LGBL_OB_20030930_115•Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der emissionsmindernde Maßnahmen für die Stadtgebiete Linz und Steyregg erlassen werden
LGBL_OB_20030930_115Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der emissionsmindernde Maßnahmen für die Stadtgebiete Linz und Steyregg erlassen werdenGazette30.09.2003
Nr. 115
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der emissionsmindernde Maßnahmen für die Stadtgebiete Linz und Steyregg erlassen werden
Auf Grund der §§ 10 bis 12 und 16 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2003, wird
verordnet:
§ 1
Sanierungsgebiet
Als Sanierungsgebiet im Sinn des § 2 Abs. 8 IG-L wird das Stadtgebiet der Landeshauptstadt Linz mit Ausnahme der Katastralgemeinden Ebelsberg, Mönchgraben, Pichling, Posch und Wambach sowie das Stadtgebiet von Steyregg festgelegt.
§ 2
Maßnahmen und Fristen
(1) Die voestalpine Stahl GmbH, Voest-Alpine-Straße 3, 4031 Linz, sowie allfällige Rechtsnachfolger haben bis 31.12.2006 emissionsmindernde Maßnahmen für die Luftschadstoffe Schwebestaub und PM10 durchzuführen. Dabei sind staubemissionsmindernde Maßnahmen im Bereich der Sinteranlage, des Hochofens A, der Hoch-öfen 4, 5 und 6 sowie im Bereich des Stahlwerkes zu
setzen.
(2) Ab 1. Jänner 2007 müssen die gesamten Anlagen der voestalpine Stahl GmbH sowie allfälliger Rechtsnachfolger um mindestens 1450 Tonnen/Jahr Schwebestaub, davon mindestens 1160 Tonnen/Jahr PM10, ausgehend von den Staubemissionsdaten des Geschäftsjahres 2001, weniger emittieren. Insgesamt müssen die emissionsmindernden Maßnahmen eine Reduktion von mindestens 60 %, ausgehend von den Staubemissionsdaten des Geschäftsjahres 2001, bewirken.
(3) Die voestalpine Stahl GmbH sowie allfällige Rechtsnachfolger haben bis zum 31.12.2003 dem Landeshauptmann die Staubemissionsdaten des Geschäftsjahres 2001 (1.4.2000 bis 31.3.2001) bekannt zu geben.
§ 3
Umsetzung
Die Maßnahmen sind von der Behörde mit Bescheid anzuordnen bzw. zu
genehmigen. Die Zuständigkeit
richtet sich nach § 17 IG-L.
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Mag. Steinkellner
Landesrat
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