschritten werden; eine Verminderung der Förderung aus diesem Grund erfolgt nicht.
(5) Das Jahreshaushaltseinkommen einer förderbaren Person im Sinn des § 2 Z. 13 des Oö. WFG 1993 darf
bei der Förderung von Energiegewinnungsanlagen, die erneuerbare
Energieträger nutzen und im Fall des Eigenbedarfs beim Kauf oder der Errichtung und Fertigstellung von Wohnungen, Eigenheimen und Reihenhäusern und einer Haushaltsgröße von einer Person nicht mehr als 37.000 Euro und bei zwei
Personen 51.000 Euro betragen. Für jede weitere Person im Haushalt
der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers erhöht sich der
letztgenannte Betrag um jeweils 4.000 Euro.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Einkommensgrenzen-Verordnung 1998, LGBl. Nr. 106, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 100/2001, außer Kraft.
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