LGBL_OB_20030430_42•Landesgesetz, mit dem die Oö. Kommunalwahlordnung geändert wird (Oö. Kommunalwahlordnungs-Novelle 2003)
LGBL_OB_20030430_42Landesgesetz, mit dem die Oö. Kommunalwahlordnung geändert wird (Oö. Kommunalwahlordnungs-Novelle 2003)Gazette30.04.2003
Nr. 42
Landesgesetz,
mit dem die Oö. Kommunalwahlordnung geändert wird
(Oö. Kommunalwahlordnungs-Novelle 2003)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Oö. Kommunalwahlordnung, LGBl. Nr. 81/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2001 wird wie folgt geändert:
1.§ 17 Abs. 1 lautet:
"(1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die spätestens am Tag vor dem Wahltag das 18. Lebensjahr vollenden und am Stichtag (§ 4 Abs. 2)
"(2) Die Wählerverzeichnisse sind auf Grund der Wählerevidenz im Sinn des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, der Unionsbürger-Wählerevidenz (§ 18a) und des Melderegisters im Sinn des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2001, anzulegen. Aus dem Melderegister dürfen nur jene Personen in das Wählerverzeichnis übernommen werden, die im Wahljahr spätestens am Tag vor dem Wahltag das 18. Lebensjahr vollenden und die übrigen Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht erfüllen."
(1) Der Gemeindewahlleiter hat das Wahlergebnis der Landesregierung bekannt zu geben.
(2) Die Bürgermeister haben jede Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates unverzüglich der Landesregierung bekannt zu geben.
(3) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten der Gemeinde-vertretungs-Datenbank und der notwendigen Qualitätssicherung mittels Verordnung festzusetzen, in welcher Art die Daten der gültig eingebrachten Wahlvorschläge, das Wahlergebnis und jede Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates zu übermitteln sind."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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