LGBL_OB_20031219_142•Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
LGBL_OB_20031219_142Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen BedarfGazette19.12.2003
Nr. 142
Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Linz-Wels (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird bestimmt, dass die Widmung der Grundstücke Nr. 788/1, 788/5, 796/15, 796/23, 796/27, 2362/11, 2362/12, 2362/13 und 2362/14 der KG. Traun in der Stadtgemeinde Traun mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 29.400 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist. Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen:
1.Die im Abs. 2 bezeichneten Flächen der Grundstücke Nr. 788/1, 788/5, 796/27, 2362/11 und 2362/12, alle KG. Traun, dürfen zur Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf im Sinn des § 24 Abs. 1 Z. 1 lit. b Oö. ROG 1994 (Handelsbetriebe, die gemischte Waren einschließlich Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten) bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von
5.720 m² (§ 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994) verwendet werden. Im Rahmen der zulässigen Gesamtverkaufsfläche von 5.720 m² dürfen auf einer Verkaufsfläche von insgesamt 4.860 m² Fachmärkte (§ 24 Abs. 1 Z. 2 Oö. ROG 1994) errichtet werden. Die Verkaufsfläche für Handelsbetriebe, die überwiegend Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten, wird mit 860 m² begrenzt.
2.Die im Abs. 2 bezeichneten Flächen der Grundstücke Nr. 796/15, 796/23, 2362/13 und 2362/14, alle KG. Traun, dürfen zur Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf im Sinn des § 24 Abs. 1 Z. 2 Oö. ROG 1994, für Handelsbetriebe, die keine Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten (Fachmärkte) und nur bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.300 m² (§ 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994)
verwendet werden.
(3) Der einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Lageplan, in dem die betroffenen Grundstücke dargestellt sind, liegt beim Stadtgemeindeamt Traun sowie bei der zur Vollziehung des Oö. ROG 1994 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf.
§ 2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Sigl
Landesrat
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