Nr. 51
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich über eine Ausnahme von der Wochenendruhe in Gmunden am 24. August 2003
Auf Grund des § 13 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, und des § 3 Abs. 1 des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes, BGBl. Nr. 129/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:
§ 1
(1) Am Sonntag, 24. August 2003, wird in der Stadtgemeinde Gmunden anlässlich des Töpfermarktes die Beschäftigung von Arbeitnehmern in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr zugelassen.
(2) Die nach Abs. 1 zulässige Beschäftigung gilt nur für Tätigkeiten der Präsentation und des Verkaufs von Keramikwaren sowie damit im Zusammenhang stehende Arbeiten zur Betreuung der Kunden. Es darf nur die dafür unumgänglich notwendige Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt werden. Die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitnehmern im Sinn des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, ist nicht zulässig.
(3) Ansprüche von Arbeitnehmern, die während ihrer wöchentlichen Ruhezeit zu Arbeitsleistungen herangezogen werden, auf bezahlte Ersatzruhe in der folgenden Arbeitswoche (§§ 6 und 9 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001) bleiben durch diese Verordnung unberührt.
(4) Vor- und Abschlussarbeiten (§ 8 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2002) dürfen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß ausgeführt werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 24. August 2003 in Kraft und mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.