der Oö. Landesregierung, mit der Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 im Bereich von Seen festgelegt werden (3. Oö. Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung)
Nr. 59
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 im Bereich von Seen festgelegt werden (3. Oö. Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung)
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 160/2001, des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2002 und der Kundmachung LGBl. Nr. 152/2002 wird verordnet:
§ 1
(1) Für bestimmte Bereiche im Gemeindegebiet von
Altmünster und Traunkirchen werden nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4 Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 im Bereich von Seen festgelegt.
(2) Die Eingriffsverbote gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001, ausgenommen Eingriffe gemäß § 9 Abs. 2 Z. 7
bis 9 Oö. NSchG 2001, gelten innerhalb der in den Anlagen 1 und 2 (§ 2) grün umrandeten Bereiche nicht.
(3) Das Eingriffsverbot gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 gilt innerhalb der in den Anlagen 1 und 2 (§ 2) rot umrandeten Bereiche für folgende Eingriffe nicht:
(4) Für die in der Anlage 1 blau umrandeten Bereiche, in denen ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist, gilt das Eingriffsverbot des § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 nicht für
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die Anlagen (§ 2) werden gemäß § 11 Abs. 1
Oö. Kundmachungsgesetz verlautbart; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeinden Altmünster und Traunkirchen, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.