LGBL_OB_20031127_130•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Einreihung von Straßenabschnitten als Landesstraße
LGBL_OB_20031127_130Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Einreihung von Straßenabschnitten als LandesstraßeGazette27.11.2003
Nr. 130
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Einreihung von
Straßenabschnitten als Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2002, wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 0,000 (neu; das ist km 0,040 der Pramtal Landesstraße) mit einem Kreisverkehr beginnende, nach Nordwesten verlaufende, sodann einen Bogen nach Westen beschreibende, dabei bei km 0,261 (neu) die Pram überführende, hierauf in einem langgezogenen Bogen nach Süden verlaufende, dabei bei km 0,904 (neu) die Bahnlinie Wels–Passau überführende und bei km 1,267 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Griesbacher Straße (Landesstraße Nr. 1126 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Gemeinde Zell an der Pram wird – soweit er nicht von km 0,000 (neu) bis km 0,031 (neu) auf der derzeitigen Gemeindestraße mit der Parzellen Nr. 574/5 bzw. 574/4, von km 0,761 (neu) bis km 0,767 (neu) auf der derzeitigen Gemeindestraße mit den Parzellen Nr. 927, von km 0,923 (neu) bis km 0,930 (neu) auf der derzeitigen Gemeindestraße "Bahnweg I" und von km 0,983 (neu) bis km 0,985 (neu) auf der derzeitigen Gemeindestraße "Zufahrt – Kaser" verläuft – dem Gemeingebrauch gewidmet und zur Gänze als Landesstraße eingereiht.
(2) Die Einreihung als Landesstraße von km 0,000 (neu) bis km 0,031 (neu), von km 0,761 (neu) bis km 0,767 (neu), von km 0,923 (neu) bis km 0,930 (neu) und von km 0,983 (neu) bis km 0,985 (neu) wird mit der mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Zell an der Pram erfolgten Aufhebung der Einreihung dieser Abschnitte als Gemeindestraße wirksam.
§ 2
(1) Der zwischen km 0,656 (alt) und km 0,826 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Griesbacher Straße wird als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
§ 3
(1) Die Einreihung des zwischen km 0,000 (alt) und km 0,656 (alt) gelegenen Abschnitts der Griesbacher Straße als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Zell an der Pram über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
§ 4
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Griesbacher Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Zell an der Pram aufliegt.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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