LGBL_OB_20030630_74•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Vorschriften zum Schutz der Bediensteten der oö. Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Oö. Gemeinde-Arbeitsmittelverordnung – Oö. G-AmV)
LGBL_OB_20030630_74Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Vorschriften zum Schutz der Bediensteten der oö. Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Oö. Gemeinde-Arbeitsmittelverordnung – Oö. G-AmV)Gazette30.06.2003
Nr. 74
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend Vorschriften zum Schutz der Bediensteten der oö. Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Benutzung von Arbeitsmitteln
(Oö. Gemeinde-Arbeitsmittelverordnung – Oö. G-AmV)
Auf Grund des § 31 Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz 1999 (Oö. GbSG), LGBl. Nr. 15/2000, wird verordnet:
§ 1
Anwendbarkeit der Arbeitsmittelverordnung
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung – AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung
der Verordnung BGBl. II Nr. 313/2002 gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 31 Oö. GbSG 1999.
§ 2
Abweichungen und Ausnahmen
(1) Anstelle der ArbeitnehmerInnen und Betriebsangehörigen treten die Gemeinde(verbands)bediensteten, anstelle der ArbeitgeberInnen tritt der Dienstgeber, anstelle von innerbetrieblichen Betriebsanweisungen treten innerdienstliche Vorschriften.
(2) Folgende Bestimmungen der Arbeitsmittel-Verordnung sind nicht anzuwenden: § 11 Abs. 4, § 26 Abs. 4, §§ 61 bis 65.
(3) § 18 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Wortfolge "im Sinne des § 33 Abs. 3 Z. 1 ASchG" nicht anzuwenden ist.
(4) § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 gelten mit der Maßgabe, dass die Wortfolge "im Sinne des § 33 Abs. 3 Z. 2 ASchG" nicht anzuwenden ist.
(5) Anstelle des im § 3 Abs. 5 und § 14 Abs. 2 Z. 1 zitierten § 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz gilt § 5 des Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes 1999.
(6) Anstelle des im § 4 Abs. 1 und 3 zitierten § 12 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz gilt § 10 des Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes 1999.
(7) Anstelle des im § 5 Abs. 1 zitierten § 14 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz gilt § 12 des Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes 1999.
(8) Anstelle des im § 5 Abs. 2 zitierten § 14 Abs. 2 Z. 1 und Z. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz gilt § 12 Abs. 2 Z. 1 und 3 des Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes 1999.
(9) Anstelle des im § 5 Abs. 4 zitierten § 14 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz gilt § 12 Abs. 2 des Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes 1999.
(10) § 7 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 3 bis 5, § 9 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 4 Arbeitsmittel-Verordnung gelten mit der Maßgabe, dass die dort vorgesehenen Prüfungen auch von Amtssachverständigen durchgeführt werden dürfen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Ackerl
Landesrat
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