LGBL_OB_20030618_71•Verordnung der Oö. Landesregierung über Ausbildungen zur Erlangung der Sachkunde für das Halten von Hunden (Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung)
LGBL_OB_20030618_71Verordnung der Oö. Landesregierung über Ausbildungen zur Erlangung der Sachkunde für das Halten von Hunden (Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung)Gazette18.06.2003
Nr. 71
Verordnung
der Oö. Landesregierung über Ausbildungen zur Erlangung der Sachkunde für das Halten von Hunden
(Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 4 Abs. 3 des Oö. Hundehaltegesetzes 2002, LGBl. Nr. 147, wird verordnet:
Allgemeine Sachkunde
§ 1
(1) Die allgemeine Sachkunde im Sinn des § 4 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 ist als gegeben anzunehmen, wenn der künftige Halter oder die künftige Halterin eines Hundes eine mindestens zweistündige theoretische Ausbildung über die im § 2 festgelegten Inhalte absolviert hat.
(2) Der Nachweis einer bereits mit einem anderen eigenen Hund absolvierten Ausbildung und abgelegten Prüfung gemäß § 4 sowie der Abschluss des veterinärmedizinischen Studiums gelten jedenfalls als Nachweis der allgemeinen Sachkunde im Sinn des § 4 Abs. 1
Oö. Hundehaltegesetz 2002.
§ 2
(1) Die theoretische Ausbildung ist in Kursen gemeinsam von einem Tierarzt oder einer Tierärztin, der/die zur Berufsausübung in Österreich berechtigt ist, und einem Ausbildner oder einer Ausbildnerin (fachkundige Person) vorzunehmen und hat mindestens nachstehende Inhalte zu umfassen:
(2) Geprüfte Hundetrainer und Hundetrainerinnen des Österreichischen Kynologenverbandes, der Österreichischen Hundesport Union, des Österreichischen Jagdgebrauchshundeverbandes, des Oberösterreichischen Landesjagdverbandes sowie Personen, die eine mindestens gleichwertige Ausbildung nachweisen können, sind jedenfalls Ausbildner oder Ausbildnerin (fachkundige Person) im Sinn des Abs. 1.
§ 3
(1) Die Teilnahme an einem Kurs im Sinn des § 2 Abs. 1 ist nach Kursende dem künftigen Hundhalter oder der künftigen Hundehalterin zwecks Vorlage bei der Gemeinde anlässlich der Hundeanmeldung vom vortragenden Tierarzt/Tierärztin und fachkundigen Person (Hundetrainer/Hundetrainerin) durch Unterfertigung der Kursteilnahmebestätigung gemäß der Anlage zu bescheinigen.
(2) Die Kursteilnahmebestätigungen gemäß der Anlage sind von der Einrichtung, die die Kurse gemäß § 2 Abs. 1 organisiert und durchführt, beim Amt der Oö. Landesregierung anzufordern. Sie sind von ihr entsprechend auszufüllen und nach Abschluss eines Kurses ist dem Amt der Oö. Landesregierung eine Liste jener Personen zu übermitteln, für die eine Kursteilnahmebestätigung gemäß der Anlage ausgestellt wurde. Dabei sind die Namen der Vortragenden des Kurses bekanntzugeben.
Erweiterte Sachkunde
§ 4
Die erweiterte Sachkunde im Sinn des § 4 Abs. 2
Oö. Hundehaltegesetz 2002 ist als gegeben anzunehmen, wenn der Halter oder die Halterin eines auffälligen Hundes nach § 1 Abs. 2 Z. 1 oder § 7 Abs. 1 leg.cit. nachweist, dass er oder sie mit diesem Hund eine der nachstehenden Ausbildungen absolviert und die dazugehörende Prüfung erfolgreich abgelegt hat:
Für die Oö. Landesregierung:
Ackerl
Landesrat
Anlage
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