LGBL_OB_20030731_93•Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Offenhaltezeiten festgelegt werden (Oö. Öffnungszeitenverordnung 2003)
LGBL_OB_20030731_93Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Offenhaltezeiten festgelegt werden (Oö. Öffnungszeitenverordnung 2003)Gazette31.07.2003
Nr. 93
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich,
mit der die Offenhaltezeiten festgelegt werden
(Oö. Öffnungszeitenverordnung 2003)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 und 4 und des § 5 Abs. 2 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Offenhaltezeiten an Werktagen der im § 1 Öffnungszeitengesetz 2003 genannten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstigen Verkaufsstellen), soweit sie nicht vom Geltungsbereich des Öffnungszeitengesetzes 2003 gemäß dessen § 2 ausgenommen sind.
(2) Die Sonderregelung für den 24. und den 31. De-zember gemäß § 6 Öffnungszeitengesetz 2003 und die Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen bestimmter Art gemäß § 7 Öffnungszeitengesetz 2003 bleiben unberührt.
§ 2
Allgemeine Offenhaltezeiten an Werktagen
(1) Die Verkaufsstellen gemäß § 1 dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Werktagen offen gehalten werden:
(2) Bäckereibetriebe dürfen an Werktagen ab 5.30 Uhr offen gehalten werden.
(3) Verkaufsstellen für Süßwaren dürfen am Abend eine Stunde über die im Abs. 1 Z. 1 und 2 festgelegten Offenhaltezeiten hinaus offen gehalten werden.
(4) Verkaufsstellen für Naturblumen, ferner Verkaufsstellen für Obst, die im Gelände oder beim Eingang von Krankenanstalten gelegen sind, dürfen an Samstagen bis 18 Uhr offen gehalten werden.
§ 3
Gebietliche Sonderregelungen
(1) Verkaufsstellen für Ansichtskarten, Reiseandenken, Devotionalien und dergleichen in den Wallfahrtsorten Pöstlingberg, Adlwang, Maria Schmolln, Uttendorf, Kaltenberg, Maria Neustift, Puchheim und St. Wolfgang dürfen an Werktagen bis 20 Uhr offen gehalten werden.
(2) Verkaufsstellen in (auf) nachstehend genannten Plätzen (Orten) dürfen an Werktagen bis 21 Uhr offen gehalten werden:
(3) Verkaufsstellen in nachstehend genannten Gemeinden (Gemeindeteilen) dürfen an Samstagen ganzjährig bis 18.00 Uhr, an den übrigen Werktagen während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz, BGBl. Nr. 78/1976, in der Fassung BGBl. Nr. 52/1981 bis 21 Uhr offen gehalten werden:
(4) Verkaufsstellen, die in unmittelbarer Nähe eines für den Kleinverkauf bestimmten Marktes gelegen sind, dürfen für den Verkauf von Waren, die Gegenstand des Marktverkehrs sind, während der Marktzeit offen gehalten werden.
(5) Verkaufsstellen auf der Straße für Pommes frites, Langos, Kartoffelpuffer, gebratene Kartoffeln, gebratene Früchte und Gefrorenes dürfen an Werktagen bis 21 Uhr offen gehalten werden.
§ 4
Sonderregelungen für bestimmte Tage
An den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember dürfen die Verkaufsstellen bis 18 Uhr offen gehalten werden.
§ 5
Gesamtoffenhaltezeit
(1) Die Gesamtoffenhaltezeit darf pro Woche 66 Stunden nicht überschreiten.
(2) Im Fall des § 2 Abs. 2 bis 4 und der §§ 3 und 4 sind die über den Rahmen des § 2 Abs. 1 hinausgehenden Offenhaltezeiten bei der Ermittlung der Gesamtoffenhaltezeit nach Abs. 1 nicht zu berücksichtigen. Die wöchentliche Offenhaltezeit darf jedoch unter Einschluss der außerhalb des Offenhaltezeitenrahmens des § 2 Abs. 1 liegenden Offenhaltezeiten insgesamt 72 Stunden nicht überschreiten.
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Öffnungszeitenverordnung 1999, LGBl. Nr. 121/1998, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
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Landesrat
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