der Oö. Landesregierung, mit der die "Quellflur bei Grueb" in der Gemeinde Tiefgraben als Naturschutzgebiet festgestellt wird
Nr. 113
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die "Quellflur bei Grueb" in der Gemeinde Tiefgraben als Naturschutzgebiet festgestellt wird
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 160/2001, des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2002 und der Kundmachung LGBl. Nr. 152/2002, wird verordnet:
§ 1
(1) Die "Quellflur bei Grueb" in der Gemeinde Tiefgraben, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt.
§ 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei dem Gemeindeamt Tiefgraben, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Stöger
Landesrätin