LGBL_OB_20030829_100•Landesgesetz, mit dem das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, das Oö. Gemeinde- Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 und das Oö. Statutargemeinden- Beamtengesetz 2002 geändert werden (Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2003)
LGBL_OB_20030829_100Landesgesetz, mit dem das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, das Oö. Gemeinde- Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 und das Oö. Statutargemeinden- Beamtengesetz 2002 geändert werden (Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2003)Gazette29.08.2003
Nr. 100
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 und das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 geändert werden
(Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2003)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001
Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, LGBl. Nr. 48, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 81/2002, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 152/2002 wird wie folgt geändert:
"(5) Aus Anlass der Betreuung eines Kindes im Sinn des Abs. 2 Z. 1 und 2 bis längstens zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes ist abweichend vom Abs. 4 auch eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß unter der Hälfte der für die Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit zulässig."
Artikel II
Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002
Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, LGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 81/2002, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 152/2002 wird wie folgt geändert:
"(5) Aus Anlass der Betreuung eines Kindes im Sinn des Abs. 2 Z. 1 und 2 bis längstens zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes ist abweichend vom
Abs. 4 auch eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß unter der Hälfte der für die Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit zulässig."
5.Dem § 111 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:
"(9) Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung nach § 205 Abs. 16 gilt Abs. 5 sinngemäß."
"(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. September 2003 begonnen hat. Die Anwendbarkeit der nachstehenden Absätze schließt die Anwendung des § 205a aus."
9.Dem § 205 wird folgender Abs. 18 angefügt:
"(18) Auf die Berücksichtigung der im § 17 Abs. 7 angeführten Zeit ist für die Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis Abs. 12 Z. 3 anzuwenden."
10.Nach § 205 wird folgender § 205a eingefügt:
"§ 205a
Abfertigung; Anwendung des BMVG
(1) Auf Dienstverhältnisse, die ab dem 1. September 2003 beginnen, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
(2) Auf Dienstverhältnisse gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1, 4 und 5, die ab 1. Jänner 2003 beginnen, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf Dienstverhältnisse gemäß § 16 Abs. 1 Z. 3, die ab dem 1. Jänner 2003 beginnen, ist der 1. Teil des BMVG mit Ausnahme des § 7 Abs. 4 bis 6 sowie § 48 Abs. 2 BMVG anzuwenden.
(4) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges haben Bedienstete oder ehemalige Bedienstete, soweit diese bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt haben, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz.
(5) Für die Dauer einer Bildungskarenz oder einer Familienhospizfreistellung haben Bedienstete An-spruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz.
(6) Die Anwendbarkeit des § 205a schließt die Anwendung des § 205 aus."
"(3) § 107 Abs. 5 gilt für Teilzeitbeschäftigungen, die zur Betreuung von Kindern, die ab dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, in Anspruch genommen
werden."
Artikel III
Änderung des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002
Das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 81/2002, wird wie folgt geändert:
1.Dem § 65 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Aus Anlass der Betreuung eines Kindes im Sinn des Abs. 2 Z. 1 und 2 bis längstens zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes ist abweichend vom Abs. 4 auch eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß unter der Hälfte der für die Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit zulässig."
2.Der bisherige Text des § 139 erhält die Absatzbezeichnung "(1)"; es wird folgender Abs. 2 angefügt:
"(2) Auf sonstige Bedienstete, die nach dem 1. September 2003 in den Dienst einer Statutargemeinde aufgenommen werden, ist hinsichtlich der Abfertigung
§ 205a Oö. GDG 2002 sinngemäß anzuwenden."
3.Dem § 144 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) § 65 Abs. 5 gilt für Teilzeitbeschäftigungen, die zur Betreuung von Kindern, die ab dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, in Anspruch genommen werden."
Artikel IV
Bestimmungen über eine Einmalzahlung für Gemeinde(verbands)bedienstete im Jahr 2003
(1) Den Beamtinnen und Beamten (§ 2 Oö. GBG 2001, § 1 Oö. GDG 2002, § 2 Oö. StGBG 2002) des Dienststands und den Vertragsbediensteten (§ 3 Oö. GBG 2001, § 1 Oö. GDG 2002) gebührt im Monat Juli 2003 eine einmalige Abfindung von 100 Euro, wenn sie am 1. Juli 2003 Anspruch auf einen Monatsbezug haben.
(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das die oder der Bedienstete am 1. Juli 2003 hat, zu aliquotieren. Wenn die Bedienstete am 1. Juli 2003 nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach den §§ 3 und 5 Oö. Mutterschutzgesetz nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, in dem die Bedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gestanden hat.
(3) Dem Anspruch auf einen Monatsbezug sind Leis-tungen eines Sozialversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung von Kranken- oder Wochengeld gleichzuhalten. Abs. 2 gilt sinngemäß.
Artikel V
In-Kraft-Treten
Es treten in Kraft:
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