LGBL_OB_20040331_19•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung von Landesstraßen sowie Umbenennung eines Abschnitts einer Landesstraße
LGBL_OB_20040331_19Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung von Landesstraßen sowie Umbenennung eines Abschnitts einer LandesstraßeGazette31.03.2004
Nr. 19
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung von Landesstraßen sowie Umbenennung eines Abschnitts einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2002, wird verordnet:
§ 1
Der bei km 231,454 (alt = neu) von der bestehenden Trasse nach Süden abzweigende, sodann in einem leichten Bogen nach Südwesten verlaufende, dabei bei km 233,720 (neu) die derzeitige Trasse der Landesstraße B 135, Gallspacher Straße, überführende, hierauf zu-nächst in gestreckter Linienführung weiterverlaufende und in weiterer Folge einen leichten Bogen nach Westen beschreibende und bei km 235,042 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Landesstraße B 1, Wiener Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Stadtgemeinde Schwanenstadt und der Gemeinden Schlatt und Redlham, wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
§ 2
(1) Die Einreihung der zwischen km 231,454 (alt) und km 232,579 (alt) im Gebiet der Gemeinde Schlatt sowie zwischen km 232,579 (alt) und km 233,760 (alt) im Gebiet der Stadtgemeinde Schwanenstadt gelegenen Abschnitte der Landesstraße B 1, Wiener Straße, als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schwanenstadt und der Gemeinde Schlatt über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Abschnitte als Gemeindestraßen, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts
(§ 1), wirksam.
§ 3
(1) Der Abschnitt der Landesstraße B 1, Wiener Straße, von km 233,760 (alt) bis km 234,883 (alt) wird in einen Abschnitt der Landesstraße B 135, Gallspacher Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs; von alt-km 26,088 bis neu-km 27,211), im Gebiet der Stadtgemeinde Schwanenstadt umbenannt.
(2) Die Umbenennung (Abs. 1) wird wirksam, wenn der neu herzustellende Abschnitt der Landesstraße B 1,
Wiener Straße (§ 1), dem Verkehr übergeben wird.
§ 4
Der bei km 27,211 (neu) von der neuen Trasse der Landesstraße B 1, Wiener Straße (§ 1), bei deren km 233,288 (neu) nach Süden abzweigende, hierauf in einem Bogen nach Westen weiterführende, in weiterer Folge einen Bogen nach Süden beschreibende und bei km 27,315 (alt = neu) in die bestehende Trasse der Landesstraße B 135, Gallspacher Straße, einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Landesstraße B 135, Gallspacher Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Stadtgemeinde Schwanenstadt wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
§ 5
(1) Die Einreihung des zwischen km 26,088 (alt) und km 27,315 (alt) gelegenen Abschnitts der Landesstraße B 135, Gallspacher Straße, als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Stadt-gemeinde Schwanenstadt über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch
mit der Verkehrsübergabe des neu
herzustellenden Straßenabschnitts der Landesstraße
B 135, Gallspacher Straße (§ 4), wirksam.
§ 6
Die genaue Lage der neuen und alten Trassen der Landesstraße B 1, Wiener Straße, und der Landesstraße B 135, Gallspacher Straße, ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung, beim Stadtamt Schwanenstadt und bei den Gemeindeämtern Schlatt und Redlham aufliegt.
§ 7
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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