des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Öffnungszeit in Traun am 1. Juli 2003
Nr. 76
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Öffnungszeit
in Traun am 1. Juli 2003
Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/1997 wird verordnet:
§ 1
Am Dienstag, 1. Juli 2003, dürfen die für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, in der Stadtgemeinde Traun bis 21.00 Uhr offengehalten werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft und mit Ablauf