LGBL_OB_20030328_37•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße sowie Umbenennung und Widmung und Einreihung eines Abschnitts als Landesstraße
LGBL_OB_20030328_37Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße sowie Umbenennung und Widmung und Einreihung eines Abschnitts als LandesstraßeGazette28.03.2003
Nr. 37
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße sowie Umbenennung und Widmung und Einreihung eines Abschnitts als Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2002, wird verordnet:
§ 1
Der bei km 14,273 (neu) von der bestehenden Trasse nach Südwesten abzweigende, sodann in einem langgezogenen Bogen nach Süden verlaufende, dabei von km 15,295 (neu) bis km 15,375 (neu), von km 15,505 (neu) bis km 15,605 (neu) und von km 15,955 (neu) bis km 16,035 (neu) in einer Grünbrücke führende und bei km 16,817 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der neuen Landesstraße B 309, Steyrer Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Gemeinde Dietach wird – zusammen mit den neu herzustellenden niveaufreien Ortsanbindungen, die von km 1,464 (alt)
der Kaiblinger Gemeindestraße bis km 14,408 (neu)
der neuen Landesstraße B 309, Steyrer Straße (Länge 0,120 km), und
von km 14,518 (alt) der derzeitigen
Landesstraße B 309, Steyrer Straße, bis km 14,482 (neu) der neuen Landesstraße B 309, Steyrer Straße (Länge 0,050 km), sowie von km 16,219 (alt) der derzeitigen
Landesstraße B 309, Steyrer Straße, bis km 16,357 (alt) dieser Straße (Länge 0,135 km) und von km -0,560 (neu) der neuen Thann Straße bis km 16,400 (alt) der Landesstraße B 309, Steyrer Straße, verlaufen – dem Gemeingebrauch
gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
§ 2
(1) Der zwischen km 14,273 (alt) und km 14,518 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Landesstraße B 309, Steyrer Straße, wird als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 3
(1) Die Einreihung des zwischen km 14,518 (alt) und km 15,757 (alt) gelegenen Abschnitts der Landesstraße
B 309, Steyrer Straße, als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Dietach über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 4
(1) Der Abschnitt der Landesstraße B 309, Steyrer Straße, von km 15,757 (alt) bis km 16,297 (alt) wird in Thann Straße (Landesstraße Nr. 1349 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs; von km 0,000 bis neu-km -0,518) umbenannt.
(2) Der bei km -0,518 (neu) beginnende, dabei die neue Trasse der Landesstraße B 309, Steyrer Straße, überführende, nach Südwesten verlaufende und bei km
-0,582 (neu) endende, neu herzustellende Abschnitt der Thann Straße (Landesstraße Nr. 1349 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Gemeinde Dietach wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
(3) Die Umbenennung (Abs. 1) und die Widmung und Einreihung als Thann Straße (Abs. 2) wird wirksam, wenn der neu herzustellende Abschnitt der Landesstraße
B 309, Steyrer Straße (§ 1), dem Verkehr übergeben wird.
§ 5
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Landesstraße B 309, Steyrer Straße, und der neuen Trasse der Thann Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Dietach aufliegt.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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