Nr. 10
Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung über die Verwendung
von Grundstücken in der Region Mühlviertel als Gebiet für
Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Mühlviertel (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird bestimmt, dass die Widmung der Grundstücke Nr. 187/1, 188/1, 189/1, 194/1, 194/2, 194/3, 196/1, 196/2, 197/2 in der KG. Haid und Nr. 26 in der KG. Mauthausen, alle in der Marktgemeinde Mauthausen, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 18.424 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.
(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichneten Flächen nur zur Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf im Sinn des § 24 Abs. 1 Z. 2
Oö. ROG 1994 für Handelsbetriebe, die keine Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten (Fachmärkte) und nur bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 7.000 m² (§ 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994) verwendet werden dürfen.
§ 2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt das Raumordnungsprogramm LGBl. Nr. 87/1996 außer Kraft.