Nr. 89
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf dem Traunsee vom 12. September 2003 bis 14. September 2003
Auf Grund des § 17 Abs. 2 Z. 1 und des § 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002, wird verordnet:
§ 1
Gemäß dem die Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan im Maßstab 1 : 50.000 wird auf dem Traunsee eine gesperrte Wasserfläche für folgende Zeiträume errichtet:
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 12. September 2003 in Kraft und mit Ablauf des 14. September 2003 außer Kraft.
(2) Die Anlage wird gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Kundmachungsgesetz verlautbart; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Ebensee, Traunkirchen und Altmünster, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden sowie bei der Abteilung
Verkehr des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Für den Landeshauptmann:
Dipl.-Ing. Haider
Landeshauptmann-Stellvertreter